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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0492
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461

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden vor und nach ihrer regelmäßigen
Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die den Ablösungsmannschaften
zu gewährende Ruhe muß das Mindestmaß der den abgelösten Arb^itern gewährten
Ruhe erreichen.

10. Für die Bekleidungs- und Reinigungsgewerbe wird die Beschäfti-
gung von Arbeitern behufs Ablieferung der Erzeugnisse im handwerksmäßigen Be-
triebe an allen Sonn- und Festtagen bis ffs Stunoe vor Beginn des vormittügigen
Hauptgottesdienstes gestattet.

11. Jn Bierbrauereien, Eisfabriken und Molkereien wird die Ver-
sorgung der Kundschaft mit Bier, Roheis und Molkereiprodukten an Sonn- und
Festtagen wäbrend der für den Handel freigegebenen Stunden gestattet.

12. Jn Mineralwasserfabriken wird während der wärmeren Jahreszeit
die Beschäftigung von Arbeitern während der Stunden von 6—9 Uhr vormittags mit
solchen Arbeiten'zugelassen, welche zur Versorgung der Kundschaft erforderlich sind.

v. Ausnahwen für Betriebe wit unregelwiißiger Wasserkraft.

Auf Grund des § 105 o Abs. 1 Gewerbeordnung hat der Bezirksrat die Beschäfti-
gung von Arbeitern mit Arbeiten, welche für den Betrieb unerläßlich sind, soweit
nicht gemäß § 105 o Abs. 2 G.-O. für einzelne Betriebe im Hinblick auf die bei den
vorliegenden besonderen Verhältnissen weitergehende Ausnahmen zugelassen werden,
gestattet:

a) JnGetreidemühlenan höchstens 26 Sonntagen im Jahre;

b) in den sonstigen ausschließlich oder vorwiegend mit unregel-
mäßiger Wasserkraft arbeitendenBetrieben an höchstens 12 Sonntagen
im Jahre.

Wenn die Sonntagsarbeiten länger als drei Stunden dauern, so sind die Arbeiter
entweder an jedem dritten Sonntag volle 36 Stunden oder an jedem zweiten Sonn-
taA mindestens in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends oder in jeder Woche
während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages, und zwar spätestens von 1 Uhr nach-
mittags ab, von jeder Arbeit freizulassen.

Außerdem ist den Arbeitern, wenn dieselben durch die Sonntagsarbeiten vom
Besuche des Gottesdienstes behindert werden, an jedem dritten Sonntage die zum Be-
suchs des Gottesdienstes erforderliche Zeit freizugeben.

Die Sonn- und Festtagsarbeiten sind von den Gewerbetreibenden mit den in
8 105 e Abs. 2 G.-O. bezeichneten Angaben über die Zahl der beschäftigten Arbeiter,
die Dauer ihrer Beschäftigung, sowie die Art der vorgenommenen Arbeiten in das
daselbst vorgeschriebene Verzeichnis einzutragen.

Wegen der Führung des Verzeichnisses verweisen wir auf das oben II. Ziff. 4
Bemerkte.

III. Jndem Vorstehendes zur allgemeinen Kenntnis gebracht wird, wird be-
sonders darauf aufmerksam gemacht, daß die über die Sonntagsruhe im Handels-
gewerbe getroffenen Bestimmungen (vergl. diesseitige Bekanntmachung vom 24ften
März 1893) durch diese Bekanntmachung nicht berührt werden.

Dabei wird noch bemerkt, daß Arbeiter, welche auf Grund der oben — II0 Ziffer
1—12 — erwähnten Ausnahmebestimmungen mit Sonntagsarbeiten beschäfiigt wer-
den dürfen, während der ihnen ausbedungenen Ruhezeit auch nicht Zu Arbeiten in dem
etwa mit dem Betriebe verbundenen Handelsgewerbe herangezogen werden dürfen.

IX. Das Offenhalten der Verkaufsffellen in der Stadt
Hridelberg nnd die Nuhezeit der Angestelltrn.

Bezirksamtliche Anordnungen vom 20. März 1901.

I. Auf Grund von 8 139e 'der Gewerbeordnung dürfen Vcrkaufsstellen für
den geschäftlichen Verkehr an folgenden Tagen bid 11k Uhr abends geöffnet sein:

1. alle Verkaufsstelleu: ^

am Mittwoch, Donnerstag und Samstag vor Ostern (Charwoche);
am Mittwoch vor dem Himmelfahrtstag;
 
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