Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0494
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
57

ß 82. Befahren der Bergheimer Straße.

Das Befahren der Bergheiiner Strabe mit den städtischen Abfuhrwagen, sowie
mit den Schotterfuhrwerken' ist auf der Strecke von der Nohrbacher Straße vis zur
Römer- und Mühlstraße verboten, ausgenommen, wenn innerhalb der bezeichneten
Strecke die Bergheimer Straße selbst oder eine Seitenstraße derselben das Ziel der
Fahrt ist.

Die bezeichneten Fuhrwerke haben die Uferstraße oder die Bahnhofstraße nebst
den. Zufahrtsstraßen zu benützen.

8 83. Anfahren zum Theater, zu Bällen und Konzerten u. s. w.

Das Aufahren zum Theater hat im Schritt nnd in der Wcise zil geschehen, daß
nicht in der Theaterstraße umgewendet wird.

Beim Abholen haben sich die Wagen öberhalb des Theaters aufzustellen und
dürfen erst dann vorfahren, wenn sich das Publikum zum großen Teil entfernt hat,
welchen Zeitvunkt der dienstthuende Polizeibedienstcte bezeichnen wird.

Bei Bällen, Konzerten, Versammlungen und dergleichen haben stch die Fahren-
den bezüglich des An- und Abfahrens nach den besonders getroffenen Vorschristen,
bezw. den.Anordnungen der Polizeibediensteten zu richten.

§ 84. Sperren der Wagenräder beim Herabfahren vom Schloß-

berg u. s. w.

Das Herabfahren mit Fuhrwerken ohne Sperre von dem Schloßberg, von dem
Klinyenthor an auf dem Wege über die Eisenbahn bis zur Ecke der Grabengasse und
Seminarstraße, von dcr alten Neckarbrücke, von oer Bremeneckgasse bis zur Oberbad-
gasse, von dem Philosophenweg und der Hirschgasse, ferner bei den Einfahrten in
sämtliche nach dem Neckar ziehenden Gassen, namentlich in die Leyergasse, Fischer-
gasse, nach dem Heumarkt, in die Marstallstraße, Schiffgasse, Brunnengasse u. s. w. ist
verboten.

Z 85. Betreten der Garnison-Uebungsplätze.

Das Fahren und Reiten über die Garnison-UebungSplätze ist untersagt.

Während der Dauer der militärischen Uebungen ist auf diesen Plätzen auch das
Gehen und Nadfahren verboten.

8 86. Fischen.

DaS Fischen von den Neckarbrücken aus ist verboten.

VIH. Ueßergaugs- rmd Stpafbeftimmnngen.

8 87.

Mit dem Jnkrafttreten dieser ortspolizeilichen Vorschrift werden die Straßen-
polizeiordnung vom 22. Dezember 1865, sowie die zu derselben erlassencn Ergän-
zungsvorschriften und die ortspolizeilichen Vorschriften vom 11. Augnst 1891, den
Wagenverkehr in der Beraheimer Straße betr., vom 18. November 1865, bezw. 2. Ja-
nuar l891, das Sperren oer Wagenräder betr., vom 26. April 1883, «üen Garnison-
Uebungsplatz am Neckar betr., ausgehoben.

§88.

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorscbriften werden vorbehaltlich des etwa ge-
botenen EinschreitenS nach W 30, 108 Ziff. 5, 109, 121 bis 123, 129 P.-St.-G.-B.,
ߧ 360 Ziff. N und.13, 366 Ziff. 2 bis 5, 8 und 9, 8 367 Ziff. 11,12,14 R.-St.-G.-B.,
sowie der Landesstraßenpolizeiordnung vom 12. Mai 1882 und ihrer Nachträge vom
19. September 1884 und vom 25. November 1899 auf Grund des 8 366 Ziff. 10
R.-St.-G.-B. an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

6. Die Vandhabung der Skratzenpolrrei im Sladkwald.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 23. Oktober 1880.

81. Es ist verboten, auf Wegen Fuhrwerke statt durch Anwendung eines Nad-
schuhs oder ciner Mücke rauh zu sperren.

8 2. Das Fahren, Reiten und Viehtreiben anf Fuß-, sowie anf Gehwegen ist
untersagt.

83. Das Verunreinigen der Wege, freien Plätze, Schutzhäuschen, sowie der an
den Wegen ausgeftellten Tische und Bänke ist verboten.
 
Annotationen