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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0464
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Z 17. Uebertretungen dieser Feuerlösch-Ordnung werden auf Grund des § 114
Z. 4 P.-St.-G.-B. an Geld bis zu 60 Mark oder an Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

§ 18. Der Stadtrat ist bcrechtigt, sobald das Bedürfnis hervortritt, die nicht
iu der freiwilligen Feuerwehr stehenden männlichen staats- und reichsbürgerlichen
Einwohner im Alter von 20 bis 45 Jahren — die aktiven Militärpersonen aus-
genommen — als HilfsmannschafL zu organisieren und unter das Kommando der
sreiwilligen Feuerwehr zu fteüen.

MstrMion siir die Kedieming der FMrmlde- mid AlllrmMMil.

Polizeistation Nathaus.

1) Sobald an dem Klappenschrank im Nebenzimmer der Wachtstube eine Klappe
niederfällt, hat der dienftthuende Schutzmann nach Maßgabe der für die Telephonlei-
tungen bestehenden Vorschriften die einlaufende Meldung abzunehmen und, wenn er
über den Jnbalt keinen Zweifel mehr hat, mit dem Worte „Verstanden" zu bestätigen.

2) Betrlfft die Meldung einen Brand innerhalb der städtischen Gemarkung oder
wird durch die Meldung von einer zuständigen Behörde die Alarmierung der freiwil-
ligen Feuerwehr verlangt, so ist alsbald nach Bestätigung der empfangenen Meldung
die Alarmleitung in Thätigkeit zu setzen. Dies geschieht, indem die Kurbel des an der
östlichen Wand angebrachten Kastens — unter gleichzeitiger Niederdrückung des da-
neben befindlichen Knopfes — etwa 40 mal rasch gedreht wird. Die Kontrole dar-
über, daß dieLeitung richtig funktioniert, gibt eine oberhalb des Kastens an derWand
angebrachte Glocke, welche mitklingen muß, wenn die Leitung in Ordnung ist. (Dnrch
das Anschlagen der Glocken werden sämtliche Charaierte und Signalisten oer I. Feuer-
wehrkompagnie gleichzeitig geweckt, sowie die Kasernenwache benachrichtigt.)

Gleichzeitig ist — falls es stch um einen Brand innerhalb der städtischen Ge-
markung handelt — durch Einschalten eines Hebels, welcher sich in einem an der
nämlichen Wand angebrachten Kästchen befindet, das Glockensignal auf dem Turme
der Heiliggeistkirche etwa fünf Mrnuten lang in Bewegung zu setzen.

Enduch ist mittelst der über dem Kasten der Alarmleitung befindlichen elektri-
schen Schelle der Natsdiener herbeizurufen.

3) H-.erauf wird die Meldung weitergegeben an:

Polizeistation Bismarckplatz,

StädtischeS Gaswerk.

Meldungen über Brandfälle im Stadtteil Schlierbach sind nicht weiterzugeben.

Der dienstthuende Schutzmann hat sodann den Klavpenschrank aufmerksam zu
bcobachten, um weitere Meldungen, die alsbald von den Chargierten der Fcuerwehr rc.
eiulanfen werdcn, abzunehmen und zu erlcdigcn. Hierbei ist derselbe vou dem Nats-
diener zu unterstützen.

Jnsbesondere ist darauf zu achten, daß das Turmglockensignal nach Ablauf
von etwa fünf Minuten abgestellt wird.

4) Besonderes Augenmerk ist zu richten auf die mit „Telegraphenamt" bezeich-
nete Klappe, weil hier sämtliche Meldungen einlaufen von denjenigen Häusern,
welche eine besondere Meldestelle nicht besttzen und durch Vermittlung des Haupt-
meldeamts sprechm.

5) Meldungen über Bränds im westlicheu Stadtteil, welche vou
der Polizeistation Bismarckplatz cinlaufen und wegen deren dort bereits alarmiert ist:
Kommt eine solche Meldung von der Polizeistation Bismarckplatz ein, so ist ebenfalls
die Kurbel zu drehen und auch das Turmglockenstgnal in Bewegung zu setzen.

6) Meldungen über Brände im Stadtteil Schlierbach: Kommt
eine solche Meldung ein, so ist zunächst die Polizeistelle Schlierbach telephonisch in
Kenntnis zu setzen, falls die Meldung nicht von dieser ausgeht; sodann ist die Kurbel
zu drehen und ebenfalls das Turmglockenstgnal in Bewegung zu setzen.

7) Kaminbrand.

Wird nur der Ausöruch eines Kaminbrandes gemeldet, so hat die Alarmierung
mittelst der Kurbel und des Glockensignals zu unterbleiben. Jn diesem Falle sind
nur folgende Personen telephonisch zu verständigen:

1. der 1. Kommandant,

2. der II. Kommandant der freiwilligen Feuerwehr,

3. der Kaminfegermeister,

4. der städtische Brunnenmeister.
 
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