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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0498
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467

ß 127 k u. ss. Höhe der Entschädigungdansprüche.

§ 128. Beschränkung der Zahl der bei einem Lehrherrn zu beschäftigenden
Lehrlinge.

b. Besondere Bestimmungen für Handwerker.

§ 129. Voraudsetzungen der Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen im Hand-
werksbetriebe sind:

Vollendung des 24. Lebensjahrd,

Zurücklegung der vorgeschiiebenen Lehrzeit und Bestehen der Gesellenprüfung,
oder 5 jährige Thätigkeit als selbständiger Handwerker oder Werkmeister.

tz I29ri--13(). Besondere Bestimmungen für Unternehmer eines Betriebs, in
welchem mehrere Gewerbe vereinigt sind, ünd für Lehrherren, welche einer Jnnung
angehören.

§ 130a. Dauer der Lehrzeit regelmäßig 3 Jahre, höchstens 4 Jahre.

8 131. Nach Ablauf der Lehrzeit kann der Lehrling sich der Gesellenprüfung
unterziehen.

Die Abnahme der Prüfung erfolgt durch Prüfungsausschüsse.

8 I31s. Zusammensetzung des Prüfungsausschusses.

§ 131d. Gegenstand der Prüfung sind die im Gewerbe des Lehrlings ge-
bräuchlichen Handgriffe und Fertigkeiten und die Kenntnisse von Wert, Beschaffen-
heit und Behandlung der Rohmaterialien.

8 131e—132a. Anmeldung und Verfahren.

e. Meistertitel.

8 133. Den Meistertitel in Verbindung mit der Bezeichnung eines Hand-
werks dürfen nur Handwerker führen, wcnn sie in ihrem Gewerbe die Befugnis
zur Anleitung von Lehrlingen erworben (8 129) und die Meifterprüfung bestanden
haben.

Zu letzterer sind sie in der Regel nur zuzulassen, wenn sie mindestens 3 Jahre
als Geselle (Gehilfe) in ihrem Gewerbe thätig gewesen sind. Die Abnahme der
Prüfung ersolgt durch Prüfungskommissionen, welche aus einem Vorsitzenden und
4 Beisitzern bestehen.

IV. Gehilfen, Leyrlinge und Arbeiter in offenen Verkaufsftellen.

8 139 o. Jn offenen Verkaufsstellen und dcn dazu gehörenden Schreibstuben
(Kontore) und Lagerräumen ist den Gehilfen, Lehrlingen und Arbcitern nach Be-
endigung der täglichen Arbeitszeit eine uuunterbrochene Nuhezeit von mindestens
zehn Siunden zu gewähren.

Jn Gemeiuden, welche nach der jeweilig letzten Volkszählung uiehr als zwanzig-
taufend Ginwohuer haben, muß die Ruhezeit in offenen Verkaufsstellen. in denen zwei
oder mehr Gehilfen und Lehrlinge beschäftigt werden, für diese miudestens elf Stun-
den betragen; für kleinere Ortschaften kann diese Nuyezeit durch Ortsstatut vorge-
schrieben werden.

Jnnerhalb der Arbeitszeit muß den Gehilfen, Lehrlingen uud Arbeitern eine
angemesseue Mittagspause gewährt werden. Für Gchilfen, Lehrliuge uud Arbeiter,
die ihre Hauptmahlzeit außerhalb des die Verkaufsstelle euthalteuden Gebäudes ein-
nehmen, muß diese Pause nnndeftens ein und eine halbe Stunde betragen.

8 139ä. Die Bestimmungen des 8 139e finden keine Auwendung

1. auf Arbeiten, die zur Verhütuug des Verderbens von Wareu unverzüglich
vorgenommen werden müssen,

2. für die Ausnahule dcr gesetzlich vorgeschriebenen Jnventur sowie bei Neu-
cinrichtungen und Umzügen,

3. außerdem an jährlich höchstens dreißig von der Ortspolizcibehörde allge-
mein oder für einzelne Geschästszweige zu bestimmeuden Tagen.

8 139 e. Von ueun Uhr abeuds bis füns Uhr morgens müsseu offerie VerkaufS-
stellen für den geschaftlichen Verkehr geschloffen fein. Die beim Ladenschluß im Laden
schon anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.
 
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