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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0493
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462

am Donnerstag, Freitag und Samftag in ber Woche vor Pfingften;
am Mittwoch vor dem Fronleichnamstag;
am letzten Werktaß vor Allerheiligen;

vom 1. bis einschließlich 23. Dezember täglich mit Ausnahme der Sonntage
und des 8. Dezember;

an den bciden letzten Werktagen im Dezember;

2. außerdem:

a) die Verkaufsstellen der Spielwaren-, Papier-, Hut-und Mützenhändler: am
Fastnacht-Montag und Dienstag;

b) die Metzger des Stadtteils Neuenheim: am Samstag vor dem Neuenheimer
Kirchweihfest.

Da durch diese Festsetzung die Höchstzahl von jährlich 40 Tagen nicht erschöpft
ist, bleibt die Bestimmung weiterer Ausnahmetage für etwaige unvorhergesehene
Anlässe vorbehalten.

An allen übrigen Tagen hat, abgeschen von unvorhergesehenen Notfällen, der
Ladenschluß um 9 Uhr abends zu erfolgen.

Diese Vorschriften finden auch auf den Betrieb von Verkaufsautomaten An-
wendung.

tl. Auf Grund von § 139 ä Z. 3 der Gewerbeordnung finden die Bestimmungeu
des § 139 a über Gewährung einerRuhezeit und einer Mittagspause für die in offenen
Verkaufsstellen und den dazu gehörenden Schreibstuben (Kontore) und Lagerräumen
beschäftigten Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter an folgenden Tagen keine Anwendung:

a) in den Verkaufsgeschäften der Bäcker, Metzger, Händler mit Obst und Eiern,
Butter, Milch und Rahm an den oben unter 1,1 bezeichneten Tagen mit Aus-
nahme der drei ersten Werktage im Dezember;

b) in allen übrigen Verkaufsgeschäften an den oben unter 1,1 bezeichneten Tagen,
wobei jedoch die Samstage vorOstern und Pfingsten nicht mitgerechnet werden,
da am erstenOster- nnd Pfingftfeiertage eine Beschäftigung von Gehilfen, Lehr-
lingen re. in diesen Geschäften nicht stattfindet.

Da durch diese Festsetzung die Höchstzahl von jährlich 30 Tagen nicht erschöpft
ist, bleibt die Bestimmung weiterer Ausnahmetage innerhalb der gesetzlichen Grenze
für etwaige unvorhergesehene Anlüsse vorbehalten.

Außer an den ortspolizeilich bestimmten Tagen finden die Vorschriften des
tz 139 e der Gewerbeorduung ferner keine Anwendung (8 139 ä Z. 1 und 2)

1. auf Arbeiten, die zur Verhütung des Verderbens von Waren unverzüglich vor-
genommen werden müssen;

2. für die Aufnahme der gesetzlich vorgeschriebenen Jnventur, sowie bei Neuein-
riHtung urrd Umzügen.

Jm übrigen ist den Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern nach Beendiguug der
Läglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhszeit zu gewähren, welche in hie-
stger Stadt in Verkaufsstellen, in denen zwei oder mehrere Gehilfen und Lehrlinge
beschäftigt werden, für diese mindestens 11 Stunden, sonst aber mindestens 10
Stunden betragen muß. Ferner muß innerhalb der Arbeitszeit den Gehilsen, Lehr-
lingen und Arbeitern eine angemessene Mittagspause gewährt werden: fur Ge-
hilfen, Lehrlinge und Arbeiter, die ihre Hauptmahlzeit außerhalb des die Verkaufs-
stelle enthaltenden Gebäudes einnehmen, muß diese Pause mindestens ein und
eine halbe Stunde betragen.

III. Während der Zeit, während welcher die Verkaufsstellen geschlossen sein
müssen (1), ift das Feilbieten von Waren auf öffentlichenWegen,Strafien,
Plätzen oder an auderen öffentlichen Orten oder ohne vorherige Be-
ftellung von Haus zu Haus im stehenden Gewerüebetrieo (§ 42, Abs. 1, Gew.-
Ord ), sowie im Gewerbebetrieb im Umherziehen (tz 55, Abs. 1, Z. 1 der Gew.-Ord.)
verboten.

IV. Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß durch die unter
Z. I, H und III angeführteu Bestimwungen vie Vorfchriften über Sonu-
tagsruhe «icht berührt werdeu.

Zuwiderhandlungen geqen tz 139 e der Gew.-Ord. (s. oben Ziffcr II) werden auf
Grund tz 146, Ziff. 2 Gew.-Ord. mit Geldstrafe bis zu 2000 Mark und im Unver-
 
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