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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0506
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473

§ 7. Die Taxe sür die Ausstellung eines neuen Dienstbuches beträgL 50 Pfennig;
sie wird jedoch nur von demjenigen erhoben, durch dessen Verschulden dre Ausstellung
des neuen Dienftbuchs notwendig geworden ist.

Der § 134 Absatz 2 und 3 der Vollzugsverordnung zur Gewerbeordnung findet
entsprechende Anwendung.

6. Krankenverstcherung der Nrberter und Dienstdoten.

Reichsgesetz vom 15. Juni 1883 in der Fassung vom 10. April 1892.

1) Umsang der KrankenversicherungSpslicht.

Die Krankenversicherungspflicht tritt hierorts kraft reichs- und landesgesetzlicher
sowie ortsstatutarischer Vorschrift ein:

1. Für alle in Fabrikerr rc., im Han-elsgewerbe, im Haudwerk und in
sonstigen stehenden Gewerbebetrieben, bei Bauten, aus Werften, in Brüchen und
Gruben, sowie in solchen Betrieben beschäftigten Personen, in denen Dampfkessel
oder durch elementare Kraft bewegte Triebwerke Zur Anwendung kommen.

2. Für die Geschästsbetriebe der Anwälte, Notare, Gerichtsvollzieher re.

3. Für in den Betrieben der Post-, Telegraphen- und Gisenbahnverwaltungen ^c.,
beim gewerbsmäßigen Fuhrwerks-, Schifffahrts-, Flößerei- und Fährbetrieb,
dem gewerbsmäßigen Speditionsbetrieb ?c., sowie:

4. Für die in der Land- n. Forstwirtschaft und deren Nebenbetrieben beschäf-
tigten Personen (einschließlich der m solchen Betrieben beschäftigten Dienstboten).

5. Für di> häuslichen Dierrstboten.

Eine Ausnahme von der Versicherungspflicht greist Platz u. A.:

Für Personen, deren Beschäftigung durch die Natur ihres Gegenstandes
oder durch Arbeitsvertrag im voraus auf einen Zeitraum von weniger als
eine Woche beschränkt ist.

Für Betriebsbeamte und Angestellte, deren Gehalt rc. 6^/^ Mark für den
Arbeitstag übersteigt.

Ferner können auf Antrag befreit werden:

Personen, welche nur teilweise oder zeitweise erwerbsfähig sind und Per-
sonen, welchen gegen ihren Arbeitgeber für den Fall der Erkrankung ein Nechts-
anspruch auf eine den Bestimmungen des § 6 entsprechende oder gleichwertige
Untersiütznng zusteht.

2) Organisation der Krankenversicherung.

Die mit der Einführung des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 ins
Leben getretenen drei Ortskrankenkassen haben sich mit 1. Januar 1889 zu einer
gemeinsamen Kasse vereinigt unter dem Namen:

Ortskrarrkerrkaffe HeideLberg.

Unter dieselbe fallen sämtliche unter 1—3 oben anfgeführten Personenklassen,
falls sie gegerr Gehalt oder Lohrr (wozu auch Tantiomen oder Naturalbezüge
gehören, wie Genuß freier Kost ?c.) in hiesiger Stadt heschäftigt sind, und nicht
einer Fabrikkrankenkasse, einer Jnnungskrankenkasse oder einer den Ansorderungen
des 75 des Krankenvcrsichernngsgesetzes entsprechenden eingeschriebcnen oder
sreien Hilfskasse als Mitglied angehören.

Die ohne Gehalt oder Lohn beschäftigten Gescllen, Gehilfen und Lehrlinge
(Volontäre) sowie sämtliche

hartswirtschaftlichen Dienstboten

werden versichert durch die

Gemeittdekrankenversicherung.

Die Ortskrankenkassc gewährt als llnterstützung:

1. Für die Dauer eines Jahres: Freie arztliche Behandlnng, freie Arznei nnd bei

Erwerbsunfähigkeit ein Krankengeld,
 
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