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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0453
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422

§ 6. Jeder Schiffsführer hat em Exemplar dieser Taxordnung stets bei sich
zu suhren und auf Verlangen den Fahrgästen vorznzeigen.

8 7. Zuwiderhandlungeir werden an Geld bis zu 150 ^ bestraft.

v. Mtzrordnung für die Nachenüderfahrk zwischen der alten und

neuen Vrücke.

Ortspolizeiliche Vorschrist vom 28. Juli 1884.

Z 1. Die Fahrtaxen betragen:

sür erwachsene Personen.5 Pfg.

sür Kinder unter 6 Jahren allein .... 3 Pfg.
in Begleitung ihrer Eltern ..... frei
sür einen Hund.2 Psg.

Das Wasserbau-Personal, sowie die Gendarmen und Schutzmannschast im
Dienste haben die Berechtigung zu unentgeltlicher Uebersahrt.

8 2. Die Fahrt danert im Sommer von morgens 6 Uhr und im Winter von
7 Uhr bis zur Dunkelheit.

8 3. Bei Nacht, Nebel, Sturm, Eisgang, bei starkem Regen und wenn das
rechtseitige Neckaruser ganz untcr Wasser steht, wird die Ueberfahrt eingeftellt.

8 4. Das Ueberfahrts-Unternehmen erstreckt sich ausschließlich auf die Beför-
derung von Personen, Hunden, Handgepäck, Arbeitsgeschirr rc.

8 5. Jede einzelne Person hat das Recht auf sofortiges Uebersetzen von einem
Ufcr aus das andere. Die Passagiere haben sich während der Fahrt ruhig zu ver-
halten. Betrunkene dürfen nicht aufgenommen werden.

8 6. Die höchst zulässige Zahl der Passagiere ist nach Genehmigung Groß-
herzoglicher Nheinbauinspektion an dem Nachen ersichtlich anzubringen. Die Nachen
sind in gutem Stand zu halten und vor Jnbetriebnehmen sowie periodisch zu untcr-
suchen. Zur Bedienung dürfen nur erwachsene und des Geschäfts hinreichend kundige
Personen verwendet werden.

8 7. Zuwiderhandlungen werden an Geld bis zu 150 Mark eventuell mit Haft
bis zu 8 Tagen bestraft.

D. Das Wrtrrten von Ersflächrn.

Bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 13. Februar 1875.

8 1. Wer öffentlich durch die Zeitungen, durch Anschläge oder durch Aufstellen
von Vänken, Fegen der Eisfläche uud ähnliche Veranstaltungen das Publikum Zum
Besuche von Eisbahnen veronlaßt, hat spätestcns am vorhergehenden Tage dies bei
dem Bezirksamte anzuzeigen uud aus Verlangen dieser Behörde durch ein schristliches
Zeugnis des zu diesem Zwecke bestellten Sachvcrstündigen über die Tragfähigkeit des
Eises sich auszuweisen.

8 2. Ein solches Zeugnis kann auch außerdem jederzeit von dem Bezirksamte ver-
langt werden.

8 3. Diese Verbindlichkeiten liegen ebensowohl Privatpersonen (Unternehmern)
als den Vorständen von Vereinen (Schlittschuhklubs w.) ob.

8 4. Die Ernennung des Sachverständigen und seines etwaigcn Stellvertreters,
sowie die Bestimmung der Gebühr, welche er für die Untersuchung und Ausstellung
des Zeugnisses zu verlangeu hat, geschieht durch das Bezirksamt.

8 5. Das Bezirksann kann, sobald die Gesahr eines Einbruchs vorliegt, jederzeit
das Betreten der Eisfläche und die Erlassung vou Einladungen hiezu untersagen.

8 6. Wer, nachdem das in 8 5 erwähnte Verbot bekannt gemacht ist, dic EiS-
fläche noch ferner betritt, wird an Geld bis zu 10 Mk. bestraft (8 100 P.-St.-G.-B.).

Alle sonstigen Uebertretungen dieser Vorschrist werden mit Geldstrase bis zu
150 Mark oder mit Haft bestraft (8 108 Z. 5 P.-St.-G.-B.).

iv Das Vetreten gefährlicher Orte.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 13. November 1865.

Das Begehen der am slieckarufer dahier liegendcn Flöße wird allen denjenigeu,
welche hierzu nicht durch die Eigentümer die Erlaubnis erhalten haven, bei Vermei-
den einer Geldstrafe bis zu 10 Mark auf Grund des 8 100 P.-St.-G.-B. verboten.
 
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