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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0472
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Brrrnnen dürfen nrrr arrf der Nückseite der in der bezeichneten Umgebung des
Friedhofes znr Errichtung gelangenden Gebarrde nnd mindestens 10 m hinter der
bestirnmten Bauflucht derselben erschlossen werden.

Ausnahrnerl von obiger Vorschrift karrrr irr besonders dringenden Fällen die
Baupolizeibchörde rnit Zustrmnrnng des Stadtrates rrnd nach Arrhörrrrrg des
Großh. Bezirksarztes bewiüigen.

L'. Dre Mbgrvnrung Vvn unbehauLen GrundMürrn in der SkadL

Heidelverg.

Ortspolizeiliche Vorschrift vorn 17. August 1899.

Unüberbaute Grrrndstrrcke an öffentlicherr Weg-'N, welche erne frele Aussicht
bieten, dürferr nur in solcher Weise eingefriedigt werderr, daß drrrch die Art der
Einfriedigung das landschaftliche Bild der Gegerrd nicht geschädigt und insbesondere
die freie Ausslcht rrich^-beeinträchtigt wird.

6. Velästigung dnrch Nauch, Rutz nnd üble Nnsdttnstrrngen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vorn 14. November 1890.

H 1. Die Besitzer gewerblrcher Amagerr, die bei rhrem Geschäftsbetriebe nach sach-
verständiger Feststellung durch ftarken Narrch, Darnpf oder üble Gerüche die Lust in
einer dieGesundheit gefährdenden oder in erheblrchem Grade belästigenden Weise ver-
unreirrrgen, sind gehalten, auf Arrfordern der Polizeibehörde diejenigen Vorkehrungen
zu treffen, die zur Veseitigung dieser Verunreinigung als dienlich erscheinen, und
stnd strafbar, wenn sie den hierauf bezüglichen Anordnungen der Polizeibehörde
nrcht oder nicht vollständig innerhalb der bestimmten Frift nachkommen.

2. Zuwiderhandlungen werden gemäß ß 366 N.-St.-G.-B. an Geld bis zrr
60 Mark, eventrrell mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

H. Ortspolrzeilrche Vorschrift vom 28. April 1900.

Jn den Stadtteilcn, in welchen dre Errichtung gcwerblicher Anlagen der in § 16
der N.-Gew.-O. bezerchnetenArt durch besondcresOrtsstatut ausgeschlosseu ist, dürfen
außerdenr die in den 8^ 24 urrd 27 der deutschen Gewerbe-Ordnurrg bezeichneten An-
lagcn, sowie souftige Anlagen, welche die Nachbarschaft durch Nauch, Nuß, Gcrnch
oder Lärrn belästigerr, nicht errichtet werderr.

Ausnahmerr vorr dreser Vorschrift körrrreu rrur iu dringeuden Fätterr mit Zu-
stimmung des Stadtratcs und urrter der Voraussetzung erfolgen, daß der Antragsteller
derr ihm bezüglich der baulichen Hcrstellurrg und des Betriebs auferlegteu besondererr
Bcdirrgungerr rrachkommt.

ll. Einrichtung von Gas- und Wastrrleikungen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vorn 17. Jarruar 1889.

4. Gasleitungerr.

§ 1. Zu derr Gasleitungen dürfen künftighin nur noch eiserne Nöhren benützt
werderr. Die Verwendung von Bleirohr ist nur zulässig, wenn es sich unr Reva-
raturen oder um kleine Erweiterungen und Verärrderungen bereits bestehender
Bleirohrleitungen handelt.

§ 2. DieRöhren und Verbindungsstücke stnd vor denr Verlegen irr denr Zustande,
wie fie zur Verwendurrg kommen sollcrr, auf ihreLustdichtigkeit zu prüfen urrd dürsen
uur 'darrn benützt werderr, wenrr sie sich vollkonrnrerr dicht erwiesen haben. Es ist un-
statthaft, etwa gefundene Fehler arr eisernen Röhren und Verbindurrgsstückerr durch
Verstrerchen nrit Kitt oder Verhärnmern, oder durch Schnell-Lot zu reparieren.

Verstreichen mit Kitt oder Verhänrmern undichter Stellen ist auch bei Blei-
rohrleiturrgen untersagt, dagegen bei diesen das Verlöten ^ulässtg.

8 3. Die Verbindurrgen und Verschlüsse der Nöhren rnilssen auf dauerhafte und
solide Weise luftdicht hergestellt werden, bei Eisenröhrcn durch Musfen, Metall-
stopfen und Flarrschen oder Kappen, bei Blciröhren, wo diese nach ß 1 überhaupt
zulässig sind, durch VerlöLen.

Wo Bleirohrleitungen durch Mauerwerk oder Gcbälke gehen, rnuß eirr schnried-
eiserrres Futterrohr über dieselben geschoben werden, welches etwa l em weiter als
der äußere Durchrnesser des Bleirohrs ist und auf jeder Seite der Mauer oder des
Gebälkes rnindestens l om vorftcht.

8 4. Wo Eisenrohr an besteherrde Bleirohrleitung arrgeschlosserr werderr soll,
darf die Verbindung von Eisen urrd Blei rricht durch unmittelbares Anlöten er-
solgen, vielmehr muß dieselbe nrittelst messtrrgerrer Verbindungsschrauben, welche
an das Bleirohr anzulöterr sind, ausgeführt werden.
 
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