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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0505
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472

stige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder Vermerke in oder an dem
Dienstbuch sind unzulässig.

tz 21. Der Dienstherr ist verpflichtet, jedem Dienstboten beim Abgang auf Ver-
langen ein Zeugnis über ArL und Dauer der Beschäftigung, sowie über Führung und
Leistungen auszustellen.

Dem Dienstherrn ist untersagt, das Zeugnis mit Merkmalen zu versehen, welche
den Zweck haben, den Dienstboten in einer aus dem Wortlaut des Zeugnisses nicht
ersichtlichen Weise zu kennzeichnen.

ß 22. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung, Ausstellung und Aus-
händigung der Dienstbücher und Dienstzeugnisse und über die Beglaubigung der Ein-
träge im Dienstbuch, sowie der Dienstzeugnisse werden durch Verordnung ls. unten)
getroffen.

Die Ausstellung der Dienstbücher und dieBeglaubigung der Einträge im Dienst-
buch, sowie der Dienstzeugnisse erfolgt gebührensrei; jedoch kann von demjenigen,
durch dessen Verschulden die Ausstellung eineS neuen Dienstbuchs notwendig gewor-
den ist, eine durch die Verordnung zu bestimmende Taxe erhoben werden.

§ 23. Ein Dienstherr, welcher das Dienstbuch seiner gesetzlichen Verpflichtung
zuwider nicht rechtzcitig ausgehändigt oder die vorschriftsmäßigen Einträge zumachen
unterlassen oder unzulässige Einträge, Merkmale oder Vermerke gemacht hat, ist dem
Dienstboten entschädigungspflichtig. Der Anspruch aus Entschädrgung erlischt, wenn
er nicht innerhalb vier Wochen nach seiner Entstehung durch Klage oder Einrede gel-
tend gemacht wird.

ß 24. Wer als Dienstherr ein Dienstbuch oder Dienstzeugnis mit unzulässiaen
Einträgen, Merkmalen oder Vermerken versieht, wird mit Gewstrase bis zu 150 Mk.
bestrast.

Dienstherren und Dienstboten, welche sonstigen, ihnen nach diesem Gesetze oder
der Vollzugsverordnung hinsichtlich des Dienstbuchs oder der Dienstzeugnisse oblie-
genden Verpflichtungen zuwiderhandeln, werden mitGeldstrafe bis zu20Mk. bestrast.

Verordnung vom 21. Nugust 1696, den Voll;ug des Grfetzss» die
RechLsvrrhältniste drr Dienstboten detr.

^ 1. Als Dienstbuch im Sinne des Z 20 Absatz 1 des Dienstbotengesetzes wird
das für minderjährige gewerbliche Arbeiter vorgeschriebene Arbeitsbuch (Gewerbe-
ordnung M 107,110 Absatz 2) bestinuut.

Z 2. Aus die Einrichtung, Ausstellung und Aushändigung der Dienstbücher, so-
wie auf die Beglaubigung der Einträge im Dienstbuch finden, soweit nachstehend
nichts anderes bestimmt ist, die bezüglich der Arbeitsbücher bestehenden Vorschriften
der Gewerbeordnung und der Vollzugsverordnung dazu entsprechende Anwendung.

ß 3. Auch Kinder, welche zum Besuch der Volksschule verpflichtet sind, bedürsen,
wenn sie als Dienstboten beschäftigt werden sollen, eines Dienstbuchs.

Bci Ausstellung des Dienstbuchs fiir ein volksschulpflichtiges Kind hat die Orts-
polizeibehörde auf der ersten Seite des Dienstbuchs in einer in die Augen sallenden
Weise zu bcmerken, daß dasselbe nur siir die Bcschäftigung alsDienstbote Geltung hat.

ß 4. Für einen Dienstboten, der seinen letzten dauernden Aufenthaltsort in
eiaem andern deutschen Bnndesstaat gehabt hat, kann daS Dienstbuch auch von der
Onspolizeibehörde seines ersten badischen Dienstorts ausgestellt werden.

Jn diesen Fälleir ist das Dienstbnch jedoch in der in ß 3 Absatz 2 vorgeschriebenen
Weise zu kennzeichnen.

ß 5. Auf die Ausstellung und Aushändigung der Dienftzeugnisse und deren Be-
glaubigung sinden die beziiglichcn Vorschriften der Gewerbeordnung und der Voll-
zngsverordnnng dazu entsprechcnde Anwendung.

ß 6. Wer ein aus seinen Namcn ausgestelltes Dienstbuch vorsätzlich unbrauchbar
macht oder vernichtet, wird auf Grund des ß 24 Absatz 2 des Dienstbotengesetzes mit
Geld bis zu 20 Mark bestrast.

Der gleichen Strafe nnterliegen Dienstherren und Dienstboten, welche sonstiHen
ihnen nach dieser Verordnung hinsichtlich des Dienstbuchs oder der Dienstzeugmsse
obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandcln.
 
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