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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0496
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465

2. wenn sie eines Dlebstahls, einer Entwendung, einer Unterschlagung, eines
Betruges oder eines liederlichen Lebenswandels sich schuldig machen;

3. wenn sie die Arbeit unbefugt verlassen haben oder sonst den nach dem Ar-
beitsvertrage ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen beharrlich ver-
weigern;

4. wenn sie der Verwarnung ungeachtet mit Feuer und Licht unvorsichtig um-
gehen;

5. wenn sie sich Thätlichkeiteu oder grobe Beleidigungen gegen den Arbeitgeber
oder seine Vertreter oder gegen die Familienangehörigen des Arbeitgebers
oder seiner Vertreter zu Schulden kommen lassen;

6. wenn sie einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Sachbeschädigung zum Nach-
teile des Arbeitgebers oder eines Mitarbeiters sich schuldig machen;

7. wenn sie Familienangehörige des Arbeitgebers oder seiner Vertreter oder
Mitarbeiter zu Handlungen verleiten oder mit Familienangehörigen des Ar-
beitgebers oder seiner Vertreter Handlungen begehen, welche wider die Ge-
setze oder die guten Sitten verstoßen;

8. wenn sie zur Fortsetzung der Arbeü unfähig oder mit einer abschreckenden
Krankheit behaftet sind.

Jn den unter Nr. 1—7 gedachten Fällen ist die Entlassung nicht mehr zulässig,
wenn die zu Grunde liegenden Thatsachen dem Arbeitgeber länger als eine Woche
bekannt sind.

Jnwiefern in den unter Nr. 8 gedachteu Fällen dem Entlassenen ein Anspruch
auf Entschädigung zustehe, ist nach dem Jnhalt des Vertrages und nach den allge-
meinen gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen.

§ 124. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung können
Gesellen und Gehilfen die Arbeit verlassen:

1. Wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig werden;

2. wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter sich Thätlichkeiten oder grobe Be-
leidigungen gegen die Arbeiter oder gegen ihre Familienangehorigen zu
Schulden kommen lassen;

3. wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter oder Familienangehörige derselben
die Arbeiter oder deren Familienangehörige zu Handlungen verleiten oder
mit den Familienangehörigen der Arbeiter Handlungen begehen, welche wider
die Gesetze oder die guten Sitten laufen;

4. wenn der Arbeitgeber den Arbeitern den schuldigen Lohn nicht in der be-
dungenen Weise auszahlt, bei Stücklohn nicht für ihre ausreichende Beschäf-
tigung sorgt, oder wenn er sich widerrechtlicher Uebervorteilungen gegen sie
schuldig gemacht;

5. wenn bei Fortsetzung der Arbeit das Leben oder die Gesundheit der Arbeiter
einer erweislichen Gefahr ausgesetzt sein würde, welche bei Emgehung des
Arbeitsvertrags nicht zu erkennen war.

Jn den unter Nr. 2 und 3 gedachteu Fällen ist der Anstritt aus der Arbeit
nicht mehr zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Thatsachen dem Arbeiter länger
als eine Woche bekannt sind.

ß 124 a. Außer den in U 123 und 124 bezeichneten Fällen kanu jeder der
beiden Teile aus wichtigen Gründen vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und
ohne Jnnehaltung einer Kündigungsfrist die Aufhebnng des Arbeitsoerhültnisses
verlangen, wenn dadselbe mindestens auf vier Wochen, oder wenn eine längere als
vierzehntägige Kündigungsfrist vereinbart ist.

124b. Hat ein Geselle oder Gehilfe rechtswidrig die Arbeit verlassen, so kann
der Arbeitgeber als Entschüdigung für den Tag des Vertragsbruchs und jeden
folgenden Tag der vertragsmäßigen oder gesetzlichen Arbeitszeit, höchstens aber für
eine Woche, den Betrag des ortsüblichen Tagelohnes (8 8 des Kraukenversicherungs-
gesetzes vom 15. Juni 1883, Reichs-Gesetzbl. S. 73) fordern. Diese Forderung ift
an den Nachweis eines Schadens nicht gebunden. Durch ihre Geltendmachung
wird der Anspruch auf Erfüllung des Vertrages und auf weiteren iLchadenersatz
ausgeschlossen. Dasselbe Necht steht dem Gesellen oder Gehilsen gegen den Arbeit-

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