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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0441
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4

Vorüberqehende Vesuche tion answärtigen Verwandten oder Befrenndeten der
Pensionsinhaber bleiben dabei anßer Betracht.

Nebertretnngen werdcn an Geld bis zil 20 Mark bestraft, vorbehaltlich der in
8 49 P.-St.-G.-B. Absatz 2 angcdrohten hoheren Strafe sür d:e daselbst vorgesehenen
erschwerten Fälle.

8. Das Vermieken von Schlafstellen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 18. März 1889.

ß 1. Wer sich nüt dem Vermieten von Schlafstellen an Arbeitsgehilfen,
Dicnstboten und Lehrlinge bcfaßt, hat vorher hicrvon bei der Ortspolizci-
bchördc Anzcige Zu crstattcn. (8 14 Gcwerbe-Ordnung.)

8 2. Der Vermieter von Schlafstellen hat ein Buch zu führen, in welcheS je-
weils nach Anfnahme dcs Schlafers dessen Name, Heimat, bisheriger Aufenthalt.
bisherige nnd gegenwärtige Beschäftigllng, sowie der Tag der Aufnahme in die
Wohnnng und das Vcrlassen derselben emzntragen ist.

Das Vuch ist jedcrzeit der Polizeimannschaft, den Medizinalbcamten und den
Beanftragten der Ortskrankenkasse auf Vcrlangen zur Einsicht vorznleßen.

Täglich ill dcr Frühe^ im Winter vor 8 Uhr, im Soimncr vor 7Nhr, rst ein Ans-
zug aus diesemBuchc bczügl. aller in der vorhcrgehenden Nacht beherbergtcn Schläfer
(nicht nnr der frisch aufgenommenen) bei der Polizeibehörde einzureichen.

8 3. Der Vermieter von Schlafstellen ist verpflichtet, für Erhaltung der Nein-
lichkeit, Sitte und Ordnnng in oen Schlafstellen Sorge zu tragen.

8 4. Personen, welche sich nicht durch ein von der Behörde ausgestcllteS Legi-
timationspapier ansznweisen vermögen, dnrfen nicht länger als eine Nacht beher-
bergt werden.

8 5. Das Vermieteu von Schlafstellen in einer Wohnung an Personen beiderlei
Geschlechts ist untersagt.

Desgleichen dürfen in einem und demselben Hanse Schlafstellen entweder nur
für männliche odcr nur für weibliche Personen eingerichtet werden.

8 6. Es darf keine größere Zahl von Personen zur gleichzeitigen Beherbergung
aufgenolnmcn lverdeu, alS nach Verhältnis des Naumes und den vorhandcnen Betten
beherbergtwcrdenk'önnen. Nötigenfalls wird dieseZahl von dem Vezirksamt fcstgestellt.

Ein Bett darf stets nur von einer Person benutzt werden.

8 7. Den Schläfern ulutz gestattet sein, sich auch nach den Arbeitsstunden in
dcr Schlafstelle aufzuhalten.

8 8. Znwiderhandlnugeu gcgen dicse Vorschriften werden gemäß 8 136 Polizei-
Strafgcschbuchs au Geld bis zu 50 Mark oder mit Haft bis zu 8 Tagen bestraft.

o. Dir Uebrriuachung drr Vvrr Privalperfonrn grgrn Enkgrlk tn
Pflrgr gvgedrnrn Rindrr.

Bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 22. August 1889.

8 1. Wcr Kiuder nnter 7 Iahrcn, welche von Privatpersonen in Pflege gegeben
werden, gegen Entgelt in Pflcge nehmen will, hat vor der Aufnahme untcr
Vorlage dcr den Pcrsonenstaud feststelleuden Urkunde die Genehmigung der Orts-
polizeibeböcde hiczn eiuzuholen. Diese Genehmigung wird nur erteilt, wenn der
Pfleger bezüglich seines Leumullds, seiner Familicn-, Erwerbs-, Wohnungs- nnd
sonstigen Verhältuisse dio Garantie dafür bictet, datz dem Kinde bei ihm die nötige
Pflcge und Fürsorae zil Teil wird.

Die Pfleger crhalten eine Genehmigungsnrknnde, worauf der Name des Kindes
bezeichnct ist nnd die wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung und einc bezirks-
ärztliche Belehrung über Ernährung und Pflege der Kinder enthalten sind, deren
genaue Bcachtung den Pflegeeltern besonders zur Pflicht gemacht wird.

Die Bürgermeister-Aemter haben die erforderliche Anzahl Jmpressen zu beschaffen
ilnd den Pflegern bei Genehinigung der Pflege unentgeltlich abzugeben.

8 2. Aendert der Pfleger feinen Wohnsitz oder seine Wohnung, oder wird das
Pflcgeverhältnis durch Entlassung des Kindes ans der Pflege aufgehoben, so hat er
dies biuncil Tagcn der Ortspolizeibehörde anzuzcigen.
 
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