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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0476
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39

x. Der Schutz dor MdlMxen Wasserleitnng.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 26. März 1874.

Mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis ßu 14 Tageu wird bestraft:

1. Wer unbefttgtcr Weise dilrch Oeffueu der Schächte oder sonstwie in die in-
und außerhalb der Stadt besindlichen Einrichtungen der städtischell Wasserleitungen
eingreift.

2. Wer unbefugter Weise die Böschungen rlnd Einfriedigungen, sowie die Schachr-
häuser beim Hochreservoir und iiber oen Quellenfassungen am Wolfsbrunnen betlitt.

3. Wer unniitzer Weise den Wasserlalif der öffentlichen Wasserleitungsbrunnen
öffnet oder offen läßt und wer die Aus- uud Ablaufsvorrichtuugen derselben verstopft.

I-. Elsktrische Nnlagen.

1. Die elektrische Beleuchtung derWaren- und dcrsenigen Geschäftshäuser und Näume,

welche der Aufbewahrung leicht entzündltcher Stoffe dienen.

OrtSpolizeiliche Vorschrift vom 17. April 1901.

8 1. Glühlampen dürfen zur Beleuchtung in den Auslagen nnr dann verwendct
werden, wenn sie mit besonderen Glasschutzglocken umgeben sind.

§ 2. Die Verwendung von Bogenlampen innerhalb der Allslagen ist nicht statt-
hast, dicselben sind vielmehr zurBeleuchtung derSchaufeuster nur von außeu zulässig.

Von vorstehenden Bestimmungen kann abgesehen werden. wenu zwischen den Be-
leuchtungskörpern sGlühlampen, Bogenlampen) ulid den in der AilSlage befindlichen
Waren eine starke Glasplatte als Trennungswaud angelrracht wird.

§ 3. Die Verwendung von Glühlampen zu Dekorationszwecken innerhalb der
Auslagen sowohl wie in den Geschäftslokalm ist verboten.

tz 4. Sämtliche Starkstromleitungen innerhalb der Geschäftslokale von Waren-
häusern stnd mitSchutzverkleidungen derart zu umgeben, daß eine äußere, mechanische
Beschädigung als ausgeschlossen erscheinen kann.

8 5. Die elektrischen Beleuchümgsanlagen unterliegen einer jährlich wieder-
kehrenden Revision.

8 6. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden gemäß 8 368 Z. 8
R.-St.-G.-B. bestrast.

2. Die elcktrischenStarkstrom-nndHochspaunungsleitnugeuinlAmtsbezirkHeidelberg.

Bezirkspolizeiliche Vorschrist vom 4. Oktober 1900.

Für Beleuchtung und Motorenzwecke sind im Amtsbezirk Heidelberg mehrfach
Starkstrom-undHochspannunbsleitungen angelegt. Da es unterUmständen inhohem
Grade lebensgefährlich ist, Mlt diesen Stromleitungen währcnd des Betriebs iu Be-
riihrung zu kommen, so wird auf Gruud des 8 108 Ziff. 5 P.-St.-G.-B. strengstens
untersagt: ,

1. die auf öffentlichen Wegen, Bahn- nnd Straßengcbiet, sowie auf Privateigen-
tum angebrachten Leitungsdräyte unmittelbar mit den Händeu oder anderen Körper-
teilen oder mit Gegenständen irgend welcher Art (Metall, Holz, Peitschen u. dergl.)
zu berühren,

2. Handlungen irgend welcher Art vorzunehmen, die ein Umbrechen oder Um-
stürzen von Leitungsstangen zur Folge haben könnten, (z. B. Anfahren der Stangen
und Stützen mit schweren Last- und Langholzsuhrwerken u. dergl.),

3. im Bereiche der Anlagett Papierdrachen aufsteigen zu lassen, Leitungsstangen
zu erklettern, oder Anderes zu unternehmen, wodurch Menschen mit den Leitungen
in Verbindung gebracht werden können.

Das Verbot der Berührung findet ganz besonders Anwenduna auf umgestürzte,
herabfallende oder herabhängende Teile oer Leitung und auf das abgestürzte Gchänge.

4. Hausbesitzer, Unternehmer und Handwerker sind verpflichtct, von allcn Hand-
lungen und Arbeiten, durch welche Menschen oder Geaenstände mit den Leitungen in
nnmittelbare Berührung kommen oder die Leitungen bcschädigt werden könneu, dem
in Betracht kommenden Elektrizitätswerk vor Ausführung der Arbeiten so rechtzeitig
AnHeige zu machen. daß die erforderlichen Vorkehrnngen und Anordnungen des Elek-
trizitätswerks zur Verhütung von Unfällen und Betriebsstörungen noch getroffen, die
nötigey Anweisnngen noch erteilt werden können.

6. Soweit die Leitungen unterirdisch geführt werden, sind Aufgrabungen und
sonstige den Straßenkörper oder dessen Zubehörden berührenden Arbeiten nur zulässig,
weun das in Betracht komnlende Elektrizitätswerk mindestens 24Stunden vor Beginn
der Arbeiten benachrichtigt worden ist.
 
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