Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0455
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
18

n. Das Sammeln nnd Lsgern von Lumpen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 26. Februar 1885.
tz 1. Das Sammeln von Lumpen darf nur in guten, nicht durchlöcherten
Säcken geschehen.

Die Beuützung von Wagen beim Sanmieln von Lumpen ist nicht gestattet.
tz 2. Das Lagern von Lumpen in Gebäuden, welche zu Wohnungen von Men-
schen dienen, ist verbotcn.

ß 3. Die Errichtung neuer und die Erweiterung bereits bestehender Lagcr von
Lumpen innerhalb der Stadt ist nur mit Genehmigung des Bezirksrats zulässig.

8 4. In Lagern innerhalb der Stadt find die Lumpen jeweils unmittelbar nach
ihrer Einliefernng in Säcke oder Ballen zn verpacken, desgleichen hat ein etwaiges
Sortieren (Berlesen) der Lumpen sofort nach der Einlieferung zu erfolgen.

Es ist untersagt, Lumpen in größeren Mengen als 50 Kilogramm frei liegen
zu lassen oder allf einmal zu sortieren

8 5. Die Lumpenhändler sind verpflichtet, ihre Lager auf Anordnung des
Großh. Bezirksamtes nach dessen Angabe zu desinfizieren.

§ 9. Uebertretungen werden an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu
14 Tagen bestraft.

Die Einrichlung und Reinhsllung der Merpresstvnen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 14. September 1888.

§ 1. Die Emrichtung jeder Bierpression muß folgenden Bestimmungen entsprechen:
a. Die zur Pression verwendete Luft muß aus dem Freien oder aus gllt venti-
lierten und reinüch gehalteilen Räumen entnommen werden, welche nicht zugleich
zur Aufbcwahrnllg irbelriechender Gegenstände dienen dürfen.

k. Die Luftkessel mussen so konstruiert sein, daß sie mittelst einer an der tiefsten
Stelle angebrachten verschließbaren Oeffnung einer Neinigung unterworfen werden
kölinell. Außerdem umß an dieser Stelle ein Ablaßhahnen angebracht sein, um die
im Lnftkcssel etwa angesammelte Flüssigkeit jederzeit entfernen zu können.

e. Zwischen Bierfaß und Luftkessel ist zur Aufnahme des in die Luftleitung
zurückgedrückten Vieres ein leicht im Jnnern zu reinigender Zwischenapparat (Bier-
sack) einzuschalten, an dessen tiefster Stelle ein'Ablaufhahnen anznbringen ist.

ck. Zur Leitung des Bieres wie zur Leitung der Luft von der Luftpumpe bis
zulil Bierfaß dürfen nur Nöhren von reinem Zinn verwendet werden. Nöhren von
sogen. Komposition, von Blei oder von Kautschuk stnd durchaus verboten.

v. Für die Nohrleitung soll überall der kürzeste Weg vom Bierfaß znm Zapf-
hahncn eingehalten werden; anch sott die ganze Lertuug derart zu Tage liegen, daß
sle uberall zur Besichtiguug und Neinigung zugänglich ist.

k. Als Kühlapparate dürfcn in die Lcitungen nur solche des sog. Schlangen-
systenls eingeschaltet werden. Diese Kühlapparate sind über die Winterszeit (wenig-
steils von November bis März) aus den Leitungen herauszunehmen.

Werden am Bicrfasse sogen. Stechhahnen verwendet, so müssen dieselben im
Jnnern gut verzinnt sein und m dicsem Zustande stets auch erhalten werden.

8 2. Sämtliche Leitnngen müssen stets rein gehalten werden und sollen so ein-
gerichtet sein, daß sie an die Wassorleitung angeschlossen werden können.

Zur 9teinignng darf Sodalösnng nicht verwendet werden. Die Neinhaltung
wird durch regelmäßige polizeiliche Nachschau unter Beizug eines Sachverständigen
überwacht.

8 3. Die Eigentümer der Pressionen und ihre Stellvertreter sind verpflichtet:
a. dem Polizeipersonal und dem Sachverständigen zu jeder Tageszeit den Zu-
gang zu allen Teilen der Pression zu gestatten;

t>. densclben bei der Ulltersnchung, insbesondere beim Abschrauben der Pres-
siousteile die erforderliche Unterstützung zu gewähren, auch die dazu erforderlichen
Schlüssel und Werkzeuge so aufzubewahren, daß sie jederzeit bei der Untersuchung
zur Hand sind.

8^. Zuwiderhandluilgen werden nach § 87a P.-Str.-G.-B. an Geld bis zu
60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

Wiederholte Bestrafungen können zur Folge habcu, daß dem betrcffenden Eigen-
tüuier rc. dcr Pression dic fernere Benützung derselbeu entweder gänzlich uutersagt
 
Annotationen