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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0459
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Weml besondere Gri'nlde tiorliegen, welche es als erforderlich erscheinen lassen,
daft die Tonnen öfter als zu den durch das Stadtbauamt festgesetzten Zeiten abgeholt
werden, wenn z. B. in einem Hause eine ansteckende Krankheit ausgebrochen ist, so ist
der Nuternchmer, bezw. dessen Vertreter auf Begehren dcs Tonnenbesitzers, sowie anch
falls diePolizcibehörde dies verlangt, znr häufigerenAbholung derTonnen verpftichtet.

^ 5. An Sonntagen, sowie an den dem Sormtag verordnungsmäßig gleichstchen-
den Feiertagen ist die Abholung der Tonnen — vorbehaltlich besonderen polizeilichcn
Dispenses in dringendeil Fällen — nnr bis morgens 9 Uhr zulässtg.

8 6. Die Neinignng der Tonnen muß anßerhalb der Staot geschehen und die
gereinigte Tonnc bei der nächstfolgenden Abholnng dem Besitzer wieder zuriickge-
gebcn werden.

8 7. Jeder Tonnenbesitzer, welcher nicht die in 8 2 dieser Vorschrift vorge-
schenc Erlanbnis crhalten hat, ist, bevor er seine Tonnen-Einrichtung in Gebrauch
nimmt, vcrpflichtet, znm Zweck der Abholung der Tonnen dem Stadtbanamt schrift-
liche Anzeige zit machen.

tz 8. Diejenigen Tonnenbesitzcr, welche die in § 2 dieser Vorschrift vorgesehene
Erlanbnis erhalten haben, sind für die rechtzeitige Auswechslung ihrer Tonnen ver-
antwortlich. Für die Frage der Nechtzeitigkeit sind die in § 4 Abs. 2 dieser Vor-
schrift aufgestellten Grundsätze maßgcbend.

Allch hnben die in Nede stehenden Tonnenbesitzer den 8 5 dieser Vorschrift zu
beachten, jede Verunreinigung der Straße, welche bei der Abholung der Tonnen
stattfiiidet, sofort wieder zu beseitigen, die Neinignng der Tonnen außerhalb der
Stadt vorznnehmen nnd etwaige besondere Weisungen, welche ihnen die Polizeibe-
hörde aus Anlaß der Besorgung des fraglichen Geschäfts erteilen wird, zu befolgen.

2. Bezüglich der Entleernng der Abtrittgruben.

8 9. Die Entleernng der Abtrittgruben hat mittelst der Saugpumpe zu ge-
schehen. Letztere muß stets in eincm solchcn Zustande sein, daß die Arbcit in ge-
rnchloscr Weise nnd ohne Vernnreinigung der Umgegend vollzogen werden kann.

8 10. Die Hauscigcntümer, bczw. deren Bevollmächtigte sind vcrpflichtet, die
Abtrittgrnben entleeren zu lassen, sobald solcke über zwei Drittel angefüttt sind.

Zn diesem Zweck ist dem Unternehmer, bezw. dessen Vertreter bei einer der hier-
fiir einznrichtenden Meldestellen Anzeige zu erstatten, welche auf Verlangen zu be-
scheinigen ist, und es hat hierauf die Entleerung binnen vier Tagen zu erfolgen.

8 11. Die Entleerung der Gruben darf in der Negel nur an Werktagen und
in der Zeit vom 1. Mai bis 1. Oktober in der Haupt-, Plöck- und Leopoldstraße
nur von 5 bis 9 Uhr morgens und von 7 Lis 11 Uhr abends vorgenommen wer-
den. Jn den übrigcn Stadtteilen nnd allgemein in der Zeit vom 1. Oktober bis
1. Mai kann die Entleernng von 5 Uhr morgens bis 11 Uhr abends stattfinden.

8 12. Den in dcn Gruven zuriickgebliebenen Bodensatz, sowie Scherben, Schntt
ltnd dergl. hat der Unternehmcr, bezw. dcssen Vertreter alsbald nach der Vornahme
dcr Entleernng gegen besondere Vergütung zu entfernen.

Der Bodensatz ist vor setner Entfernnng zu desinfizieren.

Vorgefnndcne Mängel der Grube hat derjenigc, welcher dic Entleerung der
Grube besorgt, der Baupolizeibehörde anznzeigen.

8 13. Znr Abfuhr des Grubeninhaltes dürfcn nur vottständig wasserdichte und
lnstdicht abgeschlossene Fässer verwendet werden, wclche samt den dazu gehörigen
Wagen mit Oelfarbe angestricheu und stets sauber gchalten sein müssen.

8 14. Diejcnigen Hüusbesitzer, welche die in § 2 dieser Vorschrift vorgesehene
Erlaubuis crhalten haben, sind für die rechtzeitige Entleeruug ihrer Gruben ver-
antwortlich. Dieselben haben ferner die 88 1?, 18, 18a und 20 der ortspolizeilichen
Vorschrift vom 22. Dezember 1865, die Straßenpolizei betr., zu beachten, jede Ver-
nnreinigung der Straße, welche bci der Entleernng der Grube stattfindet, sofort
zu bescitigen und etwaige bcsondere Weisungen, welche ihnen die Polizeibehörde
aus Anlaß der Besorgung des fraglichcn Geschäfts erteilen wird, zu befolgen.

III. Neberg angsb eftimnmngen.

s8 15. Alle diejenigen, welche Z. Zt. im Besitze einer Erlaubnis stud, wie sie der
8 2 dieser Vorschrift vorsieht, haben solche bis zum 1. Juli 1881 erneuern zu lassen,
widrigenfalls die betr. Erlanbnis von diesem Zeitpunkt an ihre Giltigkeit verlicrt.1
 
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