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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0447
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10

m der Zeit vom 1. Oktobcr bis 1. April von 6 bis 8 Uhr morgens. ^
Als grsetzliche Feiertage golten der erste und zweite Weihnachtsfeiertag, Nen-
jahr, Charfreitag, Ostermontag, Christi Hinrnlelfahrt, Pfingstmontag ulld Fron-
leichnamLtag.

L. An Wcrktagen:

a) Zllm Abholell illld Nückbringcn von Fleisch in der Zeit vom 1. April bid
1. Oktober von 5 Uhr morgens bis 7 Uhr abends,

in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. April von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends;

" b) znm Schlachten von Ticrcn in der Zeit vom 1. April bis 1. Oktobcr von
7 Uhr morgens bis 7 Uhr abends,

in der Zcit voill 1. Oktober bis i. April von 8 Uhr morgens bis 6 Uhr abends.
Das Knhlhans bleibt täglich von 8—11 Uhr morgens geschlossen. Abgcschen
hievoll ist es in den gleichcn Zeiten zugänglich, wie solche oben für das Abholen
lllld Nückbringen vorr Fleisch festgesetzt sind.

Jeweils eine Stilnde vor Schluß darf kcine Schlachtnng von Großvieh und
jeweils eiue halbe Stunde vor Schluß keine Schlachiung von Kleinvieh mehr in
Angrisf genommen werdcil. '

ß 6a. Die nach dem Tarif betreffend die Benützung des städtischcn Schlacht-
und Viehhofs und seiner Einrichtungen zu entrichtenden Gebühren sowie die Ver-
brauchsstencrn sind an der Kasse zu entrichten, bevor die Tiere aus den Stallungen
entfernt odcr zunl Zwecke der Schlachtung in die Schlachthallen verbracht werdcn.

Dte Stnnden, währcud welcher die Kasse geöffnet ist, werden vom Stadtrat fest-
qesctzt. Können die Gebühren und Vcrbrauchssteuern, weil die Kasse gerade geschlossen
ist, nicht vor dcr Schlachtnng entrichtet werden, so ist das Schlachten von Kleinvieh
auch dann zuläsfig, wenn wcnigstcus vor der beabsichtigten Schlachtung vorher der
Verwaltnng bezw. einem von derselbcn mitihrer Vertretnng beauftragtenBediensteten
Mitteilung gcmncht wird nnd die für solche Fälle gegebenen besonderen Anordnungen
befolgt werden. Doch dürfen die geschlachteten Tiere erst dann vom Schlachtortc ent-
sernt lvcrdcn, wenn die Gebührell uild Verbrauchssteuern erlegt sind.

§ 7. Iedcs Tier ist beim Einbringen alsbald anzumeldcn und da unterzn-
bringen, wo es von der Verwaltung bczw. dem dienstthuenden Bediensteteu für zweck-
mäßig erachtet wird. Erwcist sich ein Tier als znr Zeit nicht schlachtsähig, weil das-
selbe erhitzt, ermüdet, krank oder schlecht genährt ist, so ist es in besonders hiczu be-
stimmten Nänmlichkciten uutcrzubringcn. Tiere, welche kein bankwürdiges Fleisch
liesern, werden der Freibank überwie'sen.

tz 8. Veiln Transport in deu Schlachthof odcr inlierhalb desselben müsscn die
Tiere gchöriq verwahrt und vorsichtig geführt werden.

In die Schlachträume dürfen sic erst dann gebracht lverden, wenn die Schlach-
tnng auch ohne Vcrzng vorgenommen werden kann., Vor Bcginn der Schlachtung
ist jedes Tier an der betrcffenden Stclle sichcr zu befestigcu.

Bei Großvieh geschicht dies mit den hiezu bestimmtcn Kopfseilen, welche den
Tieren in Halftcrform schon im Schlachthofstalle anznlegen sind. Schweine sind vor
dem Schlagen an dcn hlezn bestimmten Ningen anzubindcn.

Lj 9. Das Töten von Großvich erfolgt vermittelst des Schußapparats. welchen
die Schlachthofbediensteten handhaben, das Töten von Kleinvieh mit den vorhandenen
Schlägeril oder dcn sonst von der Verwaltung für nützlich erkanntenWerkzeugen. Das
Schlagen von Klcinvich erfolgt durch die Metzgergehilfen. Gehilfen. welche hierin
Nngcschicklichkeit, Unfähigkeit oder nicht dcn nötigen Ernst an den Tag legen, kann
das Schlagen von der Verwallung danernd oder zeitweise verboten weroen.

tz 10. Beim riülellen Schächtcil der Jsraeliten hat das Fesseln und Mederlegen
voll Großvieh in schoncnder Weise mit dem dazu vorhandenen Wurfzeuge zu ge-
schehen und mnß der Halsschnitt sofort nach t cm Werfen ansgesührt werden. Hie-
bci ist der Kopf gllt festzuhaltcn. Der Schächtcr hat den ganzen Vorgang des
SchächtenS cinschlicßlich des Niedcrlegens zu leitcn ulld ist für die richtige Dilrch-
führung vcrantwortlich. Gelingt das Schächten nicht alsbald, so ist das Tier so-
fort dnrch Schlag oder Schuß zu betänbcn. DaS beim Schächten, sowie bei allen
Artcn dcr Schlnchtung, wo cine Dllrchschncidung deS SchlundeS stattfindct, gewon-
ncne Blut darf zu Speisezweckcn nicht verwendet werden. Dessen Verwendung zu
tcchnifchen Zwecken steht nur der Verwaltling zu.
 
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