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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0472
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441

dieser Benachrichtigung ab der von der Entziehung des Fahrscheins betroffene Kutscher
nicht mehr als Droschkenführer verwendet werden.

H 8. Der Droschkenkutscher hat während des Dienstes die vorgeschriebene Dienst-
kleidung (Z 3 der Vorschrift) zu tragen, eine richtig gehende Taschenuhr und den
ihm ausgestellten Fahrschein mit sich zu führen und diese Gegenstände den Polizei-
bediensteten auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen.

Die Droschkenkutscher müssen stets nüchtern sein, jedermann höslich und anständig
begegnen und sich genau an den Tarif halten. Auf Verlangen müssen sie beim Ein-
und Aussteigen ihre Uhr vorweisen. Es liegt ihnen die Pflicht ob, nach jeder Fahrt
den Wagen zu durchsuchen und etwa darin zurückgebliebene Gegenstände alsbald bei
der Polizeibehörde abzuliefern.

8 9. Den Droschkenkutschern ist untersagt:

1. die Lenkung der Pserde während des Dienstes einem Fahrgast oder über-
haupt einem Anderen zu überlassen;

2. gegen den Willen des Fahrgastes, welcher die Droschke zuerst angenommen
hat, noch andere Personen mit auf den Wagen zu nehmen;

3. zu rauchen, während Fahrgäste in der Droschke sitzen;

4. Personen zu dem Zwecke anzusprechen, um dieselben zur Fahrt oder zur Wahl
eines Wagens zu bestimmen, oder in den Straßen hin und her zu fahren, um Be-
stellungen zu suchen;

5. Trinkgelder zu fordern, absichtlich an unrichtige Orte zu fahren oder unbe-
rechtigter Weise jemand die Fahrt zu verweigern;

6. auf den Halteplätzen in den Droschken zu sitzen;

7. das Fuhrwerk ohne Aufsicht stehen zu lassen, namentlich dasselbe behufs
Besuchs von Wirtscharten zu verlassen.

Von den Fahrgästen.

8 10. Die Fahrgäste dürfen Gegenstände, welche geeignet sind, das Jnnere des
Wagens zu beschädigen oder zu verunreinigen, nicht in die Droschke mitnehmen.

Handgepäck im Gewicht biS zu 10 KZ darf der Fahrgast unentgeltlich mit in die
Droschke nehmen. Größere Gepäckstücke sind gegen Entrichtung einer Gebühr von
20 Pfg. per SLück auf dem Kutscherbock unterzubringen.

Das Mitnehmen von Hunden in die Droschke ist den Fahrgästen nur mit Zu-
ftimmung des Kutschers gestattet.

Fahrgäste, welche vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandeln oder sich sonst
ungehörig benehmen, können nach wiederholter fruchtloser Verwarnung seitens des
Kutschers zum Aussteigen genötigt werden und müssen, falls die Fahrt schon begonnen
war, gleichwohl die ganze Taxe für die vereinbarte Fahrt Lezahlen.

8 1l. Mehr als vier Personen, wobei zwei Kinder unter zehn Jahren einer er-
wachsenen Person gleichgerechnet werden, ist der Kutscher nicht verpflichtet, in den
Wagen aufzunehmen. Hat er dies dennoch gethan, so ist er doch nicht berechtigt,
mehr als das taxmäßige Fahrgeld für vier Personen zu fordern.

Mehr als sechs Personen auszunehmen, ist dem Droschkenkutscher nicht gestattet.

Kinder unter 6 Jahren in Begleitung Erwachsener sind taxfrei mitzunehmen.

Von den Halteplätzen.

8 12. Die Halteplätze (8 2) werden von der Polizeibehörde mit Zustimmung
des Stadtrats bestimmt; es muß jedoch eine verhältnismäßige Verteilung der Fuhr-
werke auf den verschiedenen Platzen stattfinden. Dies, sowie die Art und Weise der
Aufftellung zu bewerkstelligen, ist Sache der Polizeibehörde. Das Anhalten der
Droschkcn an andern als den bestimmten Wartplätzen ist untersagt. Das Verzeich-
nis der Halteplätze wird von Zeit zu Zeit im Amtsblatt veröffentlicht.

8 13. Das Tränken und Füttern der Pserde darf innerhalb der Stadt nur
auf den Halteplätzen, niemals während der Fahrt geschehen.

Die Reinigung der Droschkenhalteplätze wird auf Rechnung der Stadtkasse
durch städtische Bedunstete vorgenommen, (wofür von dem Eigentümer jeder Droschke
an die Stadtkasse die jeweils festgesetzten Gebühren zu bezahlen sind).
 
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