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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0522
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§ 27. Zedes Grab für Erwachsene muß 2,10m lang, 0,75m breit und 1,50m
tief, für Kinder unter 10 Jahren i,50m lang, 0,60 m breit und 1,00 m tief sein.

Zwifchen allen Gräbern muß ein Zwischenraum von mindestens 0,30 m bleiben.

§ 28. Unmittelbar nach der Beerdigung müssen die Gräber von dem Toten-
gräber ausgefüllt werden.

Die Hinterbliebenen dürfen ein Grab erst dann, wenn die Reihe, in welcher das
Grab liegt, und die folgende belegt isft einfassen, bepflanzen und mit einem Grab-
stein versehen; die Zeit der Vornahme dieser Arbeiten ist dem Friedhofaufseher vorher
schriftlich anzuzeigen.

§ 29. Es bleibt den Hinterbliebenen anheimgestellt, die Bepflanzung der Gräber
selbst zu besorgen oder durch einen Gärtner besorgen zu lassen.

Für die Handlungen der Beauftragten, soweit sie nicht zu strafrechtlicher Ver-
folgung Veranlassung geben, bleiben die Hinterbliebenen mitverantwortlich.

Die Gräber auf den allgemeinenLeichenfeldern dürfen nur mit niedrigen Blumen
und Gesträuchen, welche die Höhe von 1 w nicht überschreiten und die Grundfläche
des Grabes nicht überhängen, bepflanzt werden; dasselbe gilt sür die Familien-
gräber in den vorderen Reihen; in den hinteren Reihen, und wo nur eine Reihe
vorhanden ist, dürfen mit Genehmigung der Friedhof-Kommission auch höhere
Pflanzen eingesetzt werden.

Die Anpflanzung von Bäumen oder Gesträuchen, welche genießbare Früchte
tragen, ist untersagt und es ist fcrner untersagt, ohne schriftlich eingeholte Erlaubnis
der Friedhof-Kommission Bäume oder Sträncher außerhalb der Grabstätten zu
pflanzen, zu versetzen und zu entfernen.

Bänke oder Slühle dürfen dauernd nur auf dem zu Familiengräbern gehörigen
Gelände aufgeftellt werden.

8 30. Es ist gestattet, die Gräber auf den allgemeinen Leichenseldern mit hölzer-
nen Kreuzen, deren Breite jedoch diejenige des Grabes nicht überschreiten darf, zu
versehen; dieselben müssen durch den Friedhosaufseher gegen die hierfür vorgesehene
Gebühr gesetzt werden.

Einfassungen dürfen nur aus SLeinen und nur innerhalb der Grundfläche des
Grabes gesetzt werden.

Ebendaselbst dürfen mit Genehmigung der Friedhof-Kommission — siehe § 33
— Denkmale von Stein oder Metall gegen Entrichtung einer beionderen Taxe auf-
gestellt werden; die Breite derselben darf jedoch die Grundfläche des Grabes ebenfalls
nicht überschreiten. Jcdes Denkmal muß eine Unterlage von starken Schwellen aus
Eichenholz und einer Steinplatte erhalten; gemauerte Fundamente find untersagt.

Die Zeit der Vornahme dieftr Arbeiten ist dem Friedhofaufseher vorher anzu-
zeigen. Sechs Wochen vor Jnangriffnahme der Umgrabung eines Leichenfeldes
werden die Eigentümer der dort besindlichcn Grabsteine wiederholt öffentlich aufge-
fordert, dieselben zu entsernen; Grabsteine, welche innerhalb dieser Frisi nicht ent-
fernt sind, sallen der Stadt anheim.

§ 31. An den von der Friedhos-Kommission bestimmten Plätzen werden sowohl
einzelne als auch Familiengrabstätten, bisher sogen. Kaufgräber, gegen die festge-
setzte Taxe und unter den in dec Anlage enthaltenen Bedingungen abgegeben.

Die Fläche einer solchen Grabstätte ist 2,40 m lang und 1,20 m breit.

Der Friedhofaufseher hat über die Grabstätten jede Auskunft zu erteilen, unter
thunlichster Rücksichtnahme auf die Wünsche der Beteiligten die Plätze anzuweiftn,
die Aufträge entgegenzunehmen und dieselben behufs weiterer Behandlung der Fried-
Hof-Kommission zu übermitteln.

§ 32. Die Familiengräber dürfen ausnahmsweise auch als Gruften Hergerichtet
werdcn Bczüglich derselben wird bestimmt:

1. Sie dürfen nur mit Genehmigung der Friedhof-Kommission nach Anhörung
des Stadtbauamtes errichtet werden.

Die erforderlichen Pläne sind zur Genehmigung vor Jnangrisfnahme der Arbeit
der Friedhof-Kommission vorzulegen.

Die Umfassungswände der Gruften sind aus hartgebranuten Backsteineu in der
Stärke von mindestens Normalsteinen — 38 cm und mit Cement gemauert her-
zustellen.

Das abschließende Gewölbe ist ebenfalls aus hartgebrannten Backfteinen in der
Stärke eines gestreckten Steines — 25 cm mit Cement auszuführen.
 
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