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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0463
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432

An zwei verschiedenen Orten feilzuhalten, ist nur Verkäufern solcher Waren ge-
stattet, für welche verschiedene Verkaufsplätze bestimmt sind.

Personen, welche einen bestimmten Platz ständig benützen wollen, können das
Recht dazn durch Bezahlung einer im Tarif verzeichneten besonderen Gebühr erlangen.
Dieselben erhalten eine sogenannte Platzsichernngskarte, welche jedoch nur für die
Dauer einer Woche vom Tage der Ausstellung arr Giltigkeit besitzt. Die Verpstichtung
zur Zahlung des geordneten Marktgeldes wird durch die Entrichtnng dieser Sicherungs-
gebühr in keiner Weise berührt.

Hiesigen Einwohnern, welche den Markt ständig besuchen, kann bezüglich beftimm-
ter Plätze zum Aufstellen ihrer Stünde ein länger dauerndes Abonnement bewilligt
werden. Der Preis solchen Abonnements, welchen die Marktkommission festsetzt, wird
in Monatsbetrügen gegen eine von der Stadtkasse ausgestellte Karte zum Einzug
gebracht.

Wührend der Marktzeit dürfen die Plätze zu keinenr anderen Zwecke benützt oder
versperrt werden, und es ist untersagt, über den abgegrenzten Marktplatz während der
Dauer des Marktes zu reiten, mit Wagen zu fahren, Äieh zu treiben, Hunde zu führen
oder laufen zu lassen.

Z 5. Es dürfen nur gesunde, unverdorbene und unverfälschte Waren zu Markt
gebracht werden.

Verdorbene, verfälschte oder sonst der Gesundheit schädliche Waren werden —
vorbehaltlich des Einichreitens mit Strafe —- weggenommen.

8 6. Die Gefäße, in welchen entrahmte Milch verkauft oder seilgehalten wird,
müssen alr offensichtlichen Stellen eine deutliche, nicht verwischbare Jnschrift tragen,
welche die Bezeichnung „Entrahmte Milch" enthält. Die Jnschrift ist auf den
Seitenlvänden und wenn thunlich auch auf dem Deckel des Gefäßes anzubringen und
hat durch Aufmalen mit schwarzer Farbe auf hellem Uutergrnnd zu erfolgen. Die
Buchstaben der Inschrift sollen niindestens 3 em lang sein.

Vollmilch darf nicht in Gefüßen verkauft oder feilgehalten werden, die die Ve-
zeichnung „Entrahmte Milch" tragen.

tz 7. Auf dem Wochenmarkt darf nur den Vorschriften der deutschen Maß- und
Gewichtsordnung entsprechendes Maß und Gewicht in Anwendung kommen.

Die Polizeimannschaft ist außer der ihr nach 8 2 des Reichsgesetzes vom 14ten
Mai 1879 zustehenden Befugnis zur Entnahme von Proben weiter befugt, Markt-
waren, welche nach angegebenem Maß oder Geivicht feilgeboten werden, nachzuwiegen
bezw. nachzumessen, und Gegenstände, welche das bezeichnete Maß oder Gewicht nicht
haben, vom Feilhalten auszüschließen, vorbehaltlich etwa verwirkter Strafen, sofern
nicht in anderer Weise, z. B. durch Zerkleinern, einem weiteren Feilhalten nach dem an-
geblichen Maß oder Gewicht vorgebengt werden kann.

8 8. Getreide, Hülsenfrüchte, Dürrobst, Kartoffeln und Bohnen dürfen nur nach
Gewicht verkauft werden

Auf Verlangen des Käufers muß auch jede andere Marktware auf dessen Kosten
gewogen werden.

Zum Verwiegen dcr Waren kann die auf dem Wochenmarkte aufgestellte städtische
Wage benützt werden. Die im Tarif vorgesehene Waggebühr hat der Känfer zu zahlen.

8 9. Jeder Verkäufer von Backwaren hat während der Verkaufszeit ein für das
Publikum leicht erkennbares Plakat an seinem Wagen oder Verkaufstisch anzubringen
mit Angabe des Gewichts der Brote sowie des Preises.

Dieses Plakat ist jeweils am 1. und 15. jeden Monats mit dem polizeilichen
Stempel versehen zu lassen. Jnnerhalb dieser Zeit darf das Gewicht nicht geändert
und der Preis nicht erhöht werden.

Die Verkäufer von Backwaren haben stets Wage und Gewicht mit sich zu führen
und dem Publikum auf Verlangen das Brot vorzuwiegen.

8 10. Von allen zu Markt gebrachten Gegenständen wird die dafür bcstimmte
Platzgebühr (das Marktgcld) von den Verkäufern gegen Ausfolgung der Marktzeichcn
(Gebührenquittungen) erhoben.

Die Ntarktzeichen sind von den auswürtigen Marktbesuchcrn bei den Verbrauchs-
steuererhebungsstellen, von den übrigcn Verkänfern bei den auf den Wochenmärkten
bcsindlicheu Erhebungsftellen zu lösen und auf Verlangen jederzeit dcn mit der Kon-
trole beauftragten Personen vorzuzeigen.

Die Dtarktzeichen sind mit Datumstempel versehen nnd nur für den Tag giltig,
an dem sie gelöst sind.
 
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