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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0491
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tag nnndestens in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends oder in jeder Woche
während der zweiten Hälfte eines Arbeitstags und zwar spätestens von 1 Uhr nach-
mittags ab von jeder Ärbeit freiznlassen.

6. Jn Badeanstalten, welche das ganze Jahr hindurch betrieben werden, ist
die Beschästigung von Arbeitern an allen Sonn- und Festtagen bis nachnnttags 2 Uhr,
in den nur wührend der warmen Jahreszeit betriebenen Badeanstalten (Flußbäder)
den ganzen Tag gestattet.

Jn Badeanstalten, welche nicht blos in der wärmeren Jahreszeit betrieben wer-
den, sind die Arbeiter, wenn die Sonntagsarbeiten länger als drei Stunden dauern,
entweder an jedem dritten Sonntag für volle 36 SLunden oder an jedem zweiten
Sonntage mindestens in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends oder in jeder
Woche während der zweiten Hälste eines Arbeitstaqes und zwar spätestens von 1 Uhr
nachmittags ab von jeder Arbeit freizulassen. Außerdem ist den Arbeitern an jedem
dritteu Sonntag die zum Besuche des Gottesdienstes ersorderliche Zeit sreizugeben.

Auf Badeanstalten, welche zu Heilzwecken bestimmt sind, finden, wie aus Heil-
anstalten überhaupt die Bestimmungen der Gewerbeordnung über die Sonntagsruhe
keine Anwendung.

7. Jn Photographischen Anstalten ist die Beschäftigung von Arbeitern
gestattet:

a. An den vier letzten Sonntagen vor Weihnachten zum Zwecke der Ausnahme
von Bildnissen, des Kopierens und Retouchierens von 11 Uhr vormittags bis
7 Uhr abends.

d. An den übrigen Sonn- und Festtagen — mit Ausnahme des ersten Oster-,
Pfingst- und Weihnachtsfeiertages — znm Zwecke der Aufnahme von
Bildnissen von vormittags 10 Uhr an in der Zeit vom 1. April bis 30. Sep-
tember während 6 Stunden bis nachmittags 5 Uhr, und in der Zeit vom
1. Oktober bis 31. März während 5 Stunden bis nachmittags 1 Uhr; dabei
ist den Arbeitern in jedem Falle eine einstündige Mittagspause zu gewähren;
an den beiden Sonntagen der Frühjahrsmesse darf die Beschäftigung in hie-
siger Stadt bis abends 7 Uhr ausgedehnt werden.

Wenn die Sonntagsarbeiten länger üls drei Stunden dauern, so sind die Ar-
beiter entweder an jedem dritten Sonntag sür volle 36 Stunden oder an jedem zweiten
Sonntage mindestens in der Zeit von 6 Ühr morgens bis 6 Uhr abends oder in jeder
Woche während der zweiten Hülste eines Arbeitstages und zwar spätestens von 1 Uhr
nachmittags ab von jeder Arbeit sreizulassen.

8. Jn Wasserversorgungsanstalten wird die Beschäftigung von Arbei-
tern an allen Sonn- und Fcsttagen mit Arbeiten gestattet, welche sür den Betrieb
unerlüßlich sind.

Wenn die Sonntagsarbciten in derartigen Anstalten mit bloßem Tagesbetrieb
läuger als drei Stunden dauern, so stnd die Arbeiter entweder an jedem dritten Sonn-
tag sür volle 36 Stunden oder an jedem zweiten Sonntage mindestens in der Zeit
von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte
eines Arbeitstages und zwar spätestens von 1 Uhr nachmittags ab von jeder Ärbeit
freizulassen.

Außerdem ist den Arbeitern, wenn dieselben durch die Sonntagsarbeiten am
Besuch des Gottesdienstes behindert werden, an jedem dritten Sonntag die zum Be-
suche des Gottesdienstes erforderliche Zeit srei zu geben.

Bei ununterbrochenem Betriebe hat die den Arbeitern zu gewährende Ruhe min-
destens zu dauern, entweder für jedeu zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden
dritten Sonntag 36 Stunden, oder, sofern an den üörigen Sonntagen die Arbeits-
schichten nicht länger als 12 Stunden daueru, sür jeden vierten Sonntag 36 Stunden.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 SLunden vor und nach ihrer regelmäßigen Be-
schästigung znr Arbeit nicht verwendet werden. Die den Ablösungsmannschaften zu
gewährende Ruhe muß das Mindestmaß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe
erreichen.

9. Jn GaSanstalten ist die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn-
und Festtagen mit Arbeiten gestattet, welche sür den Betrieb unerläßlich sind.

Die don Arbeitern zu gewährendc Ruhe hat mindestens zu dauern, entweder für
jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sosern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun-
den dauern, snr jeden vierten Sonntag 36 Stunden.
 
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