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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0479
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8 13. Beleuchtung der während der Dunkelheit fahrenden Fuhr-
werke. Fuhrwerke, welche nach eingetretener Dunkelhelt anf öffentlichen Wegen
fahreu, nn'issen mit einer hellleuchtenden Laterne versehen sein.

Z14. Begegnung vön Fuhrwerken im Allgemeinen. Kommen zwei
Flihrwerke allf öffentlichen Wegen einander entgegen, so sollen sie sich nach rechts
ausweichen.

Filldet jedoch die Bcgcgnung auf steileil Wegen längs eines Abhanges statt, so
soll niit denl vergauf fahrenden Fuhrwerk gegen den Abhang ausgewichen werden.

8 15. Bcgegnung von Fuhrwerken auf engen Wegen. Jst wegen
der Enge oder sonstiger Beschaffenheit des Weges das Ausweichen nicht nwglich, so
hat derjenige, welcher das ihm entgegenkommende Fvhrwerk zuerll bemerkcn kann,
an einer zum Vorbcilassen passenden tz?telle so lange zrl halten, bis oas andere Fuhr-
werk vorbeigcfahren ist.

Auf solcheu Wegen sollen sich die Fnhrlente durch Zuruf, Knallcn mit derPeitsche,
die Postillolle mit dem Horn, Zeichen geben.

H 16. VerhaltenvonFuhrwerkenbeiUnmöglichkeitdesVorbei-
fahrens. Treffen zwei Fuhrwerke an einer Stelle zusammen, wo auch kein Vorbei-
lassen möglich ist, so lnuß dasjenige zuruckfahren, für welches dies nach den Umstän-
den, iusbesolldere nach der Entsernung der nallisten Ausweichestelle, nach Beschaffen-
heit, Gcfäll ulld Nichtung des Wegcs llnd nach der Ladung mit den wenigsten
Schwierigkeiten verbnndcn ist.

817. Begegnung von Neitern und Heerden mit Fuhrwerken.
Neiter und Heerden haben jedem ihnen begegnenden Fuhrwerke auszuweichen. Bei
engen Wegen solt das Fllhrwcrk-denselben, um ihnen das sichere Vorbeikommen zu er-
moglichcu, sovicl als thunlich Raum lassen, auch nötigenfalls, namentlich bei Begeg-
llung mit Hcerdeu, Schritt fahren odcr anhalten. Treffen Neiter oder Heerden mit
Fuhrwcrken auf Wegen zusammen, wo kein Ausweichen oder Vorbeilassen möglich
ist, so mnssen dic ersteren lnnkehren.

8 18. Begegllung von Heerden und Neitern mit einander. Wenn
zwei Hcerden oder Neitcr einanoer entgegenkommen, so soll es unter ihnen ähnlich
gehalteu werden, wie sür die Fllhrwerke in den 88 14—16 vorgeschrieben ist.

8 19. Nachfahren li n d Nachreiteu. Die Führer von Heerden, sowie von
langsam fahrcnden Fuhrwerken sollen, wo dies nach der Breite und Beschaffenheit
des Wegcs thnillich ist, die nachkommeuden schneller fahreuden Fuhrwerke und die
nachkommenden Neiter auf gcgebenes Zeichcil (ß 1b Absatz 2) links au sich vorüber-
lasscu, indem sie nach rechts ausweichen.

8 20. Stras; elllokomotiven ulld dergl. Wagen, welche durch Dampf
odcr sonstige elementare Kräfte iz.V. heiße Luft, Gas) fortbewegt werdeu (Straßen-
lokomoiiven, Daulpftlltschen u. dgl.) dilrfen zum Fahren auf öffentlichen Wegen und
Plätzen nur mit besoudcrer Genehmigung der zuständigen Behörde und unter Ein-
haltuug dcr dabci zur Sicherheit und Ordnung des Vcrkehrs und zum Schutze des
Straßenkörpers festgcsctzten Bedingungen verwendet werden. Haudelt es sich nur um
einmalige Fahrten auf kurze Streckeu, so ist das Bezirksamt befugt, im Einverständ-
nis mit der Straßenbauinspektion und nach Anhörung der Ortspolizeibehörden der
durch die Fahrt bcrührten Gemeindcn die Genehmigung zn erteilen. Zur Eröffnung
ciues daueruden Fahrbctriebes mit Wagen, welche durch Dampf oder soustige elemen-
tare Kräfte fortbcwegt werden, ist die Genehmigung des Ministeriums des Jnnern
erforderlich. Soweit Gemeindewege und in der Kreisverwaltung stehende Wege durch
den Fahrbetrieb berührt werden, wird die Genehmigung nach Anhörung der be-
treffenden Gemeinde- bezw. KreiSbehörden erreilt.

8 21. Oeffentltche Wege und Plätze. Zu den öffeutlichen Wegen im
Sinne dieser Verordnungsind auch die Brücken und Plätze, soweit sie bestimmungs-
genläß dem öffentlichen Verkehr dienen, zu rechnen.

8 22. Znstäudige Behördeu bei Landstraßen und Kreisstraßen.
Zllr Erlassuilg der auf Landftraßen und Kreisftraßen bezüglichen Anordnullgen
nnd NachsichtserteillNlgell ist in den Fällcn der 88 4, 6, 8, 9, 10 die Straßenbau-
Jnspektion, in den Fällen der 88 121 und 123 Ziffer 4 des P.-St.-G.-B. und der
88 2,11 und 15 dieser Verordnuug das Bezirksamt nach Benehmen mit der Straßen-
 
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