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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0530
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Wird eine Leiche von audwärts direkt dahin gebracht 20

wird dieselbe znerst für kürzere oder längere Zeit in das Leichenhails gebracht,
so erhöht sich diese Taxe unl 15 -F.

3!. Die Eilläscheruilg einer Leiche init allen zu diesein Zweck notlvendigen Vor-
rlchtungcn bis zur Ablieseruug bezw. einschließlich der Beerdiguug der Asche in den
zu dereu Aufnahine bcfouders bestiiumten allgemeineu Leichenfelderu 25

jede uumitteibar darauf folgende.10 -//l.

Fiuden niehrere Eiuäscherungen unmittelbar uacheiuauder statt, so werden die
Gesainttofteu aus die einzelucn Bestattungen berteilt.

32. Eiu §kästcheil von Holz . . . . I^ 50c)

33. Eiue Kapsel von Blech . . . . 1 „ 50 „

34. Ein verzierter Sarkophag aus Thon . 10 „

Ein gleicher iu Majolika-Ausführung . 15 „

35. Für alle Leistungeu, für welche hier eiue Taxe nicht vorgesehen ist, wird
diese iiu eiuzelnen Fall von der Friedhofs-Konlinissioil festgesetzt.

O. Fried h o f s-T axen.

1. Die iu 31 der Leichen- und Friedhof-Ordnung bezeichneten Gräber werden
unter folgenden Bcdingungell abgegeben:

a. Die Fläche eines Familieugrabs lnißt 2,40 m in der Länge und 1,20m in der
Breite; werdeu zwei oder lnehrerc Gräber nebeueinander abgegeben, so fällt der in
ss 27 der Leicheu- und Friedhof-Ordnuug vorgeschriebcne Zwischenrauin weg; werden
jedoch zwei oder mehrere hinter eiuauder licgende Olräber abgegeben, so muh der vor-
geschriebene Zwischeurauiu dazu geuommen werdcn und wird besonders berechnet.

b. Das Recht auf cin solches Grab dauert 40 Jahre vom Tag der Uebernahme;
nach Ablauf dieser Frist fallen die Gräber der Stadt anheim, wenn nicht die Fort-
dauer dcs Ncchts auf tveitere 40 Jahre durch jeweilige Erlcgung der feftgesetzten Taxe
erworben wird.

e. Der ^tadtrat kann die Verlängerung des Rechts versagen, wenn eine andcr-
weite Verweudung des Platzes für angemessen erachtet wird.

3. Diese Gräber dürfen nur sür die Glieder der Familie des Uebernehmers oder
dessen Abkömulliuge, sowie deren nächste Verwandte bcnützt werdeu; Abgabe oder
Tausch eines unbelegten Grabes an audere darf nur mit ausdrücklicher Genehmigung
der Friedhoss-Kommission erfolgen, in welchcm Fall sich die Benützungsdauer vom
Tag der ersteu Uebernahme bcrechuet; Ivird die Genehmigung nicht eingeholt, so hat
der nclie Uebei uehmer die volle Taxe nachzuzahleu.

a. Werden die Gräber oder Gruften, sowie dercn Denkmale, Eiilfassungen und
AuPflanzuugen uicht orduungsgeinäß uuterhalten, so fallen diese samt Zubehör ein
Jahr nach der dcn Angehörigen oder dereu Bevollmächtigten oder, wenn diesc nicht
zu ermittelu find, auf öffeutlichem Wege zugestellteu Mahnuug an dic Stadt zurück,
weun die Augehörigen nicht innerhalb dieses Fahres ihren Verpflichtuugen uachkom-
meu uud die inzwischcn vou der Friedhofs-Kommission für die Unterhaltung aufge-
weudeteu Kosten ersetzeu.

k. Bei Heimfall der Gräber verfügt der Stadtrat über die vorhandeueu Grab-
deukmale und Einfassuugen, soweit dieselbeu auf öffcntliche Aufforderuug von den
Erlverberu dieser Grabstättcn oder deren Nechtsuachfolgeru uicht eutferut iverden.

F. Die Abgabe erfolgt gegen Erlegung der festgesetzten Laxe und uuter Zustel-
luug eiuer vom Stadtrat gefertigtcu llrkunde.

Es siud folgende Taxen bestimmt:

a. in erster Rcihe ein Grab.125 -F

jedes weitere Grab.100 „

lu iu zweiter und dritter Neihe eiu Grab . 00 „

jedcs weitere Grab .70 „

Kleiuere Geländeabschuitte werdeu uach dcin F'iächeugehalt uud uach dcr für cin-
zelue Gräber ausgeworfenen Taxc berechuet.

Für Verläugernug des Beuütznugsrechtcs auf ivcilere 40 Fahre ift für je eiu
Grab die Hälfte der erstmaligeu Taxe zu eutrichteu.

l>. Zur Aufuabme von Aschcuresteu iverdcu Familieugrabftätteu abgeaebeu von
1,20ia Läuge uud 0,80m Breite gegeu folgeude Taxcn:

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