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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0495
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§ 4. Uebertretimgen der W 1 und 2 werden genräß § 366 Z. 10 R.-SL.-G.-B. an
Geld bis zn 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen, Uebertretungen des Z 3 gemäß
8 129 P.-St.-G.-V. mit gleicher Strafe geahndet.

v. Dje Erlralkung des Ulingettleichweges nnd der üdrigen Wege

des StadLwaldes.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 20. Jauuar 1883.

§ 1. Alle Wagen, mit tvclchen aus den Steinbrüchen oder aus dem Stadtwalde
Mauersteine abgeführt werden sollen, müssen mit geschlossenen Kasten versehen sein,
welche nicht länger als 3,60m find und mit Eiuschluß der Leiterbäume die Höhe von
0,60 m uicht übersteigen.

Der Wagenkasten muß unten eine lichte Weite von 0,60 m und oben eine solche
von 0,90 m haben.

§ 2. Die Näder der Stemwagen müssen annähernd vorn 1,05m, hinten 1,30m
Hohe haben. Die Neife derselben dürfen nicht unter 9om breit sein.

8 3. Das Gewicht der Ladung emes Wagens darf 80 Centner nicht übersteigen,
die Äbsuhr vou 27kbw (einer badischen Kubikrute) Mauersteine darnach in nicht we-
niger als zehn Wagenladungen erfolgen.

Z 4. Bei allen Steinfuhren sind zwei sogen. Mücken anzuwenden und ist das
Nauhspcri en und das Anlegen eines Nadschuhs untersagt.

Die Steinfuhren sind stets von zwei Männern zu begleiten, von welchen der eine
die Pferde zu beaufsichtigen, der andere die Mücken zu bedienen hat.

§ 5. Bei deu Holzfuhrwerken und Fuhrwerken anderer Art ist das Natthsperren
untersagt, dagegen die Anwendung eines Nadschuhs gcstattet.

8 6. Vorstehende Bestimmungen treten mit dcm Tage der Veröffentlichung dieser
ortspolizeilichen Vorschrift in Kraft.

§ 7. Uebertretimgen werden auf Grund des 8 366 Ziffer 10 R.-Str.-G.-B. an
Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft ms zu 14 Tagen bestraft.

Der Verkrhr nrrt Fahrrädern auf öffenllrchen Wegen u. Plätzen.

Verordnung vom 29. Oktober 1895.

§ 1. Das Befahren öffenLlicher Wege und Plätze mit Fahrrädern jeder Art ist
nur gestattet, wenn das Fahrrad mit einer Nummernplatte nach näherer Vorschrift
des tz 2 versehen ist. Von dieser Vorschrift sind ausgenommen:

1. Militärpersonen in Uniform, welche Fahrräder lediglich zu dienstlichen
Zwecken benützen, sowie Bcamte, sofern sie beim Gebrauch des Fahrrades eme
Amtskleidung oder ein Amtszeichen tragen,

2. nicht im Großherzogtum wohnhafte Nadfahrer, welche sich vorübergehend,
d. h. nicht länger als eine Woche, im Lande aufhalten.

8 2. Ieder zur Führung einer Nummer verpflichtete Nadfahrer hat beim Be-
zirksamt seines Wohnorts oder, wenn er keinen Wohnsitz in Baden hat, beim Bezirks-
amt seines Aufenthaltsorts die Erteilung eiuer Nummer zu beantragen.

Für Kinder uuter 14 Jahren ist der Antrag auf Erteilung einer Nummer durch
den Vater oder Vormund zu stellen.

Die Erteilung der Nummer erfolqt durch Ausstellung einer auf den Namen des
Nadfahrers lautenden Urkunde (Nadfahrerkarte), in welcher die Nummer mit der Be-
zeichnung des Amtsbezirks eingetragen und diese Verordmmg abgedruckt ist.

Die Radfahrerkarte berechtigt zur dauernden Benützung eines mit der darin an-
gegebenen Nummer versehenen Fahrrads im Gebiete des Großherzogtums.

Für die Erteilung der Radfahrerkarte wird eine Taxe von 5 Mk.*) ohne Sportel
erhoben.

Die Veschaffung der Nummernplatte ist dem Nadfahrer überlassen.

Auf beiden Seiten dieser Nummernplatte muß mit weißer Farbe auf schwarzem
Grmide die in der Nadfahrerkarte eingetragene Nummer in miudestens 5om hohen
Zifferu und unter der Nummer die Bezeichnung des Amtsbezirks in mindestens
2am hohen Buchftaben angebracht werden. Es ist gestattet, zur Bezeichnung des
AmLsbezirks gebräuchliche hinreichend deutliche Abkürzungen anzuwenden.

*) Diese Taxe wrirde durch Verordmmg vom 16. März 1806 auf 1 Mark ermäßigt.
 
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