Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0500
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
469

ß 2. Die Vorschrift des ß 1 findet auf alle Arbeiter Anwendung, welche in den
Betrieben folgender Gewerbeunternehmer beschaftigt sind:

Bautechniker,

Bildhauer,

Buchbinder,

Drechsler,

Flaschner,

Gärtner,

Glaser,

Goldarbeiter,

Graveure,

Gürtler,

Gypser,

Hafner,

Jnstallateure,

Kiifer,

Kupferschnriede,

Lithographen,

Maler,

Maschinenbauer,

Maurer,

Mechaniker,

Ofensetzer,

Schlosser,

Schmiede,

Schreiner,

Steinhauer,

Tapezierer,

Tüncher,

Vergolder,

Wagner und

Zimmerleute.

ß 3. Arbeiter der in § 2 gedachten Art können vom Gewerbeschulrat aus der
Gewerbeschule ausgewiesen, bezw. der Fortbildungsschule überwiesen werden, wenn sich
im Laufe ihres Schulbesuches herausstellt, daß sie die ersorderlichen Vorkenntnisse nicht
besitzen.

§ 4. Solchen Arbeitern, welche nicht in einem Gewerbebetriebe nach ß 2 beschäf-
tigt, aber aus der Volksschule entlassen sind und das 18. Lebensjahr noch nicht zurück-
gelegt haben, sowie allen fortbildungsschulpflichtigen Schülern steht, sofern diese
Arbeiter, bezw. Schüler die zum Besuche der Gewerbeschule erforderlichen, durch eine
Prüfung nachzuweisenden Vorkenntnisse besitzen, der Eintritt in die Gewerbeschule
beim Beginn eines Semesters frei. Sie haben den Stundenplan der Anstalt pünkt-
lich zu beachten.

Der Austritt vor Vollendung des jeweiligen Jahreskurses ist nicht gestattet.

§ 5. Solange ein Arbeiter die Gewerbeschule besucht, ist er vom Besuche des
gesetzlichen Fortbildungsunterrichts entbunden.

§ 6. Jn außerordentlichen Fällen kann der Gewerbeschulrat auf ein gut begrün-
detes schriftliches Gesuch vom Besuche der Gewerbeschule oder einzelner Fächer der-
selben dispensieren.

ß 7. Alle Schüler der Gewerbeschule haben die durch den Gewerbeschulrat auf-
zustellende Schulordnung pünktlich zu beobachten.

Z 8. Jeder Schüler hat für jedes Jahr des Besuches der Gewerbeschule 7 Mark
Schulgeld zu bezahlen.

Das Schulgeld wird in Halbjahresraten jeweils am Anfang des Semesters oder
im Falle des Eintritts in die Schule während des Semesters. sofort beim Eintritt zum
Voraus erhoben.

§ 9. Jst ein Schüler dürftig und würdig, so kann ihm der Gewerbeschulrat auf
entsprechenden Nachweis das Schulgeld nachlassen. Ebenso werden ihm erforderlichen-
falls die nötigen Schulmittel aus der Kasse der Anstalt oder einer Stiftung angeschafft.

8 10. Die Arbeitgeber und Lehrmeister sind verpflichtet, ihren in die Anstalt
— wenn auch freiwillig — eingetretenen Arbeitern die Zeit zu gewähren, welche die-
selbe nach dem für ihre Jahresklasse giltigen, jeweils vom Gewerbeschulrat festgesetzt
werdenden Unterrichtsplan sür den Besuch der Gewerbeschule nötig haben, sowie sie
während der Dauer des Arbeitsverhältnisses zum Schulbesuch anzuhalten. Letzt-
erwähnte Verpflichtung liegt auch den Eltern und Vormündern gewerbeschulpflich-
tiger Arbeiter dann ob, wenn solche, trotz des Arbeitsverhältnisses, thatsächlich noch
derFamiliengewalt untelworsen,insbesonderedemHaushaltder Eltern angehörig sind.

ß 11. Zuwiderhandlungen gegen das Statut seitens der Arbcitgeber, Eltern und
Vormünder sowie seitens der Gewerbeschüler werden, soweit gegen leytcre nicht auf
Grund der landesherrlichen Verordnuna vom 16. Juli 1868 disciplinär cingeschritten
wird, nach Maßgabe der bestehenden Gesetzesbestimmungen j§ 150 Ziff. 4 G.-O., § 2
des Gesetzes vom 15. Auguft 1898) geahndet.

B. RechlsverlzälLnrst'e der Dienstboten.

Gesetz vom 3. Februar 1868 mit Abänderunaen und Zusätzen vom

20. Augusr 1898.

ß 1. Der Vertrag zwischen dem Dienstboten nnd der Dienstherrschaft, wodnrch
der erne Teil zur Leistung häuslicher oder landwirtschaftlicher Dienste während eines
längeren Zeitraums, der andere Teil znr Zahlnng cines bcstimmten LohneS, sowie znr
Leistung eines angemessenen Unterhalts sich verpflichtct, ist verbindlich abgeschlofsen, so-
 
Annotationen