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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0503
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472

stige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder Vermerke in oder an dem
Dienstbuch sind unzulässig.

ß 21. Der Dienstherr ist verpflichtet, jedem Dienstboten beim Abgang auf Ver-
langen ein Zeugnis über Art und Dauer der Beschäftigung, sowie über Führung und
Leistungen auszustellen.

Dem Dienftherrn ist untersagt, das Zeugnis mit Merkmalen zu versehen, welche
den Zweck haben, den Dienstboten in einer aus dem Wortlaut des Zeugnisses nicht
ersichtlichen Weise Zu kennzeichnen.

ß 22. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung, Ausstellung und Aus-
händigung der Dienstbücher und Dienstzeugnisse und über die Beglaubigung der Ein-
träge im Dienstbucb, sowie der Dienstzeugnisse werden durch Verordnung ls. unten)
getroffen.

Die Ausstellung der Dienstbücher und die Beglaubigung der Einträge im Dienst-
buch, sowie der Dienstzeugnisse erfolgt gebührenfrei; jedoch kann von demjenigen,
durch deffen Verschulden die Ausstellung eines neuen Dienstbuchs notwendig gewor-
den ist, eine durch die Verordnung zu bestimmende Taxe erhoben werden.

§ 23. Ein Dienstherr, welcher das Dienstbuch seiner gesetzlichen Verpflichtuug
zuwider nicht rechtzeitig ausgehändigt oder die vorschriftsmäßigen Einträge zumachen
unterlassen oder unzulässige Einträge, Merkmale oder Vermerke bemacht hat, ist dem
Dienstboten entschädigungspflichtig. Der Anspruch auf Entschädrgung erlischt, wenn
er nicht innerhalb vier Wochen nach seiner Entstehung durch Klage oder Einrede gel-
tend gemacht wird.

tz 24. Wer als Dienstherr ein Dienstbuch oder Dienstzeugnis mit unzulässigen
Einträgen, Merkmalen oder Vermerken versieht, wird mit Gelostrase bis zu 150 Mk.
beftraft.

Dienstherren und Dienstboten, welche sonstigen, ihnen nach diesem Gesetze oder
der Vollzugsverordnung hinsichtlich des Dienstbuchs oder der Dienftzeugnisse oblie-
genden Verpflichtungen zuwiderhandeln, werden mitGeldstrafe bis zu20Mk. bestraft.

Verordnung vom 21. Nuguy 1896, den Vollzug des Grfetzes, dir
Uechtsvertzällnisis der Dienstbokrn betr.

Z 1. Als Dienstbuch im Sinne des § 20 Absatz 1 des Dienstbotengesetzes wird
das sur minderjährige gewerbliche Arbeiter vorgeschriebene Arbeitsbuch (Gewerbe-
ordnung U 107,110 Absatz 2) bestimmt.

Z 2. Auf die Einrichtung, Ausstellung und Aushändigung der Dienftbücher, so-
wie auf die Beglaubigung der Eintrüge im Dienstbuch finden, soweit nachstehend
nichts anderes bestimmt ist, die bezüglich der Arbeitsbücher beftehenden Vorschriften
der Gewerbeordnung und der Vollzugsverordnung dazu entsprechende Anwendung.

Z 3. Auch Kinder, welche zum Besuch der Volksschule verpflichtet sind, bedürfen,
wenn sie als Dienstboten beschäftigt werden sollen, eines Dienstbuchs.

Bei Ausstellung des Dienstbuchs für ein volksschulpflichtiges Kind hat die Orts-
polizeibehörde auf der ersten Seite des Dienstbuchs in einer in die Augen fallenden
Weise zu bemerken, daß dasselbe nur für die Beschäftigung alsDienstbote Geltung hat.

§ 4. Für einen Dienstboten, der seinen letzten dauernden Aufenthaltsort in
einem andern deutschen Bundesstaat gehabt hat, kann das Dienstbuch auch von der
Ortspolizeibehörde seines ersten badischen Dienftorts ausgestellt werden.

Jn diesen Fällen ist das Dienstbuch jedoch in der in K 3 Absatz 2 vorgeschricbenen
Weise zu kennzeichnen.

Z 5. Auf die Ausstellung und Aushändigung der Dienstzeugnisse und deren Be-
gloubigung finden die bezüglichen Vorschriften der Gewerbeordnung und der Voll-
zugsverordnung dazu entsprechende Anwendung.

Z 6. Wer ein auf seinen Namen ausgeftelltes Dienstbuch vorsätzlich unbrauchbar
macht oder vernichtet, wird auf Grund des Z 24 Absatz 2 des Dienstbotengesetzes mit
Geld bis zu 20 Mark bestraft.

Der gleicheu Strafe unterliegen Dienftherren und Dienstboten, welchc sonstitzen
ihncn nach dieser Verordnung hinsichtlich des Dienstbuchs oder der Dienstzeugmsse
obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandeln.
 
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