Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0454
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
423

6. Das Pferdeschwernmen im Neckar.

Ortspolizeiliche Vorschrist vom 26. Juli 1883.

§1. Das Schwemmen der Pferde im Neckar darf nur stattfinden:

1. an der Schachtel bei der ehemaligen Neuenheimer Fähre in der Verlänge-
rung der Fahrtgasse,

2. an der Schachtel hinter dem Schlachthause,*)

3. an der Schachtel auf dem rechten Neckarufer unterhalb der neuen Brücke.

An beiden Stellen dürfen die Pferde nicht weiter in den Neckar getrieben oder

geführt werden, als bis das Wasser die halbe Höhe des Bauches erreicht.

§ 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift we^den mit Geldstrafe bis zu
150 Mark oder mit Haft bestraft.

n. Tändeordnung.

Erlassen von Großh. Bezirksamt mit Zustimmung des Bezirksrats, aber nicht als
bezirkspolizeiliche Vorschrift im Sinne des § 23 des P.-St.-G.-B.

Z 1. Geländcte Gegenstände sind von dem Finder alsbald bei dem Bürgermeister-
amt des Fundortes bezw. auf dem Polizeibureau der Stadt Heidelberg unter näherer
Angabe der Zahl und Beschaffenheit anzumelden.

§ 2. Das Bürgermeisteramt wird alsbald ein Verzeichnis aufstellen, in welches
obige Angaben unter Beifügung des Namens und Wohnorts des Finders eingetragen
werden und hat sich von der Richtigkeit der gemachten Angaben zu verlässigen even-
tuell die Liste zu berichtigen.

8 3. Der Gemeinderat wird alsbald anordnen, wo und in welcher Weise die
geländeten Gegenftände aufzubewahren sind. Wenn der Gemeinde keine geeigneten
Nüumlichkeiten zurUnterbringung der Gegenstände zur Verfügung stehen,können solche
dem zuverlässigen Finder mit der Verpflichtung überlassen werden, dieselben bis auf
weiteres unversehrt zu bewahren.

8 4. Der Finder hat alsbald eine von dem Gemeinderat im Voraus festzu-
setzende, der Uebung und dem Werte der Fundgegenstände entsprechende Ländungs-
gebühr zu beanspruchen, welche aus der Gemeindekasse vorläufig auszubezahlen ist.

8 5. Der Gemeinderat legt, sofern der Eigentürner nicht sofort ermittelt wird, als-
bald mit Bericht über die Art der Aufbewahrung und Ausbezahlung derLändungs-
gebühren dem Bezirksamt eine Doppelschrift des Anmeldeverzeichnisses vor.

^ § 6. Letzteres wird für das öffentliche Autzschreiben der gefundenen Gegenstände
Sorge tragen und weitere Maßregeln zur Ermittlung des Eigentümers treffen. Gleich-
zeitig wird die Frrst festgesetzt, innerhalb welcher dte geländeten Gegenstande zur Ver-
fügung des Eigentümers aufbewahrt bleiben.

Der Gemeinderat erhält hievon Nachricht. Die Frift betrügt, sofern keine beson-
deren Verhältnisse vorlügen, vier Wochen.

§ 7. Der Gemeinderat darf die geländeten Sachen nur mit Erlaubnis des Bc-
zirksamtes an den sich meldendenEigentümer verabfolgen, wenn dieser über seine An-
sprüche sich genügend auszuweisen oermag.

Vor der Verabsolgung der Gegenstände hat der Eigentümer der Gemeindekasse
die Ländungsgebühren und sonstige Unkosten zurückzuersetzen.

8 8. Meldet sich innerhalb der vom Bezirksamt festgesetzten Frift kein Berech-
tigter, so kann der Gemeinderat sich durch das Bezirksamt 'ermächtigen laffen, die ge-
ländeten Gegenstände zu veräußern.

Diese Veräußerung muß in öffentlicher Versteigerung gefchehen, sofern der Erlös
hierdurch nicht ganz aufgezehrt wird.

8 9. Der Steigerungserlös, abzüglich der Steigerungs- und Aufbewahrungs-
kosten sowie Ländegebühren ift währcnd der dreijährigen Frist des L.-R.-S. 717 a in
der Gemeindekasse aufzubewahren, dieser kann dem Finder dann verabsolgt werden,
wenn derselbe aarantiefähig ist.

Ueber die Erledigung dieses Geschäftes ist dem Bezirksamt Bericht zu crstattcn.

8 10. Unter den Voranssetzungcn des 8 7 ist diese angclegte Vnmme dem berech-
tigten Eigentümer auszubezahlen.

8 11. Meldet sich innerhalb dreier Zahre, von dein Tage der Ländung berechnet,
kein Berechtigter, so wird der Erlös an die Finder nach dcm Ergebnis dcs Ver-

^) Altes Schlachthaus an dsr obenn NeUarstraße.
 
Annotationen