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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0449
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418

mit einer Glocke gegeben werden; wenn es dunkel oder neblig isl, wird dieses Zeichen
in kürzeren Zwischenrüurnen so lange wiederholt, als die Fähre in Bewegung ist.

Z 13. Der Lagerplatz der Fähre im Ruhezustand und fiir die Berg- nnd Thal-
schifffahrt ist auf dem linken Ufer bei Schlierbach. Die Fähre darf also auf dem
rechten Ufer bei Ziegelhausen nicht länger anhalten, als zum Gin- und Ausladen er-
forderlich ist.

§ 14. Die Fähre darf von ihrem Lagerplatz nicht abfahren, wenn sich ein Schiff,
Schiffszug oder Floß der Fähre soweit genähert hat, daß ein Zusammentreffen der
letzteren mit den auf der Fahrt begriffenen Fahrzeugen zu befürchten ist.

Zur genauen Beobachtung dieser Vorschrift werden an der Fähre auf eine nach
der Oertlichkeit zu bemeffende Entfernung ober- und unterhalb Wafferschaupfähle
errichtet. Sobald da^ Schiff oder das Vorderteil des Floßes diese Wahrschau erreicht
hat, ist der Führer der Fähre verpflichtet, das Fahrwasser srei zu Halten, bezw. un-
verzüglich frei zu machen.

Z 15. Alle Handlungen, welche die Ueberfahrt erschweren, die Ueberfahrenden
belästigen oder gefährden, sind verboten.

Die Fährleute haben für Erhaltung und Ordnung der Sicherheit des Verkehrs
bei der Ueberfahrt zu wachen; anständiges und höfliches Betragen wird denselben zur
Pflicht gemacht.

Beschwerden hierwegen gehen an das Großh. Bezirksamt.

Z 16. Die bestehende Taxordnung vom 12. Dezember 1874 bildet einen Bestand-
teil dieser Fährordnung.

Abänderungen der Taxe unterliegen bezirksamtlicher Genehmigung.

Das Sicherheitspersonal des Staats und der Gemeinden, die Bediensteten der
Großh. Rheinbau-, sowie der Großh. Wasser- und Straßenbauinspektion und die
Soldaten im Dienste sind taxfrei.

tz 17. Die Bestimmungen der 4—6 ?c., 8—12,14,15,16, sowie die Taxord-
nung sind mitPlakattafeln auf Kosten der Unternehmer an beidenUfern anzuschlagen.

tz 18. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden gemäß ^ 153
P.-St.-G.-B. bezw. 134 a desselben mit Geld bis 150 Mk. bezw. Haft bis zu 8 Tagen
bestraft.

I. Znsatz bezüglich des Betriebes der Drahtseilsähre.

1. Wenn der Betrieb der Gierfährc infolge hohen Wasserstandes oder sonstigcr
Ursachen eingestellt und dieselbe abgeführt ist, wird die oberhalb errichtete Draht-
seilfähre für Personen- und Gepäckbeförderung in Betrieb genommen.

Derselbe darf solange fortgesetzt werden, bis der Leinpfad auf dem rechten Ufer
unter Wasser kommt.

Der Betrieb der Drahtseilfähre ist nur bei Tage, sowie in den frühen Morgen-
und späten Abendstunden dann geftattet, wcnn Mond- oder Sternenhelle besteht.

tz 2. Zum Betrieb der Drahtseilfähre ist ein solider, gut ausgerüsteter Nachen zn
verwenden, an welchem auf der Jnnenseite links und rechts an geeigneter Stelle die
höchste Anzahl der Personen bezeichnet ist, welche auf einmal übcrg'esetzt werden dürfen.
Diese Anzahl wird durch die technische Behörde festgesetzt.

3. Jm Hinterteile des Nachens beim Standorte des Fährmanns muß ständig
ein Netttmgsring (Korkring) mit Leine vorhanden sein.

F 4. Im allgemeinen finden alle einschlägigen Bestimmungen der Führordnung
für dic Gierfähre auch für die Drahtseilfähre Anwendung.

II. Zusatz bezüglich des Betriebes der Gierfähre.

^ l. Bei Wasserständen des Neckars nnter 1,40w. am Heidclbcrgcr Pegel darf dic
Einrichtung der Drahtseilfähre (Quer- und Treibseil) mit Lansrolle anch zum Uebcr-
sührcn der Nähe benützt werden.
 
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