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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0477
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446

Für folgende Fahrten zahlt man, gleichviel ob
eine oder mehrere Personen fahren, als seste Taxe:

Einfache
Fahrt hin
oder zurück

I ^

Hin-

und Rückfahrt

^ , cZ

29. Philosophenweg und Hirschgasse in Verbindung mit





einer anderen Fahrt.





4



30. Ebendahin über Guckkastenweg und Haarlaß .





8



31. Zur Wirtschaft „Philosophenhöhe".

3

50

4

50

32. Hirschgasse, Michaelsturm und Philosophenweg





zurück.





12



33. Hirschgasse, Michaelsturm über Handschuhsheim





zürück.





15



34. Ziegelhausen.

3



4



35. Ziegelhausen über die Fähre und Schlierbach zurück





oder umgekehrt..

4



5



36. Stift Neuburg.

3



4



37. Stiftsmühle.

2

50

3

50

38. Schwetzingen oder Edingen oder Schriesheim oder





Neckargemünd.

6







38a. Schwetzingen oder Edingen oder Schrieskeim oder
Neckarqemünd und zurück bei einer Fahrtoauer bis





zu 5 Otunden.





9



jede weitere vollendete halbe Stunde 75 Pfg.





mehr, bis zum Höchstbetrag von.





15



39. Bei ununterbrochener Fahrt über Neckargemünder



8


Eisenbahnbrücke und Ziegelhausen.

—-





40. Kümmelbacher Hof.

7



9



Geht die Fahrt über die Neckargemünder Eisen-





bahnbrücke und Ziegelhausen.

8



10



41. Neckarsteinach .

8







41a. Neckarsteinach und zurück bei Dauer der Fahrt





bis zu 6 Stunden.





12



jede weitere vollendete halbe Stunde 75 Pfg.





mehr, bis zum Höchstbetrag von . . . . - .





16



42. Rohrbach oder Kirchheim.

2



3



43. Wieblingen ..

3



4



44. Handschuhsheim.

44a. Ebendahin bis zum Gasthaus „Rosengarten"

2

40

3


1 und 2 Personen.

1

50

3



3 und 4 Personen.

2



3



Bei den Fahrten unter Z. 35, 39 und 41a erhöht sich die Taxe um 2 wenn
die Hin- oder Rückfahrt, und um 3 wenn beide Fahrten über Schloß und
Wolfsbrunnen gehen.

Bei Fahrten mit Rückfahrt ist, soweit nichts Besonderes bestimmt ist, eine
halbe Stunde Ausenthalt an jedem dcr genannten Orte mit eingerechnet. Wo
mehrere Halteplätze genannt sind, kann die Aufenthaltszeit auch auf einen Halteplatz
vereinigt werden. Bei längerem Aufenthalte sind für jede angesangene Viertelstunde
50 Pfg. weiter zu entrichten.

Jn der Zeit von 10 Uhr abends bts 6 Uhr morgens erhöhen stch die obengenann-
ten Taxen vorbehaltlich der Bestimmungen in § 23 Abs. III Drofchkenordnung, welche
auch hier sinngemäße Anwendung finden, um die Hälfte.

VI. Alle übrigen Fahrten werden nach der Länge der Zeit bezahlt, und zwar:

1 Person 2 Personen 3 Personen 4 Personen
*/4 Stunde — 60 ^ — 90 oFl 1.05 ^1.20
 
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