Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0455
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
424

steigerungsprotokolls zur freien Verfügung ausbezahlt, sosern dies nicht schon früher
geschehen ist.

Die Erlaubnis dazu ist von dem Vezirksamt einzuholen, welchem zu diesem
Zwecke die sämtlichen Akten und die Berechnung der Verteilung vorzulegen sind.

12. Sämtliche auf eine derartige Fundanmeldung bezüglichen Akten sind auf
der chemeinderegistratur aufzubewahren.

Zusammenstellung der von den Gemeinderäten festgesetzten
Ländungsgebühren.

1. Heidelberg.

Für einen Ster Holz oder 100 Wellen . 2 Mark
(bei geringeren Quantitäten entsprechend weniger)

... . I Mark'

„ kleinen Stamm

. „ SOPfg.

„ Nachen .

. 1 —

„ schweren Diel

- - - I 30 ^

„ gewöhnlichen Diel

- „ 20 „

ein Brett ....

- - - „ 10 „

(Fuhrlohn vom Neckar: der Aufwand der Gemeinde).

2. Handschuhsheim.

Für einen Ster Holz ....

. 2Mark

„ lOOWellen.

- 2 „

„ einen größeren Stamm .

. 1 „

„ „ kleineren Stamm .

.- „ SOPfg.

„ ein Bord.

- - „ 20 „

„ einenDiel.

- — „ 40 „

„ ein Petroleumfaß

- „ 30 „

(Fuhrlohn vom Neckarufer in das Ort per Fuhre 2 Mark)

Dilsberg, Dossenheim, Kleingemünd,

Mückenloch, Nec

und Wieblingen.

Für einen Ster Holz ....

. 2Mark

„ „ großen Stamm

- 1 „

„ ein Brett.

-- „ 10Pfg.

„ einen schweren Diel .

„ 30 „

„ einen leichten Diel .

- - „ 20 „

„ lOO Wellen.

- 2 „ - „

„ ein Faß.

- — „ 30 „

„ einen Nachen ....

. 1 „ „

Ersfisrherer.

Bezirkspolizeiliche Vorschrist vom 30. Januar 1891.

8 1. Jm Neckar, sowie dessen Seitenbächen einschließlich der Altwasser und
Hafenbassins ist die Eisfischerei, das heißt das Fangen von Fischen in den znge-
frorenen Teilen der Wasserläufe mittelst in das Eis gehauener Oeffnungen unter-
sagt; zum Zwecke des Fangens von Futter- nnd Köderfischen kann jedoch auch die
Eisfischerei mit dem Eisgarn Seitens des Bezirksamtes in widerruflicher Weise
einzelnen zuverlässigen Fischern gestattet werden.

tz 2. Zuwiderhandlungen gegen das Verbot der Eisfischerei werden nach Ar-
tikel 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. März 1870, betr. die Ansübung uud den Schutz
der Fischerei, mit Geld bis zn 150 Mark oder mit Haft bestrnft.

L. Das Vaden inr Nerkar.

(Ortspolizeiliche Vorschrift vom 1. Mai 1890, Fassung vom 10. Oktober 1892 auf
Grund der tztz 92,108 Ziffer 5 P.-Str.-G.-B.)

Baden im offeneu Neckar.

8 1. Das Badcn im offcnen Neckar längs der Stadt Heidelüerg und des Ortes
Schlierdach mit oder ohue Begleitung eines Fahrzeuges ist nur innerhalb der durch
 
Annotationen