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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0499
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62

Diese Vorschriften oder Anordnnngr'n find öffentlich bckannt zu machen nnd, so-
fcrn sie dauernde Giltigkeit haben, an den betreffenden Straßen u. s. w. anzuschlaaen.

8 13. Die Bezirksämter sind ermächtigt, aus besonderen Anlässen von den Vor-
schriften dieser Verordnung abweichende Anordnungen zu treffen.

Z 14. Vorstchende Verordnung tritt am 1. Mai d. I. in Kraft und findet auch
ailf solche Motorfahrzeuge, zu deren Verwendung auf öffentlichen Wegen und Plätzen
des Landes früher eine Genehmigung auf Grund des 8 20 der Straßenpolizeiordnung
vom 12. Mai 1882 erteilt worden ist, mit der Maßgabe Anwendung, daß den Be-
sitzern, welche diese Genehmigung für ihre Person erwirkt haben, die Erstattung der
in 8 ^ vorgcschriebenen Anzeige von der Jnbetriebsetzung eines Motorfahrzeugs er-
lassen wird und im Uebrigen die Bedingungen, an wclche dieseGenehmigung geknüpft
wurde, durch die Vorschriften dieser Verordnung ersetzt wcrden.

cr. Der Velrieb der Elekkrischrn Stratzenbahn.

(Slehe Nachtrag.)

n. Der Vekrleb der Vergbahn.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 5. April 1890.

8 1. Die Leitnng des Betriebes der Drahtseilbahn, sowie die Aufsicht iiber die
Unterhaltung der Bahn und deren Betriebsmittel ist einem Vorstande zu übertragen,
welcher für die Geschäftsführung, insoweit dieselbe der staatlichen Beaufsichtigung
nnterlicgt, dcr Anfsichtsbehörde verantwortlich ist.

8 2. Die Bahn mit ihren sämtlichen Nebenanlagen und Betriebsmitteln ift fort-
während in vollkommen betriebssicheremZustande zu erhalten, dergestalt, daß dieselbe
ohne Gefahr mit der gestatteten Geschwindigkeit (8 5) befahren werden kann.

Jeder Wagen muß außer einer von Hand zu bedieuenden Bremsvorrichtung mit
einer bei einem Seilbruche sicher wirkenden selbstthätigen Bremse versehen sein.

Ferner sind die Fenster der Wagen anf der inneren Bahnseite so zu versichern,
daß ein Hinausbeugen seitens der Fahrgäste oder einHinausstrecken von Körperteilen
ansgeschlossen ist.

Die drei Stationen sind durch elektrische Läutewerke zu verbinden.

8 3. Die Geleise sind außerhalb der Bahnstationen 0,3m über die Wagenbreite
hinaus von allen Anhäufungen von Erde, Kies und sonsngen Fahrhindernissen frei
zu halten.

Die Vahnstrecke und sämtliche Vetriebsmittel sind während der Vetriebsdaucr
täglich mindestens zweimal, darunter einmal vor Beginn der Fahrten durch Begehen
der Bahn, sodann durch den Nevisionszug zu revidieren; dabei ist insbesondere auch
auf den Zustand der Zahnstange nnd der Bremsen zu achten.

Allen wegen der Unterhaltung der Bahn und der Betriebsmittel (88 2 und 3),
sowie wcgcn der Vahupolizei iu der Folge etwa ergehenden weiteren Anordnungen
der Aufsichtsbehörde hat die Betriebsunternehmerin Folge zu leisten.

Zli den von der Aufsichtsbehörde für notwendig erachteten, auf Kosten der Be-
triebsunternehmerin vorzunehmenden technischen Neviston hat die letztere das etwa
erforderliche Hilfspersonat zu stellen.

8 4. Jedem Zuge ist das zur Führung nnd Bediennng erforderliche Personal
beizugeben. Dasselbe mirß zur Besorgung der ihm übertragenen Verrichtungen be-
fähigt und zuverlässig sein; die Nachweise hierüber sind dem Bezirksamte einzureichen
und darf die Einstellunß zitr felbständigen Verwendung erst erfolgen, wenn die amt-
liche Zulässigkeitsbeschemigung erteilt und ausgehändigt ist.

Die Betricbsordnmtg sowie die Dienstweisungen für die Vedienfleten bedürfen
der polizeilichen Bestätigung.

Bedienstcte, welche stch Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Be-
triebsordnung oder ihrer Dienstweisung bezw. sonstige Nachlässigkeiten im Dienste zn
Schulden kommen lassen, sind — unbeschadet ihrer Bestrafung auf Grund dieser Vor-
schrift — auf Verlangen der Aussichtsbehörde zu entlassen; das letztere gilt auch von
solchen Bediensteten, welche sich zur weiteren Besorgung des Dienstes in der Folge
als unbefähigt erweisen.

85. Die Fahrgeschwindigkeit darf l'/sm in der Sekunde nicht übersteigen.

Bei Fahrten während der Dunkelneit muß das Bahngeleise vermittelst einer an
deri Wagen nach vorn anzubringenden Laterne derart erhellt werden, daß das Geleise

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