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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0508
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475

für Beiträge sind auf die Lohnzahlungsperioden, auf welche sie entfallen, gleich-
mäßig zu verteilen. Diese Teilbeträge dürfen, ohne daß dadurch Mehrbelastungen
der Versicherten herbeigeführt werden, auf volle zehn Pfennig abgerundet werden.
Sind Abzüge für eine Lohnzahlungsperiode unterblieben, so dürfen sie nur noch
bei der Lohnzahlung für die nächstfolgende Lohnzahlungsperiode nachgeholt werdern

8 54 a. Jrn Falle der Erwerbsunfähigkeit werden für die Dauer der Kranken-
unterstützung Beiträge rricht entrichtet. Die Mitgliedschaft dauert während des
Bezuges von Krankenunterstützung fort.

8 55. D"r Anspruch auf Eintrittsgelder und Beiträge verjahrt in einein Jahre
nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem er entstanden ist.

8 56. Die Unterstützungsansprüche auf Grund dieses Gesetzes verjähren in zwei
Jahren vom Tage ihrer Entstehung an.

Nach Z 80 des Gesetzes ist den Arbeitgebern uutersagt, die Anwendung der Bestim-
mungen des Krankenversicherungsgesetzes zum Nachteil der Versicherten durch Verträge
(Neglements oder besondere Uebereinkunft) auszuschließen und zu beschränkeu.

Arbeitgeber, welche den von ihnen beschäftigten, dem Krankenversicbemugszwang
unterliegenden Personen bei der Lohn^ahlung vorsätzlich höhere als die nach ^ 53
zulässigen Beträge in Anrechnung brrngen oder dem Verbote des 8 80 zuwwer-
handeln, werden, sofern nicht nach andern Gesetzen eine härtere Strafe eintritt, mit
Geldstrafe bis zu 300 Mark bestraft.

4) Aufsichtsbehörden.

a. Die Aufsicht über die Ortskrankenkasse steht dem Stadtrate bezw. der
Arbeiterversicherungskommission zu,

b. die über die Gemeindekrankenversichernng dem Großh. Bezirksamt.
Deren Verwaltung besorgt die Gemeinde (Stadtrat, Gemeindekrankenversicherungskasse).

5) Verwaltung der Ortskrankenkasse.

Dienstraum: Rathaus (Eingang von der Hauptstraße) zu ebener Erde.

Geschäftsstunden: Vormittags 9—1 und Nachmittags 3—5 Uhr.

V^orstand der Kasse: I. Vorsitzender: Martin Burckhardt; II Vorsitzender:
Karl Schneider.

Anßerdem die Herren: R. Dieffenbacher, Heinrich Dörr, Ludwig Ziegler, Georg
Daub, August Groß, Frauz Lischka, August Ohse, Karl Paule, Adam Schmitt,
Georg Walter.

Als Kassenärzte sind thätig für die Stadt Heidelberg mit Schlierbach
und Neuenheim: Die Vorstände und Assistenten der akademischen Krankenanstalten,
insbesondere der Großh. Polikliuik jein Direktor, ein Oberarzt und vier Assistentcn).

Sprechstunden im akadc m. Krankenhaus: Vormittags 10—114/2 Uhr, an
Sonn- und Feiertagen von 10—11 Uhr. Außerdem: Ziegelgas s e Nr. 26 nachmittags
3/48—2/44 Uhr, Sonn- und Feiertags ausgenommen; Hauptstraße Itr. 193 vor-
mittags von 8—9 Uhr, Sonn- und Feiertags ausgenommen.

Kassenbeamte: Karl Jost, Aug Müller, Rudolf Kehr, Leonh. Adam, Heinrich
Ammann, Julius Strehlow, Paul Ulbricht. Kassendicner: Wilhelm LLerncr.

v. Invaliden- und Nltersverstcherung.

Reichsgcsetz vom 13. Juli 1899.

I. Nach Maßgabe diescs Gesetzes sind verpflichtet,
vom vollcrideteri 16. Lcbeusjahre al>:

1) Persoueu, welche als Arbeiter, Gehilfen, Geselleu, Lehrlinge oder Dienst-
b 0 ten gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt werden.

2) 'Betrievsbeamt e, Werkmeister und Techniker, HandlungLgehilse n
und -Lehrlinge (ausschließlich der in Apotheken beschäftigten Gehilfen uu'd Lchrlinge),
sonstige Angestellte, dcreu dienstliche Beschäftigung ihren Hauptbcruf bildet, sonüe
Lehre'r und Erzieher, sämtlich sofern sie Lohn oder Gehalt bezichen, ihr regelmäßiger
Jahresarbeitsverdieust abcr 2000 Mark nicht übersteigt.
 
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