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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0519
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486

§ 3. Das gesamte Letchenpersonal hat den in der betreffenden Dienstweisung
gegebenen Vorschriften genau nachzukommen; in FLllen, welche in der Dienstweisung
nicht vorgesehen sind, hat dasselbe die Anordnung der Friedhof-Komn.ission ein-
zubolen.

Dasselbe hat bei allen Dieustleistungen ein anstandiges, ruhiges, ernstes Be-
nehmen einzuhalten. Unordnungen, Nachlässigkeit oder Widersetzlichkeit werden strenge
bestrast; Trunkenheit im Dicnst zieht sosortige Entlassling nach sich. Es ist dem
Leichenpersonal bei Strase der Drenstentlassung verboten, Ansorderungen an Geld
oder anderen Dingen an die Hinterbliebenen zu machen; ebensowenig darf dasselbe
weder vor oder nach der Beerdigung Essen oder Trinken beanspruchen, noch darf
demselben solches verabreicht werden.

Aunahme von Gewinnanteilen bei Lieferungen in irgend einer Form wird außer
der etwaigen strasrechtlichen Verfolgung mit sofortiger Entlassung geahndet.

Beschwerden gegen das Personal sind bei der Friedhof-Kommission anzubringen.

§ 4. Bezüqlich der Kosten für sämtliche Bestattungen ist die vom Stadtrat auf-
gestellte, dieser Vorschrift als Anlage beigefiiate Taxordnung maßgebend.

Nach derselben werden für die Art der Bestattung 5 Kmssen bestimmt.

Die Wahl der Klasse und der etwa weiter gewünschten außergewöhnlichen
Leistungen ist von den Hinterbliebenen zu treffen, zu welchem Zweck der Leichen-
ordner denselben einen Bestellbogen, auf welchem die Taxen verzeichnet sind, zur
Ausfüllung vorlegt.

Bei Leichen, die nach auswärts verbracht werden, kommen die für den einzelnen
Fall von der Friedhof-Kommission festgesetzten Gebühren in Anwendung.

Nach der Bestattung erhebt der Leichenordner unter Vorlage der Rechnung die
sämtlichen Gebühren und Taxen und bescheinigt deren Empfang.

Z5. Die Nechnung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Friedhof-
Kommission wird unter der Bezeichnung „Friedhof-Kasse" von der Stadtkasse
geführt.

II. Leichen- und Leichenhaus-Ordnung.

§ 6. Jeder Todesfall muß unverzüglich nach dem Eintritt des Todes dem Leichen-
schauer*) und dem Leichcnordner**) angezeigt werden. Zu dieser Anzeige verpflichtet
ist das Familienhaupt und, wenn ein solches nicht vorhanden oder an der Anzeige ver-
hindert ist, derjenige, in dessen Wohnuug oder Behausung sich der Sterbefall ereig-
net hat.

Die Psticht zur Auzeige erstreckt sich auch auf Totgeburten. Vor Ankunft des
Leichenschauers darf mit der Leiche keine Veränderung vorgenommen werden.

§ 7. Die nach den Bestimmungen des 8 6 zur'Anzerge verpstichteten Personen
müssen den vom Leichenschauer ausgestellten Sterbeschein spätestens 20 Stunden nach
eingetretenem Tod dem bürgerlichen Standesbeamten mit der Anzeige des Todesfalls
vorlegen, welcher nach Vollendung des Eintrags in das Sterberegister den vorschrifts-
mäßig ausgestellten Erlaubnisschein zur Bestattung den Erschienenen übergibt; auf
demselben soll gleichzeitig bemerkt werden, ob der Tod infolge ansteckender Krankheit
eingetreten ist.

Als ansteckende Kraukheiten im Sinne dieser ortspolizeilichen Vorschrift sind zu
betrachten: Blattern, Eholera, Dihhtheritis, Masern, Scharlach, Typhus.

8 8. Die zweite Leichenschau findet nach Maßgabe der Dienstweisung für Leichen-
schauer und dcr 88 7, 8 u. 12 der Ministerial-Verordnung vom 16. Dezember 1875 in
der Leichenhalle statt; der Leichenschauer bezeichnet anf dem Erlaubnisschein die Zeit,
mit dcren Eintritt die Bestatmng vorgenommen werdcn darf.

Keine Beftattung darf vorgenommen wcrden, bevor der Erlaubnisschein vor-
schriftsmäßig ausgestellt wurde. '

Jst bezüqlich des TodcsfalleS eine gerichtliche oder polizeiliche Untcrsuchung
anhängig, so 'ist zur Bestattuug überöies die Erlaubnis der uutersuchenden Behörden
erforderlich.

Die Geiftlichcn und die mit der Leitung dcr Beerdigung beauftragten Personen
sind verpflichtet, vor der Bestattung von dem Erlaubnisschein Einsicht zu nehmen.

8 9. Zur Aufnahme aller für den hiesigen Friedhof beftimmten Leichen dürfen

*) Liehe im Adreßbuch unter „Berufsgeschäften": Leichenschauer.

Ltädt. Leichenordner, z. Zt. Diartin Becker, Grabengasse b. Fernspr. 176.
 
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