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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0526
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493

1. Soweit durch den Verstorbenen oder dessen Hinterbliebene nichts anderes be-
stimmt ist, werden die Aschenreste auf dem kiesigen Friedhof in den hierzu vom Stadt-
rat besonders zu bestimmenden Leichenfeloern 0,60 m tief unter der Bodenfläche bei-
gesetzt und zwar mit einer Ruhezeit von 15 Jahren.

Jeder Grabplatz ist 70em lang und 60 om breit; es dürfen in einem solchen
Grab bis zu vier Aschenresten von Angehörigen der Familie (s. Z. 2) beigesetzt werden.

Jm Uebrigen finden bezüglich derartiger Gräber die M 28, 29, 30 der Friedhof-
ordnung sinngemäße Anwendung.

2. Auf den allgemeinen Leichenfeldern können in bereits belegte Gräber Aschen-
reste von Gliedern der Familie, von Abkömmlingen oder nächsten Anverwandten des
Beerdigten und zwar in das Grab eines Erwachsenen bis zu acht, in das eines Kindes
bis zu vier eingelegt werden; die Umgrabung wird jedoch dadurch in keiner Weise
beeinflußt.

3. Auf Wunsch können unter den vom Stadtrat feftzusetzenden Bedingungen be-
sondere Familiengrabstätten für Beisetzung von Aschenresten abgegeben werden.

Die Beisetzung der Asche in einer solcben Familiengrabstätte, deren Fläche 1,20 m
lang und 0,80 m breit sein soll, kann auch in der Weise erfolgen, datz unterirdische
gemauerte Gruften dafür hergestellt werden, auf welche indessen § 32 der Leichen-
und Friedhofordnung keine Anwendung findet.

Für dieoberirdische Aufstellung von Aschenbehältern (Urnen) in solchen Fa-
miliengrabstätten bedarf es der besonderen Genehmigung der Friedhof-Kommission,
welcher vorher Zeichnungen mit genauer Maßangabe einzureichen sind.

4. Jn Familiengrabstätten, welche bereits fiir die Bestattung von Leichen in
Gebrauch genommen sind, ist die Beisetzung von Aschenresten ebenfalls gestattet; zu
diesem Zweck darf die Oeffnung des Grabes auch schon vor Ablauf von 25 Jahren,
jedoch nur bis zu einer Tiefe von 60 Centimeter statlfinden.

5. Endlich kann die Beisetzung der Aschenreste in besonders dazu bestimmten
und von der Friedhof-Kommission stets vorrätig gehaltenen Gefäßen von gebrann-
tem Thon (Urnen) auch in der Halle der Feuerbestattungsanstalt stattfinden, soweit
dortselbst Nischen vorhanden sind.

Die nccheren Bestimmungen über die für Abgabe dieser Nischen zu erhebenden
Taxen und über die Art der Urnenbeisetzung in denselben trifft der Stadtrat.

§ 48. Die Aufsicht über die Feuerbestattungsanstalt liegt dem Friedhofaufseher
ob, dessen Anordnungen sich das übrige Personal nach Maßgabe der vom Stadtrat zu
erlassenden besonderen Dienstweisung zu fügen hat.

Z 49. Ueber die zur Aufnahme der Aschenreste beftimmten Leichenfelder, sowie
über die in Familiengräbern und Nischen beigesetzten und die an die Angehörigen ab-
gegebenen Aschenreste hat der Friedhofaüfseher getrennte Bücher zu sühren. Auf diese
Bücher findet der § 26 der Friedhofordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß in
dieselben außer hen dort vorgeschriebenen Angaben noch für jeden einzelnen Aschen-
reft Tag, Monat und Jahr der Verbrennung einzutragen ist.

§ 50. Jm Falle der Feuerbestattung kann die zweite Besichtigung der Leiche
durch den Leichenschauer (Z 6ff. der Verordnung vom 16. Dezember 1875, Ges.- u. V.-
O.-Blatt S. 369) unterbleiben und finden die §§11ff. der Verordnung entsprechende
Anwendung.

V. Schlußbestimmungen.

§ 51. Für den Besuch des Friedhofs gelten folgende Vorschriften:

1) Der untere Eingang des Friedhofs am Steigerweg ist im Sommer von 6 Uhr
morgens, im Winter von Sonnenausbang bis zum Sonnenuntergang geöffnet.

Eine Viertelstunde vor dem Schlreßen des Thores wird ein Zeichen mit der Glocke
gegeben, worauf ledermann den Friedhof zu verlassen hat.

2) Jeder Besucher hat ein cmständiges, ruhiges, der Würde des Orts angemesseneS
Benehmen zu bewahren.

3) Das Betreten der Leichenfelder ist nur den Beamten des Friedhofs, der Leichen-
begleitung, den Angehörigen der dort Nuhenden oder deu mit der Pflegc der Gräber
Beauftragten gestattet.

4) Kindern ohne Begleitung Erwachsener ist der Besuch des Friedhofs unter-
sagt, auch dürfen keine Kinderwägen in denselben gebracht werden; dagegen haben
Fahrstühle, in welchen einzelne kranke Personen gefahren werden, Einlaß.
 
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