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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0442
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5

Jm Falle das Pflegekind stirbt, hat der Pfleger den Tod im-
verzüglich dem Leicyenschauer (§3 der Verordnung vom 16. Dezember 1875,
die samtätSpolizeilichen Maßre^eln inbezug auf Leichen- und Begräbnisstätten beir.)
und der Ortspolizeibehorde anzuzeigen.

3. Die Ortspolizeibehörde verlässigt sich von Zeit zu Zeit über das Befiirden
des Pflegekindes und die Art seiner Abwartung, veranlaßt die sofortige Abstellung
etwaiger Mißstände und zieht geeiguetenfalls die erteilte Genehmigung wieder zurück.

§ 4. Die Pfleger sind verpflichtet, den Bezirksräten, den Mitgliedern der Armen-
Lehörde, in Orten, wo Franenvcreine bestehen, die die Ueberwachung der Pflegekinder
übernommen haben, den Mitgliedern diescr Vereine, dcr Ortspolizeibehörde und den
von ihr beauftragten Personen jederzeit den Zutritt zu der Wohnung des Pflegekindes
zu gewähren und jede geforderte Auskunft zu erteilen.

Der Pfleger ist verpflichtet, im Falle wirklicher Erkrankung
des Kindes ernen approbierten Arzt beizuziehen.

8 5. Ueber die in dcr Gemeinde gegen Entgelt in Pflege gegebenen Kinder unter
7 Ja'hren hat die Ortspolizeibehörde ein Verzeichnis nach einem vom Bezirksamt fest-
zustellenden Schema zu führen und jeweils auf 15. Januar und 15. Juli eine Ab-
schrift hievon dem Bezirksamte vorzulegen.

, § 6. Pfleger, welche den Bestimmungen dieser Vorschrift zuwiderhandeln, werden

an Geld bis zu 50 Mark oder mit Haft bis zu 8 Tagen bestraft.

v. Die SchliMuns drr WolMmgen;ur Nachkreik.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 19. Februar 1866.

Jeder Hauseingang muß während der Nacht von 11 Uhr an geschlossen sein.
Uebertretungen werden nach Maßgabe des § 57 Ziff. 2 des P.-St.-G.-B. an Geld bis
zu 10 Mark bestraft.

D. Festfetzung der Polizristunde.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 20. März 1877.

Die nächtliche Polizeistunde für die Stadt Heidelberg wird auf 12 Uhr festgesetzt.

A«sz«g

aus der bezirksamtlichen Verfügnng vom 2. November 1891 Nr. 76 067,
betreffend die Hanohabung obiger Vorschrift
(ergangen an sämtliche Wirtc der Stadt Hcidelberg).

Eine Festsetzung der Polizeistunde auf eine spätere Stunde als 12 Uhr, ist durch
Verordnung Großh. Ministeriums des Innern vom 22.Oktober 1864 ausdrücklich
verboten. Diese Verordnung räumt der Polizeibehörde nur die Befugnis ein, eine
Verlängerung der Polizeistunde bei besonderen Anlässen an einzelnen Tagen für alle
oder einzelne Wirtschaften zu gestatten. Ebenso können einzelne Wirtschaften, welche
zu diesem Zweck den Nachweis eines besonderen Bedürfnisses des Publikums zu cr-
bringen haben, von der Polizeistunde vollständig befreit werden.

Bei durchaus strenger Durchführung der bestehenden Vorschriften mußte durch
die Schutzmannschaft der Eintritt der Polizeistunde eine Viertelstunde vorher, also um
11^/4 Uhr angekündigt werden, und es würden alsdann die nach eingetretener Polizei-
stunde, d. h. nach 12 Uhr noch in den Wirtschaften anwesenden Gäste, welche sich trotz
ergangener Mahnung nicht entfernt haben, behufs Bestrafung zrrr Anzeige gebracht
werden müssen; ebenso die Wirte, welche nach Eintritt der Polizeistunde (12Uhr) das
Wirtschaften nicht eingestellt oder ihre Gäste nicht an Entfernung gemahnt haben.

Um eine derartig strenge Handhabung der gesctzlichen Bestimmungen, welche wohl
kaum imJnteresse der Wirte gelegen sein dürfte, zu vermeiden, bestand bis jetzt dahier
die Uebung, daß für die Entfernung oer Gäste aus den Wirtschoften nach Eintritt der
Polizeistunde ein gewisser Spielraum zugelassen wird, daßaberspätestens einc
Stunde nach Eintritt der Polizeistunde, also ssiätestens um 1 Uhr
die Wirtschaften geräumt und geschlossen sein müssen. Wir sind bereit,
gegen das Beibehalten dieser Uebuna auch fernerhin nichts einzuwenden, erwarten
aber einerseits, daß die Wirte selbst dre Gäste spätestens mit dcm Eintritt der Polizei-
stunde (12 Uhr) zum Aufbruch mahnen und habeu audererseits die Schutziuannschaft
 
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