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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0510
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477

Die JnvalidenrenLe beträgt nach einer Wartezeit von 200 Wochen in der
II. Klasse: 132 Mk. und steigt für jede weitere Beitragswoche um 6 Pf.
m» ,, 146 „ ,, ,, „ ,, „ „ 8 „

IV. „ 160 „ „ „ „ „ „ „ „ 10 „

V. „ 174 „ „ „ „ „ „ „ „ 12 „

Die Altersrente in der II. Klasse: 140 Mk.

„ „ „ „ III» „ 170 „

„ „ „ „ IV. „ 200 „

V 230

Durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann die Versiche-
rung in einer höhern Klasse erfolgen, als gesetzlich vorgeschrieben ist. Die höchste Klasse
ist die V. Klasse rnit Wochenbeitrag von 36 Pfg.

IV. Geltendmachung des Nentenanspruches.

Personen, welche einen Rentenanspruch geltend machen wollen, haben sich an das
Großh. Bezirksamt zu wenden.

Ueber den Anspruch entscheidet der Vorstand der Versicherungsanstalt
(Landesversicherungsanstalt Baden in Karlsruhe). Gegen einen ungünstigen Bescheid
findet die Berufung an das Schiedsgericht der Anstalt und eventuell die Revision
an das Reichsversicherungsamt (in Berlin) statt.

V. Erlöschen des Anspruches an die Versicherung tritt ein, wenn der
Nentenempfänger nicht mehr erwerbsunfahig ist. Die Anwartschaft aus dem Ver-
sicherungsverhältnis erlischt, wenn innerhalb zweier Jahre vom Tage der Ausstellung
der Quittungskarte an nicht 20 Marken beklebt sind und die Quittungskarte nicht
vor dieser Zeit zum Umtausche gelangte. Die Anwartschaft kann unter Umständen
wieder aufleben.

VI. Eine Rückvergütung der gezahlten Beiträge greift Platz:

a. gegenüber weiblichen Personen, die, ohne in den Bezug einer Rente gelangt
zu sein, eine Ehe eingehen, nachdem für sie mindestens 200 Wochen Beiträge gezahlr
sind (8 42 d. G.)

b. gegenüber einer hinterlassenen Witwe oder hinterlassenen Kindern unter 15
Jahren, wenn der Verstorbene selbst keine Rente erhalten hatte, uud für ihn während
mindeftens 200 Wochen Beiträge bezahlt worden waren (H 44 d. Ges.).

Die Erftattungsansprüche sind bei Vermeidung des Ausschlusses bei a inner-
halb eines Jahres von der Verheiratung ab, bei b innerhalb eines Jahres vom
Todestage des Versicherten an, geltend zu machen.

XH. Städtische Handclsschule.

(Kaufmännische Fortbrldungsschule.)

Ortsstatut vom 22. Januar 1900. (Zustimmung des Bürgerausschusses vom
6. Dezember 1899 und Genehmigung des Gr. Ministeriums des Jnnern vom

8. Januar 1900 Nr. 116.)

Jm Hinblick auf §§ 120 und 142 der Gewerbeordnung, 138 und 161 b der
Badischen Vollzugsverordnung zur Gewerbeordnung und das Landesgesetz vom
15.August 1898, den Besuch des gewerblichen und kaufmännischen Fortbildungsunter-
richts betr., wird festgesetzt:

8 l. Alle in hiesiger Stadt im Hmrdelsgewerbe beschäftigten Gehilfen nnd Lehr-
linge sind, solange sie nicht das l8.Lebensjahr zurückgelegt haden, verpfllchtet, die von
der Stadtgemeinde errichtete kaufmännische Foribildungsschule zu besuchen, bis sie
deren drer Jahreskurse ordnungsmäßig durchlaufen und ein Abgangszeugnis er-
halten haben.

Weisen junge Kaufleute den Besitz der Kenntnisse nach, welche in der kausmänni-
schen Fortbildungsschule erworben werdcn, so können sie von dem Besuche dieser
Schule oder der untcren Jahreskurse derselben oder einzelner Fächer, auf die sich der
Unterricht an der kaufmännischen Fortblldungsschule erstreckt, entbunden werden.

§ 2. Der Unterricht an der kaufmännischen Fortbildungsschule umfaszt:

Deutsch (d. h. Handelsktinde, Handelskorrespondenz, Kontorarbeiten, Handels-
und Wechselrecht, Volkswirtschastslehre), Rechnen, Buchführung, 5^andelSgeographie,
Stenographie; kerner nach Bedürsnis (fakultativ) fremde Sprachen.
 
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