Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0463
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
26

rmd des städtischen Brurmenmeistcrs; bei Kmninbränden im Stadtteil Schlierbach
sind nur der Kaminfeger und der Hauptmann der Schlierbacher Feuerwehr (IV. Feuer-
wehrkompagnie) zu benachrichtigen.

Von allen Vrandfällen — ausgenonnnen Kaminbrände — sind zu benachrichti-
gen: der Gr. Amtsvorstand, der Nespizient des Vezirksamts, der Oberbürgermeister,
der Bürgermeister, der Vorstand des städtischen Hochbauamts, die Direktion der städ-
tischen Gas- und Wasserwerke sowie die Kasernenwache (die beiden letztgenannten
Stellen durch Benützung der besondereu Telephonleitungen).

Bei Ausbruch eines Brandes mr Nachtzeit ist die Direktion des städtischen
Gaswerks verpflichtet, alsbald die Stadt beleuchten zu lassen und einen tüchtiaen
Werkführer mit.einem Gehilfen mit den nötigen Geräten versehen zur Brandstätte
zu schicken.

8 6. Bezüglich der Alarmierung der freiwilligen Feuerwehr durch die Signa-
listen und Tambours bestimmt eine vierteljährlich auszugebende Anweisung die
Straßen, in denen jeder einzelne Signalist Alarm abzugeben hat.

§ 7. Bis zum Eintreffen der frelwilligen Feuerwehr, welche bei allen Brand-
fällen zunächst die Lösch- und Nettungsmannschaften stellt, haben die Hausbewohner
lnit den zu ihrer Hilfe herbeieilenden Personen alles anfzuwenden, um das Feuer
zu löschen oder dessen Ausbreitnng zu verhindern.

Z 8. Die Anordnung und Leiiilng der Löschmaßregeln steht dem Großh. Amts-
vorstande bezw. seinem Stellvertreter zu, welchem hierbei der Oberbürgermeister,
der Stadtbaumeister, sowie der Kommandant der freiwilligen Feuerwehr beratend
zur Seite stehen.

Die Befehle zur Ausführung der speziellen Anordnungen erteilt der Komman-
dant der freiwilligen Fcuerwehr oder dessen Stellvertreter.

§ 9. Dem Großh. Amtsvorstande bezw. dessen Stellvertreter stcht die Befugnis
zu, im Notfalle nicht znr freiwilligen Feuerwehr gehörige, arbeitsfähige Einwohner
znr Hilseleistung beizuziehen; letztere sind bei Strafvermeiden verpflichtet, dcn An-
ordnungen dcr im vorigen Paragraphen bezeichneten Personen Folge zu leisten.

Jn gleicher Weise sind die Besitzer von Privatseuerspritzen gehalten, solche auf
Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Bei strenger Kälte stnd die Bewohner der benachbarten Häuser verpflichtet,
warmes Wasser bereit zu stellen und abzugeben, und bei Glatteis zu streuen.

ß 10. Wenn auswärtige Hilfe eintrifft, so hat sich dieselbe unter die Leitung
;lnd Vcfehle der in 8 5 genannten Personen zu stellen und darf ohne deren be-
sondere AufforderunI nicht in Thätigkeit treten.

8 11. Müßige Znschauer sind von der Brandstätte fortzuweisen. Eltern, Vor-
münder ilnd Erzieher sind verpflichtet, ihre jugendlichen Angehörigen während des
Braitdes zu Hanse zu behalten.

8 12. Außer dcn Bewohnern des Hauses und den in 8 8 bezeichneten Personen
haben nnr Fenerivchrmänner Zutritt in das brennende Haus bezw. in die Nachbar-
hällser, von welchen aus gelöscht werden oder das Netten von Fahrnissen stattfinden
kann. Wer lvährend des BrandeS Gegeustände an einen andcren Ort verbringen
will und sich nicht auf dcr Stelle genügend auszuweisen vermag, ist festzuhalten
und vor die Polizeibehörde zu führen. '

Die Absperrung des Brandplatzes, sowie die Ucberwachung der geretteten Gcgen-
stände übernimmt das Feuerpiguet des Militärs und die Schutzmannschaft.

8 13. Kann einem Brande nur durch Einreißen der brennenden oder eines der
benachbarten Gebäulichkeiten Einhalt gethan werden, so hat sich der Eigentümer den
desfalls getroffenen amtlichen Anordnungen zu unterwerfen.

8 14^ Die erforderlichen Anordnungen nach Löschung eines Brandes, insbeson-
dere auch wegen Ueberwachung und Räumung der Brandstätte, trifft der Komman-
dant der freiwilligen Feuerwehr im Benehmen mit dem Großh. Amtsvorstande
und dem Vertreter der Stadt.

8 15. Die geretteten Gegenstände werden nur zu einer hierzu festgesetzten Zeit
und gcyen Bescheinigung zurückgegeben; wer sich jedoch öei der Polizeibehörde als
Eigcntümer unentbehrlicher Gegenstände, als: Betten, Kleider rc. ausweist, dem
können solche gegen Empfangsbescheinigung sogleich verabfolgt werden.

8 16. Die beim Aufräumen der Brandstätte gefundenen Gegenstände sind, sofern
der Eigentüiner uicht.sofort ermittelt werden kann, an die Polizeibehörde abzuliefern.
 
Annotationen