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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0484
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tz 17. AZerbrettnen bon Gegenftänden, TheerkocheN.

Das Verbrennen von Gegenständen, das Kochen von Asphalt, Theer und anderen
brennbaren Substanzen, das Anspichen von Fässern und die Vornahme ähnlicher
feuergefährlicher Handlnngen auf öffentlichen Straßen und Plätzen ist nur mit Er-
laubnis des Bezirksamts und unter Beobachtnng der von demselben getroffeneu be-
sondcren Anordnungen zulässig.

ß 18. Werfen, Schleudern, Abbrennen von Feuerwerk u.s.w.

Es ist untersagt, auf öffentlichen Straßen und Plätzen mit Steinen oder Schnee-
ballen zn wcrfcn, mit Schleudcrn zn schleudern, mit Schlagballen zu werfen, Drachen
steigen zu lassen, Feuerwerkskörper abzubrennen; desgleichen ist untersagt, daselbst
sich an Wagen anzuhängen, zu schleifen odcr mit Rutschschlitten zu fahren.

H 19. Umherlaufenlassen von Haustieren, Transport von
Spregeln, Handhabung von Dampfmaschinen.

Es ist unterfagt, Geflügel oder andere landwirtschaftliche Nutztiere auf den
Straßen umherlaufen zu lasseu. Spiegel müssen beim Transport dnrch die Straßen
auf der Glasscite nlit Tüchern verhüllt sein. Msfer dürfen nicht durch dte Straßen
gerollt werden.

Dcr Dampf von Maschinen auf den Straßen darf dann nicht abgelassen werden,
wenn in der Nähe befindliche Zug- und Reittiere dadurch scheu gemacht werdcn können.

8 20. Straßensperre bei Grabarbeiten und Lesonderen Anlässen.

Wird von Seiten eines Privaten oder einer Behörde die Abspcrrung einer
Straßenstrecke oder eines Straßenteils behufs Vornabme von Grabarbeiten beab-
stchtigt, fo ist neben der Erlaubnis des Stadtrates in jedem einzelnen Falle Geneh-
miguny des Bezirksamts einzuholen.

Dleses hat zu prüfen, ob dte Absperrung aus dem angegebenen Grunde statthast
und ob eine Veröffentlichung derselben erforderlich ist. Die Absperrung ist am Tage
durch Anbringung von WarnungSzeichen, nachts durch Aufhällgen roter Laternen
kenntlich zu machen.

In schweren Krankheitsfällen kann auf Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses von
dem Bezirksamte angeordnet werden, daß die Straße, in welcher der Kranke wohnt,
oder ein Teil derselben gesperrt wird und jede geräuschvolle Thätigkeit anf der Straße
vor und in der Nähe des von dem Kranken bewohnten Hauses zu unterbleibeic hat;
auch kann geftattet werden, daß die Straße mit einem den Schall dämpfenden Mate-
rial gedeckt wtrd.

Die Absperrung erfolgt auf Anordnung des Bezirksamts durch das städtische
Tiefbauamt auf Kosten des Veranlassers.

Jede unbesugte Aenderung an den zur Sperrung einer Straße, eines Platzes oder
von Teilen derselben aufgestenten Zeichen oder die Nichtbeachtung solcher und ähn-
licher die Ordnung des Straßenverkehrs bczweckenden öffentlichen Anschlägen und
Warnungen ist strafbar.

H. Borschriften über den Fußgänüer-Berkehr.

8 21. Allgemeines Ausweichen der Fußgänger auf den Gehwegen.

DieBenützung der Gchwcge bleibt demFußgängerverkchr vorbehalten. Das Aus-
weichen der Fußganger soll da, wo ein lebhafter Verkehr stattfindet, nach rechts ge-
schehcn.

Es ist verboten, den Verkehr auf den Gehwegen dnrch ungerechtfertigtes Siehen-
bleiben oder längeres Zusammenstehen mehrerer Personen zu hindern.

8 22. Verbot des Neitens und Fahrens auf den Gehwegen, sowie
des Tragens umfangreicher Gegenstände.

Es ist untersagt, aus dcn Gehwegen zu reiten, mit Wagen, Handwagen, Karrcn,
Schlittcn oder mit Fahrrädern zu fahren, Zugtierc odcr Schlachtvieh zu sührcn oder
zu treiben, Hunde an lanaer Leine zu führen uud Gegenstände zu befördern, welche,
wie Kisten, Lcitern, Tragrörbe, Farbkübel, Fleischmulden und dcrgleichen, die Vor-
übergehenden zu belästigen, zu beschädigen oder zu verunreinigen geeignct silld.

Wegeu des Fahrens mit Kinder- und Krankenwagen siehe Paragraph 52.
 
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