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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0457
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20

Z75. Tonnenshstem.

Fiir Aborte, wctche nach dem Tonnensystem angclegt werden, greifen folgende
Bestinlnlungen Platz:

1. Das Fallrohr ist durch ein gutschließendes gußeisernes Schieberohr mit der
Tonne zu verbinden. Die Anbringnng eines Syphons ist zulässig.

2. Die Tonnen miissen aus verzinktem oder beiderseits mit Oelfarbe gestriche-
nenl Eiscnblech oder beiderseits gestrichenem Holz gefertigt sein. Jhre Größe, Form
und Verschraubung nmß der polizeilich genehmigten Normalzeichnung genau ent-
sprechen, welche sich auf dem städtischen Tiefbauamte befindet.

6. An der Tonne mnß ein Ueberlaufröhrchen angebracht sein, durch welches die
Flüssigkeit in ein daneben zn stellendes Ueberlaufbecken abfließen kann. Dieses
Nöhrchen ist dnrch einen an der Jlinenseite der Tonne angebrachten Seiher gegen
Verstopfung zu schtttzen.

4. Fiir jede Abortanlage nlüssen die nötigen Wechseltonnen vorhanden sem.

5. Pumptonnen miissen mit einem Mannloche und mit einem luftdicht einge-
setztcn, bis ailf den Booeu der Tonne reichenden Cntleerungsrohre versehen sein,
welch letzteres ern passendes Gewinde zum Anschrauben des Entleerungsschlauches
der städtischcn Abfuhranstalt besitzen nmß. Die aufgestellten Pumptonnen müssen
von allen Seiten frei zugänglich seiu.

6. Jede Tonne muß an solchem Orte zum Gebrauch aufyestellt sein, daß sie
leicht entfernt und mit der Wechseltonne vertanscht, bezw. letcht entleert werden
kaun. Der Voden, auf welchem die Tonne steht, muß cemcntiert oder asphaltiert
und mit einer Sanlnlelvertieftlllg für das Ueberlauf- und Schwenkwasser versehen
sein, nach welcher von allen Seiten Gefälle zu geben ist. Die Wände des Tonnen-
rannies miissen auf eine Höhe von mindestens 30 om über Boden mit Cement
wasserdicht verputzt sein.

Bei Neubauten sind die Tonnenräume von den Jnnenräumen des Hauses
möglichst luftdicht abzuschließen, direkt von außen zugänglich zu machen und in
Größe und Höheulage derart anzulegen, daß für den Tonnenapparat und seine
Bediennng genttgend Naiun vorhanden ist und die letztere rasch und leicht ausge-
sührt weroen kann.

§76. Abortgruben.

1. Abortgruben sind außerhalb der Gebäudc, von den Grundmauern derselben
vollständig isoliert und von der Jnnenseite der Grubenwand gemessen mindestens
3 m von Brnnnenschachten, Brunnenstuben und Wasserleitungsröhren und 1,50m
von der Nachbargrcnze entfernt anzulegen.

2. Der Nauminhalt einer Abortgrube darf fttr vier oder weniger Aborte höch-
stens sechs, im übrigen höchstens zehn Kubikmeter betragen.

3. Die Abortgruben sind vollständig wasserdicht und thunlichst luftdicht herzn-
stellen, und in dicsem Znstande sorgfältig zu unterhalten.

4. Dic unabhängig von Gebändcgrttudntanern aufzuführenden Umfassungs-
wände der Abortgrnben sind in Bruchstein mindestens 45 em oder in Backstein min-
destens 38 em (1'/? Stein) stark mit Cement oder hydraulischem Mortel zu manern.
Anßcrdem sind die Grubenwandungen im Jnnern mit einer mindestens 12 em
C/2 Stein) starkcn in Cementmörtel genmuerten Vacksteinwand zu verkleiden.

Zwischen beiden Wandungen muß ein Naum von mindestens 3em freigclassen
werden, welcher mit Ccment auszugießen ist.

5. Der Grnbenboden ist mindestens 15 em dick zu betonieren und hierauf ein
Backstein- oder Hausteinplattenboden in Cement zu legen.

Unmittelbar unter oer Entleerungsöffnung der Gruüe ist eine Saugvertiefung
im Grubenboden anzulegen, in deren Mchtung letzterem von allen Seiten Gefälle
zu geben ist.

6. Die Gruben sind zu überwölben. Jm Gewölbe ist eine Einsteig- und Ent-
leernngsöffnung frciznlassen, welche mit einer in Falz liegenden Gußeisen- oder
Steinplatte ohne Oeffnung möglichst luftdicht abzudecken ist.

Wo cs nach Lage der örtlichen Verhältnisse unbedenklich erscheint, kann aus-
nahmsweise mit besonderer Erlaubnis der Baupolizeibehörde ftatt der Ueberwölbung
eine Addeckung der Grube mit dicht gefügten und in eine gefälzte Nahme eiugepaßten
starken Diclen von Eichen- oder Forlcnholz zugelassen werden.
 
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