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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0452
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taten, auf dem Markte oder an anderen öffentlichen Orteu in hiesiger Stadt feil-
aehalten oder verkauft wird, muß oorher einer mikroskopischen Untersuchung auf
Trichinen unterworfen worden seiu. Nach geschchener Untersuchuug ist jedcs tri-
chinenfrei gefundene Stiick vom Fleischbeschaucr abzustempelu.

§ 7 a. Der Verkauf von Pferdefleisch und anderem nicht bankwürdigem Fleisch
an Metzger, Mrte, Wurstler und sonstige Wiederverkäufer von Fleisch, ebenso der
Ankauf durch solche Gewerbctreibende, serner der Verkauf iu Quautitäten von über
zwei Kiloaramm an den nämlichen Käufer ist nntersagt.

§ 8. Als Gebühren für die Fleischbeschau stnd an die städtische Schlacht- und
Viehhofkasse zu entrichten.

1. für eingebrachtes Fleisch pro Kilogramm.2 Pfg.

2. fur ausgefiihrtes Fleisch ohne Niicksicht auf Gewicht .... 40 Pfg.

Als Gebnhren für die Trichinenschau sind an den Trichinenschaner zu entrichten:

1. für die mikroskopische Untcrsuchung eines Stücks Schweinefleisch auf

Trichinen.25 Pfg.

2. für die mikrosk. Unterjuchung eines ganzen SchweinS auf Lrichinen 50 Pfg.

0. Die Errichtnng geinerbsmähiger GeMgelznchtereivn nnd
MAstereien und das Halten vorr Gestiigel.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 23. Oktober 1896.

8 1. Zur Errichtung gewerbsmäsziger Gefliigelzüchtereicn und Mästereien ist
polizeiliche Genehmigung erforderlich; dieselbe wird nur erteilt, wenn die ortliche
Lage es gestattet und begründete Einwendungen seitens der Nachbarschaft nicht
erhoben werden.

8 2. Jn gewerbsmäßigen Geflngelzüchtereien nnissen die Ställe mit Verwen-
dnng von festem Materiai (Backstein, Stein oder Beton) und mit wasserdichtem
Bodenbelag versehen und so hergestellt sein, daß gründliche Lüftung, Neinigung
nnd Desinfcktion leicht und sicher erfolgen kann.

Anßerdem müssen genügend große und freigelegene Lufthöfe vorhanden sein,
welche stets rein und trocken zu halten, sowie von Zeit zn Zeit mit Sand zu iiber-
werfen sind.

Jn gewerbsmäßigen Mästeroien, sowie in Geflügelhandlungen müssen die Be-
hälter, Käfige u. s. w., welche zzzr Aufnahme des lebenden Gefliigels diencn, in
einem verschlosseuen, gut venttlieHen 8taume untergebracht sein, dessen Boden voll-
kommen wasserdicht (mit Asphalt, Cement oder dergleichen) hergestellt ist. ELenso
müssen die Wände bis -zunr oberen Nande der Käfige und sonstigen Behälter wasser-
dicbt sein. Der Dünger ist aus den Käfigen und Ställen Läglich zu eutfernen und
sind die Näume selbst gründlich zu reinigeu und auszuspülen.

§ 3. Umgestandene Tiere sind auf den städtischen Wasenplatz zu verbringen
oder verbringen zu lassen.

§ 4. Das Halten von Geflügel innerhalb der Stadt — auch durch Privat-
personen — kann eingeschränkt oder ganz verboten werden, wenn die vorhandenen
EinrichUtngen, die Menge der gehaltenen Tiere oder die Art nud Weise der Haltung
derselben eine gesundheitliche B'enachteiligung der Umgebung bcfürchten lassen.

v. Das Halken von Schvrrinen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 7. März 1878.

8 1. Das Haltcn von Schweineu inncrhalb der Stadt ist nur gestattet, wenn
hiezu genügender Naum vorhanden, der Fußboden des Schweinestalls, sowie desseu
nächste Umgebung vottkommen wasserdicht hergestellt, d. i. cementiert, asphaltiert oder
mit Ccmentfugung gepflastert, oder geplattet, eine mit dem Schweinestall durch eine
Niune verbundene wasserdichte Grube zur Aufnahme des Urins und Ausspülwassers
vorhanden, und stets für entsprechcndeNeiulichkeit und den nötigenLuftzug gesorgl ist.

8 2. Um in einem Hause oder Hofe mehr als zwei Schweine halten zu dürfeu, ist
anßerdem in jedem einzelnen Falle die Genehmigung der Polizeibehörde erforderlich.

Dieselbe kann insbesondere schon mit Rückstcht auf die Lage dcs Haufes in einer
bestimmten Straße versagt und für dcn Fall, daß sich Bclästigungen für die Nachbar-
schaft ergebcn, jederzeit widerrufen werden.

§ 3. Uebertretungen werden an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu
14 Tagen bestraft.
 
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