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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0482
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451

17) Nach dem Gaisbergturm.3.

18) Dahin und zurück.4.

19) Nach dem Wolfsbrunnen über das Schloß.2.

20) Dahin und zurück.3.

21) Ueber die Hirschgasse und Philosophenweg bis zur Philosophenhöhe. 3.

22) Ueber die Hirschgasse und Philosophenweg nach Neuenheim . . 3.

23) Nach dem Heiligenberg bis zur Klosterruine.4.

24) Dahin und zurück.6.

25) Nach dem Kohlhof.4.

26) Dahin und zurück.6.

Bei den Hin- und Rückwegen ist eine halbstündige Wartezeit inbegriffen; für

längere Wartezeit können als Vergütung 20 Pfg. per Viertelstunde beansprucht werden.
Bei sämtlichen Touren bildet das Klingeuthor den Abgangspunkt.

Für andere Wege als die oben verzeichneten ist besondere Uebereinkunst zu treffen.
Uebertretungen dieser Vorschrift werden auf Grund des § 134 a des P.-Str.-G.-B.
mit Geld bis zu 50 Mark bestraft.

50

50

50

50

50

i>. Orksübliche Preise fur das Volrmachen.

Für 4 Schnitt (in 5 Stücke) wit Spalten, für den Ster 2 Mk. 57 Pfg.

„ 3

„ (in 4 Stücke) „


„ 15

„ 4

„ (in 5 Stücke) ohne „

„ „ 2

„ 29

„ 3

„ (in 4 Stücke) „

„ „ 1

„ 85

tz. Welkliche Feier der Sonn- und Festkage.

Landesherrliche Verordnung oom 18. Juni 1892.

Allgemeine Bestimmung.

§ 1. Es ist untersagt:

1. An den Sonntagen und an folgenden geboteiwn Festtagen: nämlich am Ncu-
jahrstag, Ostermontag, Himmelfahrtstag, Pfingftmontag, Christtag und Stephans-
rag, ferner in Gememden, in welchen die katholische Konfession Pfarrrechte hat,
am Fronleichnamstag und in Gemeinden, in welchen die evangelische Konfesfion
Pfarrrechte hat, am Cbarfreitag öffentlich zu arbeiten oder Handlungen vorzunehmen,
welche geeignet sind, ourch ihre Vornahme an solchen Tagen öffentliches Aergernis
zu erregen, oder durch welche der Gottesdienst oder andere relrgiöse Feierlichkeiten
einer christlichen Konfession gestört werden können;

2. an folgendeu Fefttagen: nämlich am Dreikönigstag, Mariä Lichtmeß,
Josephstag, Mariä Verkündigung, Gründonnerstag, Charfreitag, Peter und Paul,
Marrä Himmelfahrt, Mariä Geburt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis geräusch-
volle Handlungen vorzunehmen, welche geeignet sind, den Gottesdienst oder andere
religiöse Feierlichkeiten einer in der Gemeinde Pfarrrechte bcsitzcnden chriftlichen
Konfession zu stören.

Arbeiten und Handlungen, welche in Notfällen oder im öffentlichen Jnteresse
unverzüglich vorgenommen werden müsscn, fallen nicht unter dieses Verbot.

Die im erften Absatz Ziffer 1 bezeichneten gebotenen Festtage aelten auch als
Festtage im Sinne der deutschen Gewerbeordmrng (vergl. § 105 a Avsatz 2 daselbst).

8 2. Arbeiten in Bergwerken, Fabriken, Werkstütten, bei Bau-
ten und dergleichen. Oeffentliche Arbeiten im Betriebe von Bergwerken, Sa-
linen, Aufbereitungsanstalteu, Brüchen uud Grnben, von Hüttenwerken, Fabriken
und Werkstatten, von Zinnnerplätzen und anderen Bauhöfen, von Werften und
Ziegeleien, sowre bei Banten aller Art stnd ausnahmsweise auch an Sonntagen
und gebotenen Festtagen in folgenden Fällen zulässig:

1. Soweit die Beschäftigung von Arbeitern an Sonn- und Festtagen nach 8105b
Absatz 1 der Gewerbeordnung gestattet ist:

2. wenn die Arbeitcn den in 8 -05 c Absatz 1 Ziffer 3 bis 5 der Gewerbe-
ordnung bezeichneten Zwecken dienen, oder

3. wenn sie zu denjenigen Arbeiten gebörcn, bei welchen gemäß 8 1056 bis 105k
der Gewerbeordnung durch Beswluß des Bnndesrats oder durch Vcrsügung der höhe-
ren oder unteren Verwaltungsbehörde die Beschäftigung von Arbeitern an Sonn-
und Feiertagen zugelasien ist.
 
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