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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0485
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8 23. Tragen doll Schrrmen, Atocken u. s.w.

Es ist untersagt, Schirme, Stöcke und andere Gegenstände anf Straßen und Geh-
wegen in eincr Weise zn tragen, daß hierdurch Vornbergehende verletzt werden können.

Gewehre dnrfen anf den Gehwcgerr nur in senkrechter Haltnng, Sensen nur ab-
geschlagen getragen werden.

Geladene Gewehre dürfen auf den Straßen der Stadt nberhaupt nicht getragen
werden.

Auf dte inl Dienste befindlichen Militarpersonen, sowie daS Gendarmeriepersonal
findet diese Lorschrift keine Anwendung.

8 24. Marschieren in geschlossenen Abteilungen auf Gehwegen.

Abladen von Holz und Kohlen.

Das Antreten «nd Marschieren geschlossener Abteilungen auf den Gehwegen ist
untersagt.

ÄZagen, Karren u. s. w. find mit thunlichster Beschleunigung, jedoch unter Beach-
tnng der erforderlichen Vorsicht ans den Thoreinfahrtcn über die Gehwege zu schaffen;
ein Beladen von Fuhrwcrken anf den Gehwegen ist verboten.

Beim Vcrbringen von Holz, Kohlen u. s. w. in die Kellerräume ist der Gehweg-
verkehr möglichst wenig zu verhmdern. Das Einwerfen der Kohlen und des Holzes
hat nnmittelbar trach dcrn Abladen zn erfolgen. Nach Abräumung ist der Gehweg
alsbald gründlich zu reinigen.

tz 25. Gchwegsperre bei Vornahrne vou Arbeiten an der
Außenseite von Gebäuden.

Bei Vornahme von Arbeiten arr der Außenseite der Gebäude, wie Abwaschen des
Verprrtzes, Einsctzen und Abnehrnen der Läden rrnd Vorfenstcr ist der Gchweg in glei-
chcr Weise wre bei Vornahme von Dachreparaturen durch zwei aufgestellte Latten oder
Starrgerr zu sperren. Die Aufhebung der Sperre ist thrmtichst zu beschleunigen.

HI. Vorschriften über den Fahr- nnd Neitverkehr.

8 26. Fähigkeit zur selbständigen Leitung von Fuhrwerken.

Arrs öffentlrchen Straßen darf niemand fahren, reiten oder Vieh treiben, der
dessen nrcht kundig ift urrd nicht hinreichende körperliche Kräfte hierzu besitzt.

Strafbar ist auch, wcr solchen Personen die Leitung und Beaufsichtigung eines
Fuhrwerks odcr Pferde zurn Reiten ooer Viehtransporte anvertraut.

8 27. Pflichten der Fuhrleute.

Der Fuhrnrann muß, so lange er sein Gespann leitet, nüchtern sein und darf auf
dem Fuhrwerk nicht schlafen.

Die Zügel muß er stets in der Hand halten oder, sofern er neben dern Fuhrwerk
hergeht, so auhäugen, daß er sie in jedem Augenblick erfassen karm.

Die auf der Fahrbahn sich bewegenden Fußgänger muß er — insbesondere bei
Straßenkreuzungen — durch lautes Anrufen rechtzeitig zurn Answeichen auffordern.

Z 28. Platz für den Fuhrmann.

Der Platz für den Fuhrrnann muß auf den Frrhrwerken so angebracht sein, daß
dernsclben freie Aussicht nach allcn Seiten ermöglicht ist.

Fuhrwerke, bei denen dies nicht möglich ist, dürfen im Jnnern der Stadt nicht
vom Wagen aus gelenkt werden. Bei solchen Fnhrwerken hat der Fuhrrnann auf der
linkcn Seite des Gespanns nebenher zu gehen.

Den Fnhrleuten ist verboten, während der Fahrt auf einem seitlich am Wagen
angebrachten Brett oder auf der Deichsel zu sitzen.

8 29. Beschaffenheit der Zugtiere.

Mit ansteckenden Krankhciten oder mit auffälligen Schäden behastete Zngtiere
dürfen nicht eingcspannt werden. Abgetriebene Zugtiere, sowie Dnrchgänger und
Schläger dürfen auf öffentlichen Straßen nicht benützt werden.

Bissigen Zugtieren sind Maulkörbe von Messrngblech anzulegen.
 
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