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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0550
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517

XXV. Gebrrhren-Tarif fiir die GeHäckbestätterei

am Bad. Hauptvahnhof iu Heidelbcrg (cruch giltig für die Main-Neckar-Bahn).

Die Gebühren, welche die Gepäckbeüätterei für die Bestellnng des Neisegepäcks rc.
nild des Expreßgntes erheben darf, sind für das gesamte Gebiet der Stadt Heidelberg
wie folgt festgesetzt:

I. Iür- öcr^ 'Mei'öringerr öe^ Erepcicks
bom Anssteige-Perron oder von der Gepäckniederlage nach der Stadt und nmgekehrt:

1. für einen Koffer.30 ^

2. für mehrere Koffer, das Stück 20

3. fiir sonstiges Oöepäck „ „ 10 ^

Fnr ein einzelnes Stück darf eine Minimaltaxe von 20^ erhoben werden.

Für das Abladen und Abtragen des Gcpäcks von dem Omnibns, Hotelfnhrwerken
nnd Droschken nach dem Gcpäeklmrean, sowie für das Abtragen des Gepacks von den
Zngen zn den Omnibns, Hotelfnhrwerken nnd Droschken nnd Nnfladen derselben,
ferner für das Verbringen dcs Handgepäcks von einem Znge znni audern rc., darf für
jedes Stück eine Gebnhr von.5 ^ crhoben werden.

XXVI. ExpreßguL-Verkehr der Großh. Sadischen Sahn.

Packete und kleinere Güterstücke bis zu einem Gewicht von 100 können nach
den Stationen der Grosch. Bad. Bahnen, den Bodenseenferstationen Atainau, Mcers-


vnrg, iteberlmgen und lihldrngen, sowie nach den Stationen der Lokalbahn
sal- Hilsbach—Menzingen, Biihler- und Albthalbahn, Wiesloch—Meckesheim, LVies-
loch—Waldangelloch, Kaiserstlihlbahn, Bregthal- nnd Zell—Todtnauer Bahn, Nhein
—Gttenheimmünstec, Krozingen >L-tanfen Sulzburg,Müllheim—Badcnweiler, Hal-
tingen—Kandern, Achern -Öttenhöfen, Bühl -Lichtenau—Kchl, Kehl—Ottenheim
und Altenheim—Offenburg, der Württembergischen Staatsbahnen, der Bayerischen
Staatsbahnen, der Elsasz-Lothringischen Bahnen, der Pfälzischen Bahnen, der vor-
maligen Hessischen LudivigsbahttZind der Main-Neckarbahn als Expreszgut ver-
fendet werdcn. Sodann kann Expreßgnt noch abgefertigt werden zwisehen den im
KantonSchaffhausen gelegenenBadischen Stationen und Stationender>Lchweizerischen
Nordostbahn iiber ^chaffhansen, serner zwischen verschiedenen Badischen Stationen
nnd der Station Rielasingen der Schweizerischen Nordostbahn über Singen und
endlich ^wischen der Badischen Station Basel nnd Stationen der Central- und West-
schweiz über die Verbindungsbahn, aber nur Lckücke, die über 5K§ wiegen.

Für diese Versendnngsart, bei welcher ein einfaches Annahme- und Aü-
fert igungsverfahrcn stattfindet nnd welche bei mäßigen Frachtsatzen dic
rascheste Bcförderung bietet, gelten folgende Hauptbestlmnlnngen:

1. Die Aufgabe des Expretzgttts hat bei den Gepäckabfcrtignngsstellen zu ge-
schehen. Die Sendungen müssen mit dentlicher Adresse versehen sein. Die Beigabe
eines Frachtbriefs ist nicht erforderlich. Für Sendungcn init Versichcrung des
Jnteresses an der Liesernng wird dem Aufgeber ein Emp'fangschein erteilt. Die Ex-
preßgntfracht, welche 0,35 Pfg. siir 10lc§ und 1km, mindestens jedoch 25 Pfg. für die
Sendung beträgt, ist vorausznbezahlcn, was durch Barzahlung bei Anfgabe der
Sendung oder dllrch Anfklcben von Exprcßgutfrcimarken ans dic Adreffe der Sendung
geschehen kaun. Solche Marken stnd bei den Stationcn erhälrlich.

2. Die BefördevttNg findet stets mit denr n ächsten der Personenbefchdcrung
dienenden Znge statt, unter Ausschluß der Orientexpreßzüge und der dnrch Schaltcr-
anschlag bckannt gcgcbcnen Züge.

3. Die Empfangttahme seitens der Empfänger kann sosort nach Anknnst
dcs betreffenden Zuges erfolgen. Nteldet der Empfänger sich nicht selbst sofort
nach Anknnft des Zugcs znr Empfangnahme des Gntes, nnd ist daS letztere nicht laut
Adrcsse „Bahnhoflagernd" gestellt, bezw. ist nicbt ^elbstabholnng dnrch den Em-
psänger vorgeschrieben, so werden die Seudungcn, sotern die Adreffaten innerhalb
dcs Bestcllbezirkes ivohncn, se nachdeui die Anknnst zur Tageszeir oder zur Nacht-
zcit erfolgt, alsbald nach Ankunst dcs Znges oder am andern Morgen gegen
Erlegung dcr üblichen Bestättereigelüihr bezlv. einer Znstelluugsgebühr zugesührt:
 
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