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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0445
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§ 7. Hunde, die mrf aLgesonderterr Gemarkungen gehaltcn wcrden, sind in der-
jenigen Gemcinde anzitmeldcn, zu welcher die abgesonderte Gemarkung in stenerlicher
Vezlehung zugeteilt ist.

Die Taxen für dicsc Hunde fallen zur Hälfte dem Eigentümer der abgesondcrton
Gemarkung zrr.

ß 8. Die Vezlrksämter haben Lei Ausstellnng bezw. Ansdehnung von Wander-
gewerbescheinen auf die Verpflichtuna zur Entrichtung der Hundstaxe hinzuwcisen.

8 9. Ueber die Erteilnng der Staatdgenehmigung zu einem Gemeindcbeschlust
nach tz 2 dcs Gesetzes beschließt das Bezirksamt, im Fall des § 6 Ziff. 3 des Ver-
waltungSaesetzcs der BezirkSrat.

Die Erhebung des Gemeindezuschlags erfolgt gleichzeitig mit der Erhebung der
in H l des Gesetzes bestimmten Taxe durch die Steuereinnehmerei bezw. auf die in § 4
am Schluß angegebene Weise.

8 10. Beschmgnahmte Hunde (ß 7 Absatz 4 des Gesetzcs) sind bis zum Eintritt
der Nechtskraft des die Einzrehllng festsetzenden Strafbescheids von der Ortspolizei-
behörde aufznbcwahren und zu verpflegen. ^

Die Kosten der Verpflegung sind gemäß § 49 der Verivaltungsgebührenordnnng
vonl Bezirksamt auf dio Amtskasse anzuweisen, soweit sie nicht aus dem etwaigeil
Erlös des eingezogcnen Hundes gedeckt werden können.

Eingezogene Hunde silld von der Ortspolizeibehörde entweder auf Nechnung der
Anltskasse zu verwerten, oder, wenn dies nicht möglich ist, zil töten.

ß 11. Gesuche um gänzlichen oder teilweisen Nachlaß sowie um Stundung der
Hllndstaxe und um Gestattung von Ratenzahlungen sind dem Ministerium des Jn-
llern dnrch die Vezirksämter zur Verbescheidung vorzulegen.

3. Masiregelu gegen die HundSwut.

Verordnling Großh. Ministeriums des Jnnern vom 11. Mai 1876.

Auf Grnnd des § 89 des P.-St.-G.-B. wird verordnet:

8 1. Allc an öffentlichcn Orten befindlichc, über sechs Wochen alte Hnnde müssen
aill Halse eine nliildcstenS 3om inl Dnrchnlesser große, den Wohnort des Besitzers an-
gebendeMarke vonMessing oder Messingblech tragen. Es genügt, wenn auf der Marke
die Allfangsbnchstaben der Gemeinde und des Amtsbezirks soweit angegeben werden,
daß Verwechslnngen ausgeschlossen bleiben.

Die Marke söll am Halsband hängen, darf also auf das Letztere nicht vollständig
anfgenictet wcrden.

8 2. Hnttde, welche nicht die vorgeschriebene Marke tragen, werden — vorbehalt-
lich der Bestrafung dcr Besitzer — eingefangen und, wenn fie bis zum Ablaufe des
zweiten folacndell Tagcs nicht von dem Vesitzer unter Vorzeigen der Quittung über
die an die Gemeindekasse geleistete Zahlung einer Gebühr von 2 Mark abgeholt wer-
den, getötet.

Die Auslösungsgebühren sind zur Dcckung der Kostcn für die Anfbewahrung
llnd Verpflegung der gefailgcnen Hunde und zu Bclohnungen für das mit dem Voll-
zug der Verordnung betraüte Aufsichts-Personal, welches fiir das Einfangen jedes
Hundes 50 Pfennig erhält, zu verwenden.

4. Die Airfsicht auf die Hunde.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 1. Iuli 1894 auf Grund des § 103, 58 Ziffer 1

des PolizeistrafgesetzbucheS.

8 1. Es ist verbotcn, größere (insLesondere Fang- und Metzger-) Hunde
ohne wohlbefestigten Maulkorb außer dem Hause mit sich zn führeil oder frei herum-
laufen zil lassen. Zu den Fanghunden gehören unter anderm Hunde der Bernhar-
diner-, Ncufundländer-, Leonberger- und Ulmer-Nasse, fowie Buldoggeu jeder
Größe.

8 2. Attsgenommen von dem Verbot des 81 find die Hnnde, welche zur Jagd
oder Schäferci verwendet werden.

8 3. Der Maulkorb mnß aus starken, über Nase und Schnauze des Tieres be-
festigten, nicht verschiebbaren Kreuzriemen oder metallenen Spangen bestehen und
derart beschaffen sern, daß er gegen Biß stcher schützt.
 
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