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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0514
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tz 12. Jst der PflichLige nicht willenS oder nicht im Stande, die vorgeschriebene
Verbrauchsfteuer zu bezahlen, und steht er vomEinbringen der zu versteuernden Gegen-
stände nicht ab, so können die letzteren ganz oder teilweise bis zum Austrag der Sache
zurückbehalten und, wenn sie dem Verderben ausgesetzt sind, vor Eintritt dieses durch
offentliche Versteigerung veräußert werden.

Auch hier haftet die Stadtkasse, vorbehaltlich des Rückgriffs auf den Schuldigen,
für etwaigen, durch die Schuld des Aufsichtspersonals verursachten Schaden.

Jm Falle der Versteigerung ist der Mehrerlös nach Abzug der Kosten dem Pflich-
tigen auszufolgen.

§ 13. Bei der Einsuhr verpackter Gegenstände, welche mit der Eisenbahn als Eil-
oder Frachtgut angekommen sind, kann der Erheber nach Einsicht des Frachtbriefes von
weiterer Untersuchung der Sendung Umgang nehmen, wenn der Führer bereit ist, die
Vcrbrauchssteuer unter Zugrundelegung des im Frachtbrief angegebenen Bruttoge-
Wichts mit 20 pCt. Abzug zu bezahlen.

§ 14. Für verbrauchssteuerpflichtige Gegenstände, welche den städt. Verbrauchs-
steuerbezirk nur durchlaufen, ist bei der Eingangsstelle unter Angabe der Menge, bezw.
des Gewichts der Steuerobjekte, des Namens und Wohnorts des Absenders und Empfän-
gers sowie des Führers ein Durchfuhrschein zu lösen. Eine von der Entrichtung der Ver-
brauchsfteuer befreiende Durchfuhr wird nur angenommen, wenn die Ausfuhr inner-
halb 24 Stunden nach der Einfuhr stattftndet, und nur, wenn sich dieselbe auf sämt-
liche im Durchfuhrscyein bezeichneten Gegenstände und Mengen bezieht. Bei der
Ausgangsstelle muß dieser Schein dem Ver'brauchssteuererheber abgeliefert werden.

o. Rückvergütungen.

Z 15. Wer die Rückvergütung bezahlter Verbrauchssteuern wegen des in § 5,
letzter Absatz, erwähnten Grundes beansprucht, hat sich unter Vorzeigung der auszu-
führenden Gegenstände beim Erheber der Ausgangsstelle einen Ausfnhrschein geben
zu lassen. Dieser Schein muß enthalten:

1. Eine Vermerkung über Art und Menge der ausgeführten Gegenstände.

2. Namen und Wohnort des Führers und seines Auftraggebers.

3. Namen und Wohnort des Empfänaers oder die Vermerkung, daß die be-
treffenden Gegenftände zum Verkauf an unoestimmte Personen ausgeführt werden.

4. Den Tag der Ausfuhr.

5. Die Bezeichnung der Erhebungsstelle mit der UnLerschrift des Erhebers.

Der Antrast auf Rückvergütung ist sodann unter Anschluß der betreffenden Ver-

brauchssteuerquittungen und des Ausfuhrscheines schriftlich beim Stadtrateinzureichen.

Z 16. Wird Rückvergütung bezüglich solcher Gegenstände in Anspruch genonunen,
welche mit der Eisenbahn ausgeführt werden, so ift der Ausfuhrschein (§ 15) bei der
dem Bahnhof nächst gelegenen Erhebunasstelle ausfertigen zu lassen und dem Antrag
auf Rückvergütung auch eine von der Bahnbehörde beglaubigte Doppelschriir dcs be-
treffenden Frachtbriefes beizufügen.

An die Stelle der letzteren tritt bei Expreßgut-Sendungen die Abstempelung des
Ausfuhrscheines durch die Bahnbehörde.

Z 17. Wer Gegenstände, welche außerhalb der städtischen Erhebungsstellen ge-
lagert sind, auf anderem Wege als durch die Eisenbahn ausführt und Verbrauchssteuer-
Mckvergütung beanspruchen will, hat außer dem bei der nächsten Erhebungsstelle zu
lösenden Ausfuhrscheine und den betreffenden Verbrauchssteuer-Qnittungen auch eine
bürgermeisteramtlich beglaubigte Bescheinigung des auswärtigen Empfängers über
Art und Menge der empfangenen Gegenstände, den Tag des Empfangs und die Per-
sonlichkeit des Abfenders, sowie des Führers vorzulegen.

§ 18. Eine handelsmäßige und darum zum Anspruch von Verbrauchssteuer-
Rückvergütung berechtigende Ausfuhr wird nur dann angenommen, wenn es sich um
einen Verbrauchssteueroetrag von mindestens 20 Pf. bei jeder Ausfuhr handelt, und
wird nicht angenommen, wenn die Ausfuhr durch die Poft erfolgt.

§ 19. Zur Erlangung von Verbrauchssteuer-Rückvergütungen wegen des in § 5,
letzter Absatz erwähnten Grundes ift ferner erforderlich:

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