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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0487
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8 37. Vorfahren.

Das Vorfahren geschieht links im Trabe.

An Straßenkreuzungen, sowie überall sonst, wo in verkürzter Gangart gefahren
wcrdcn nmß, darf nicht vorgefahren werden.

§38. Neihehalten.

Ift bei dcr Fahrt von Fuhrwerken nach demselben Orte hin eine Reihenfolge von
der Polizei angeordnet, so muß sich jedes später kommende Fuhrwerk dem letzten in
der Neihe anschließcn. Kein Fuhrwerk darf aus der Neihe ausbrechen, vorfahrende
Fuhrwerke überholen oder sich gewaltsam in die Neihe eindrängen.

8 99. Ausweichen.

Fuhrwerke, Rciter u. s. w. sind schuldig, den entgegenkommenden Fuhrwerken-
Neitern u. s. w. auf die rechte Seite auszuweichen.

Geschlossen nlarschierellden Truppen- und Feuerwehrabteilungen, Leichenzügen
oder sollstigen öffentlichen Aufzügen, im Dienfte befindlichen Fuhrwerken der Fener-
wehr und den zur Besprengung und Neinigung der Straßen verwendeten Gießappa-
raten und Kehrmaschinen nliissen Fuhrwerke und Reiter auswcichen. Gestattet dies
die Oertlichkeit nicht, so muß so lange still gehalten werden, bis jene vorüber sind.
Flchrwerken der Feuerwehr gegenüber, welche auf die Brandstätte eilen, sind auch die
vorvezeichneteu Truppeilabteilungen, Aufzüge u. s. w. in gleicher Weise Naum zu
geben, bezw. still zu halten verpflichtet.

8 40. Einbiegen, Umwenden.

Das Einbiegen aus einer Straße in die andere darf nicht in kurzer Wendung,
sondern muß in weitem Bogcn geschehen. Durch das Umwcnden der Fuhrwerke dür-
fen andere in der Fahrt nicht gehemmt werdeu.

Schwer beladcne Wagen dürfen nicht durch gewaltsames Zurücktreiben der Pferde
zurückgeschoben werden.

Das Einfahren m Straßenstrecken mit Schienengeleisen darf nur im Schritt
erfolgen.

8 41. Anhalten.

Zum Zweck des Anhaltens fährt das Fuhrwerk hart am Nande des Gehweges an.

Gcaenüber eillem scholl ftehenden Fuhrwerk darf nur angehalten werden, wenn
in der Mitte zwischeu beiden für ungehinderte Durchfahrt freier Naum bleibt.

Auf Straßenkrelrzllngen und Straßenübergängcn dürfen weder Fuhrwerke noch
Neiter anhalten.

Will eill vordercs von mehreren Fuhrlverken anhalten, so hat der Fuhrluann
scinem Hintermann durch Emporhalten der Peitsche ein Zeichen zu geben.

8 42. Stehenlassenvon Fuhrwerken.

Das Stehenlaffen bespannter Fuhrwerke auf den Straßen ohne Aufsicht ist im
Allgemeinen verboten.

Führern von Fuhrwcrken mit ruhigcn und an das StiMehen gcwohntcll Zug-
tieren ist jedoch gestattet, behufs Vornahme kurzer, mit der Verwenoung der Fuhr-
werke unmittclbar zllsanlmenhängender Verrichtungen ihre Wagen unter Anwendung
gclmgendcr Vorsichtsmaßregeln (Ablösen der Zugstricke, Anbindcn des Leitseils, An-
legen der Bremse u. s. w.) auf der Straße hart neben dem Gehweg stehen zu lassen,
sofern dadurch der Verkehr keine wesentliche Störung erleidet.

8 43. Aufstellung der Droschken und Dienstmannskarren.

Die Aufstellung der Droschken erfolgt nach den Bestimmungen der Droschken-
ordnung vom 16. Februar 1892.

Den Dienstmännern und Packträgern ist gestattet, ihre Handkarren und Wagen
auf die von dem Bezirksauite nach Anhörung des Stadtrats bestimmten Plätze in
einer Anzahl aufzustellen, welche der Zahl der m der Nähe aufgestellten Dienstmänner
und Gepäckträger entspricht.

Die Wagen siud geordnet und mit möglichster Raumersparnis so aufzustellen,
daß der Vcrkehr dadurch nicht gestört wird. An Sonn- und Feiertagen, sowie zur
Nachtzeit sind die Wagen und Karren von den öffentlichen Straßen und Plätzen zu
entferneu.
 
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