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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0474
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dann ihrerseits die Leitung prüfen und nach Gutbefindung derselben thunlichst bald
die Arbeit ausführen lassen wird. Es ist unstatthaft, die Gasleittmg, welche der
Probe unterzogen wcrden soll, mit Wasser zu fülleu. Der Kontrolbeamte ist nicht
verpflichtet, eine solche Leitunß, auch wenn sie wieder entleert wurde und sich an-
scheinend vollkommen dicht zelgt, als gebrauchsfähig anzuerkennen.

tz 9. Der Gasabnehmer hat die Verpflichtung, die Gaseinrichtung in gutem
Zustande zn erhalten und vorgekommene Beschädigungen sogleich wie^er herstellen
zu lassen.

B. Die Wasserleitungen.

ß 10. Die Privat-Wasserleitungen, welche an die städtische Wasserleitung auge-
schlossen werden, müssen aus gußeisernen oder gut galvanisterten schmiedeiserncn
Nöhren und VerbindungSstücken hergestellt werden, und sollen, was die Haupt-
leitung im Hause rc. betrifft, eine Lichtweite von mindestens 18—25 mm erhalten.

§ 11. Die Leitungen sind so zu legen, daß dieselben mittelst eiues im tiefsten
'Punkte anzubrinaenden Hahnens entleert werden konnen und sind, wenn etwa das
Gefälle zum Entleerungshahnen unterbrochen werden muß, an dieser Stelle mit be-
fonderen Entleerungs-Vorrichtungen zn versehen. Sie stnd im Jnnern der Gebäude
in der Negel in einem Abstand von niindestens 3—4 crm von der Wand offen zu be-
festigen und möglichst durch srostsreie Näume zu legen, auch müssen sie, wenn sie
durch den Erdboden führen, in diesen mindestens 1,25 m tief eingelegt werden.

812. Bei Führung der Nohrleitungen durch einen unzugänglichen Naum, eiue
dicke Maucr und dergl., sollen die Nöhren an den Stellen genügend freien Raum
haben, an welchen durch etwaiges Setzen des GebäudeS oder des Bodens oder durch
Frost eine Beschädigung derselben stattfinden könnte.

§ 13. Die Verbindung der Nöhren hat durch Vermittelung von Flanschen,
Muffen oder sogenannten Holländer-Verschraubungen zu geschehen.

ß 14. Wo Leitungen nach Gärten, Höfen, ungeheizten Näumen, überhaupt sol-
chen Orten abzweigen, wo dieselben vom Froft beschädigt werden könnten, müssen
Abschluß- und Entleerungsvorrichtungen so angebracht werden, daß diese Leitungs-
strecken bei eintretendem Frost für sich abgeschlossen und völlig entleert werden können.

§ 15. Die Stelle, wo die Zuleitung in das HauS oder Grundstück eingeführt
und oer Wassermesser gesetzt wird, bestimmt die Direktion der städtischen Gas- nnd
Wasserwerke nach Änhörung des Abonnenten. Der Privatinstallateur darf seinen
Nohranschlnß nur im Einvernehmerr mit ersterer anlegen.

ß 16. Mit Ausnahme des vou derr Jnstallateuren des Wasserwerks in der Zu-
leitung anzubringenden Hauptabsperrhahnens im Jnnern der Liegenschast, darf in
der Lcitung kein Hahnen angebracht werden, welcher einen Wasserstoß in derselben
hervorrufen könnte, vielmehr dürfen rrur Niedcrschraubhahncn, Niederschraubventile
odcr sonstige Abschluß- oder Auslaufseinrichtttngen von gleicher Wirkung angewendet
werden. Der Dnrchmesser der Auslanföffnung der Niederschraubhähne und Ventile
soll jederzeit kleincr als der lichte Durchmesser des Nohres seiu, an welchem sie ange-
schranbt sind. Jhre Ventilplatten müssen mit der Schraubenspindcl so verbunden
sein, daß erstere beim Oeffuen des Hahnens sich mitheben muß.

8 17. Dampfkessel, Closets, Pissoirs rc. dürfen unter kcinen Umständen direkt
mit der Wasserlettung verbunden werden. Hydraulische Hebevorrichtungen, Bade-
einrichtungen, Motoren, Ventilatoren. Aquarien, Heizschlangen und alle sonstigen
Einrichtungcn, bei deneit ein Zurücktreten des Wassecs in die Leitnng oder ein
unbemerktes Fortlaufen desselben unier Umständen niöglich wäre, dürfen nur nach
Maßgabe etwaiger von der Direktion der städtischen Gas- und Wasserwerke gege-
benen, vom Jnstallateur geuau zu befolgenden Vorbengungsmaßregeln in jedem
einzelnen Falle direkt angeschlossen werden.

§ 18. Reservoire, Piffoirs rc., welche mit Schwimmerhahnen versehen werden
sollen, müssen ein derarttg anzulegendes Ueberaichrohr erhalten, daß das Ueber-
laufen des Reservoirs rc., also jede Undichtigkeit des Schwimmerhahnens sofort
bemerkt werden muß.

Die Anbringung von Schwimmerhahnen ist daher nur nach vorgängiger Ver-
ständigung mit der Direktion der städtischen GaS- und Wasserwerke gestattet.

§ 19. Bei der Anlage von Springbrunnen hat der Privatinstallateur sich vor-
her mit der Direktion der städtischen Gas- und Wasserwerke zu benehmen.

tz 20. Nach Fertigstellung einer an der städtischen Wasserlettung angeschlsssenen
Privatwasserleitung hat der Privatinstallateur hiervon der Direktion der städtischen
Gas- und Wasscrwerke schristlich Anzeige zu erstatten und die Prüfung der Leitung
 
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