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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0371
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ES werdcn erhoben für Gcspräche:
a) im Orte selbst 20 Psg.,

i>) im Fernverkchr innerhcilb Dentschlands die in den Gcbnhrentnbellen ange-
gcbenen Beträge von 20 Pfg., 25 Psg., 60 Pfg. u. s. w.,
e) nach der Schwciz 2 Mark,
ü) nach Belgien und den Niederlanden 3 Mark.

Die angegebenen Gebühren beziehen sich auf Gespräche bis zur Dauer von drei
Minuten; fur eine Gesprächsdauer von übcr drei bis sechs Miuuten kommt die doppelte
Gebühr zur Erhebung u. s. f.

Es ist gestattet, ein Ferngespräch sogleich als Doppelgespräch anzumelden oder nach
Verlauf der erstcn drei Minuten zu erklären, daß man das Gespräch noch auf weitere
drci Minuten ausdehnen wotte.

Zwischen denselben Korrespondenteu ist ein länger als zwei Einheitcn (sechs Mi-
nutcn) dauerndes Gespräch nur dann statthaft, wenn vor oder während dieser Zeit
keine weitere Amneldmrg erfolgt ift.

Daß die Sprechzeil'^on drei bczw. sechs Minuten abgelaufen sei, wird dem Teil-
uchmer nur dann be Änders mitgetcilt, wenn sonftige Gesprächsanmeldungen
zn erledigen sind, oder wenn der Teilnehmcr bei der Anmelduuy des Gesprächs die Auf-
hebung der Verbindung nach drei bezw. sechs Minuten ausdrücklich verlangt hat.

Für dringende Gespräche, welchen der Vorrang vor den gewöhnlichen Gesprächen
cingeräunrt ivird, sind stcts Einzelgebühren (auch von den Abonnenten) zu erlegen, und
zwar in Höhe der dreifachen Gebühr eines gewöhnlichen Gesprächs von gleicher
Zcitdaucr. Dringende Gespräche sind im Fernverkehr und im Stadtverkehr zugelassen,
im Verkehr mit der Schweiz dagegen nicht.

Durch die öffentlichen Sprechstellcn werden auch Personen, welche in den genann-
teir Orten oder deren llächster Umgebnng wohnen, zu Gesprächen herangcholt. Die Gc-
bühr sür das Herbcirufen betcägt 25 Pfg. Jst die Aufforderung zum Gespräch an den
Fernort übermittelt, so wird die Gesprächsgebühr und oie Gebühr sür das Herbeirufcn
crhoben, gleichvicl ob das Gespräch zu Stande kommt oder nicht^

6. Den Teilnehmern wird bei Anmeldung von Gesprächen im Fernverkehr auf
Wunsch angegeben, nach Ablauf welcher Zeit ungefähr die verlangten Verbindungen
zur Ausfüyruug gelangen werden, damit die Teilnehmer die Anmeldungen aufrecht
erhalten oder zürllckziehen können, bevor sie nach dem fernen Orte weitergemeldet und
gebührenpflichtig geworden sind.

7. Für sämtlichc Gebühren, welche für die von einer Teilnehmerstelle ans
verlangten Verbindungen zu entrichten sind, hat der Jnhaber der Sprechstelle
anfznkommeu. Ebenso haftet reder Teilnehmer hinsichtlich der Gebührenzahlung
fnr alle von einer Sprcchstctte aus der Vermittelungsanstalt behufs Weiterbeförderung
zugeführten ötachrichten. Nnterschiede zwischen den Aufzeichnungen der Vermittelungs-
anstalt und den Angaben des Teilnehmers werden nach Möglichkeit aufgeklärt; jedoch
wird der Teilnehmer im Fallc des Einspruchs von der Verpflichtung zur einstweiligcn
Zahlnng der in Ncchnung gestellten Gebühren nicht bcfrcit.

Jm Fcrnvcrkehr wird für jedes angemeldete, aber ohne Verschnlden der
Neichs-Post- und Telegraphenverwaltung unausgeführt gebliebene Gespräch die
hierfür fcstgesetzte dreifache Sprechgebühr in denjenigen Fällen bei der Anmeldestelle
erhoben, in welchen:

a) dcr gewünschte Teilnehmer bei betriebsfähiyer Leitung dcn Anruf nicht be-
antwortet, oder es ablchnt, iil ein Gespräch emzutreten,
h) derjenige Teilnehmer, von welchem die Anmeldnng herrührt, anf die Unter-
redilng verzichtet, bezw. nicht mehr antwortet, nachdem dle Fernleitung sür
ihn zur Benutznng bereit geftellt oder die Anmeldung an die Vermittelüngs-
anstalt im fernen Ort weitergegeben worden ist.

8. Für die Aufnahme von Nachricht en durch die Vermittelungsanstalt zur
Weiterbefördernng wird in jedcm einzelnen Falle eine Gebühr von 1 Pfg. für jedes
Wort, mmdcstens'fcdoch 20 Pfg. crhoben; überschicßende Pfennige werden auf eine
durch 10 teilbare Summe nack oben abgerundet. Für die Weiterbeförderung der Nach-
richten durch die Post, durch Eilboten oder mittelst des Telegraphen kommen anßcrdem
die tarifmäßigen Sätzc zur Erhebnng. Für die Uebermittelung ankom.nender
 
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