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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0450
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0. Trichinenschaugebühren
(an den Trichinenschauer direkt zu entrichten):

1. für die mikroskopische Untersuchung eines Stücks

Schweinefleisch auf Trichinen.25 ^

2. für die mikroskopische Untersuchnng eines ganzen

Schweins auf Trichinen . . . ... . 50 ^

2. Kühlhausordmmg. Ortspolizeiliche Vorschrift von: 30. Oktober 1893.

8 1. Vezüglich der Benützung des Kühlhauses, bezw. der Zeit des Zutrittes zn
demselben ist 8 6 der ortspolizeilichen Vorschrift vom 19. Juli d. I. maßgebend.
Zweckentsprechende Aenderungen in der Benütznngszeit bleiben vorbehalten.

8 2. Während des Winters kann das Kühlhaus auf einige Zeit geschlossen wer-
den, und stnd dann die Zellen mit allen darin enthalten gewesenen Jnventarstücken
der Verwaltrrng zu übergeben. Schluß und Wiedereröffnung wird jeweils 8 Tage
vorher bekannt gegeben.

§ 3. Jeder Jnhaber von Zellen ist verpflichtet, der Verwaltung einen Schlüssel
zu übergeben. Vermieten der Zellen. oder Mitbenützen durch Andere ist verboten.

§ 4. Die im Schlacht- und Viehhofe geschlachteten Tiere. dürfen in das Kühl-
haus nur in abgehäutetem Zustande verbracht werden; ausgenommen hievon sind
die Kälber, wenn deren Fell nicht schmutzig ist.

Sülze, Gekröse, Kalbsköpfe und Kalbsfüße dürfen nur gebrüht und gereinigt,
Blut nur in vcrschlossenen Gefäßen eingebracht werden. Andere Eingeweideteile,
übelriechendes, von Fäulnis angegangenes Fleisch, Häute, Felle, Haare, Borften,
lklanen, Hörner, Unschlitt und ungereinigte Därme dürfen nicht in das Kühlhaus
verbracht werden; desgleichen nicht schnmtzige Tücher, Schuhwerk, Stricke, Kübel
mnd sonstige Gerätschaften. Vorgefundene Gegeustände dieser Art hat der Zellen-
inhaber alsbald zu entfernen, widrigenfalls die Verwaltung berechtigt ist, solche
auf Kosten und Gefahr der Jnhaber fortnehmen zn lassen.

8 5. Die Zelleninhaber haften der Stadtgemeinde gegenüber für jede dnrch sie
oder ihre Arbeiter verursachten Beschädigungen. Veränderungen können nur auf
Veranlassung der Verwaltung vorgenommerr werden.

8 6. Das Salzen und Pöckeln von Fleisch ist nur im Salzkeller an Werktagen
gestattet.

Hackklötze und Tische sind stets rein zu halten. Zum Zerteilen von Knochen
dürfen außer Sägen nur Hackmesser verwendet werden.

8 7. Behufs Erleichterung des Neinigens der SalMllen stnd die Pöckelfässer
u. s. w. auf äOow hohe Unterlagen so zu stellen, daß dre Reinigung bequeiu vor-
genommen werden und das Wasser ablaufen kann.

Das Neinigen der Fäffer und Gefäße darf nur außerhalb des Kühlhauscs bei
der Kaldaunenwäsche oder an einem sonst von der Verwaltung für geeignet er-
achteten Orte geschehen.

8 8. Jn jeder Zelle muß die größtmöglichste Sauberkeit herrschen. Die Haftbar-
keit hierfür hat der Jnhaber. Zweimal wöchentlich, Dienstags nnd Freitags von 5—6
Uhr ift eine allgemeine gründliche Reinigung des Kühlhauses nach Anordnung der Ver-
waltung vorzunehmen. Außerhalb dieser Zeiten ist die Neinigung der 5kühlränme
mit Wasser nur mit besonderer Erlaubnis der Verwaltung gestattet. Die Neinigung
der Zugänge und Gänge geschieht durch die Bediensteten der Verwaltung.

Die Neinigung schmutziger Zellen wird von der Verwaltung auf Kosten der Jn-
haber angeordnet und ist hierfür an der Kaffe eine Gebühr von 1 Mark zu entrichten.

8 9. Die Zugänge uild Gänge des Kühlhauscs sind für den Verkehr stcts frei
zu halten, insbesondere dürfen keinerlei Arboiten oder Verrichtungen in denselben
vorgenommen werden. Das Einfahren mit Karren ist untersagt.

8 10. Nichtbeschäftigte dürfen nur mit Erlaubnis der Verwaltung die5kühlrämne
betreten.

. ^8 1l- Der Vorstand deS Schlacht- und Viehhofes oder dessen Vertreter ift berech-
tigt, jederzeit eine Nevision der Zetten und deren Jnhalt vorzunchmen und die n'ütig
scheinenden Anordnungen zu treffen.

ß 12. Zuwiderhandlungen werden gcmäß 8 95 P.-St.-G.-V. an Geld bis zu
'20 Mark bestraft.
 
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