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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0500
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auf mindestens doppelte Brcmslänge überseben werden kann. Allßerdem sind die
Wagen im Jlinern, sowle die Warteräume und Stationszugänge zn belcuchten.

Z 6. Die Aüae dnrfen nur alls einem mif- und einem absteigenden Wagen be-
stehen. Die hdchste Zahl der in einem aufsteigenden Wagen zuzulassenden Personen
beträgt 50, nämlich 40 im Jnnern und 10 auf der oberen Plattsorm. Für den ab-
wärtsgehenden Wagen wird als Höchstmaß der Wassersüllnng festgesetzt:

bei 10 Fahrgästen auf 8 lcbm
»/ 20 „ „ 7 „

„ 30 „ „ 6 „

„ „ „ 5 „

50 4

Bei Beförderung von Gepäck ist die festgesetzte Personenzahl oder Wasserfüllung
dem Gewicht des Gepäcks entsprechend zu vermindern.

Z 7. Das Betreten des Bahnkörpers ist nur den Bahnbedicnsteten und dem Auf-
sichtspersonal gestattet.

Das Einfteigen in einen bcreits ill Gang gesetzten Zug, der Versuch, sowie die
Hilfeleistung oazu ist verboten, desgleichen das Äussteigen, so lange der Zug sich noch
in Bewegung befinoet.

Ebenso ist es untersagt, auf der Plattform- des Wagens sich über dieselbe hinaus-
zubeugen oder einzelne Körperteile hinauszustrecken.

tz 8. Vorbehaltlich der weiteraehenden Strafvorschriften der M 305,315 und 316
des N.-St.-G.-B. ist es untersagt, die Drahtseilbahn und die zllgehörigeu Anlagen und
Betriebsmittel zu beschädigen. Desgleichen ift jedc Handlung strafbar, welche — wie
die Anbringung von Fahrhindernissen, unbefugter Gebrauch der Bremsvorrichtung,
Nachahmuna der Signale u. dgl. — den Bahnbetrieb gefährden oder stören könnte.

tz 9. Alles Lärmen und Singen in den Wagen ist uutersagt und das Tabak-
rmlchen nur auf den Außenplätzen und in den als Rauchcoupe bezeichneten Wagen-
abteilungen gestattet.

tz 10. Personen, welche wegen einer sichtlichen Kraukheit oder aus anderen
Gründen den Mitfahrenden augenscheinlich lästig werden, sind von der Fahrt auszli-
schließen. Etwa schon bezahltes Fahrgeld ist denselben zurückzugeben. Personen,
lvelche betrunken siud oder sich unallställdig benehulen, sind vor der Fahrt audzll-
setzen und haben keinen Anspruch auf lüückgabe deS FahrgeldcZ.

tz 11. Hunde dürfen bei den regelmäßigen Fahrten nur im Gepäckraum und nur
in Begleitung vou erwachseuen Pcrsouen mitgellomulen werdell. Gcpäck- und Güter-
beförderullg ist in dem Gepäckraum zulässtg, jedoch dürfen inuerhalb des für deir
Wagenführer bestimmten Naumes keinerlei Gegenstände gelagert werden. Kleineres
Haudgepäck kaml in die Wagenabteiluugen lnitgenommen werden, sofern hierdurch die
Mitfahrenden nicht belästigt werden.

tz 12. Etu Abdruck der tztz 7-—11 und 13 dieser Drahtseilbahuordnnng ist in den
Einsteigehallen und im Jnneru eiues jeden WagenS au gceigneter Stelle anzuhcfteu.

tz 13. Uebertretungen dieser Vorschriften werden gemäß tz 366 Ziff. 10 des Neichs-
strafgesetzbllches mit Geld bis zn 60 Mark oder mit Haft bls zu 14 Tagen bestraft.

Wahnpolireiliche Vorschristen für den Vetried von Tokal-
und Nrbenbahnen.

Verordnung vom 28. März 1894.

§ 1. Das Hiniiberschaffen von Pflügen, Eggen und andereu Geräten, sowie von
Baumstämmen und anderen schweren Gegenständen iiber die Bahn darf, sofern solche
nicht getragen werden, nur auf Wagell oder untergelcgten Schlelfell erfolgen.

tz 2. Bei Bahnen, bezw. Bahnstrecken, derell Gleis in die Straßenfayrbahn eiu-
gebettet oder auf eiuem unmittelbar nebell der Straßenfahrbahn hinziehellden Ban-
kett angebracht ist, müssen bei Annäherung des Zuges Fußgänger, Fuhrwerke, Neiter
und Viehtransporte sich rechtzeitig von den Gleisen entsernen und dem Zua voll-
ständig ausweichen. Zllg- und Neittiere sind fest iln Zilgel oder Leitseil zu halten.
Ferner dürfen, soweit mcht für einzelne Straßen oder Straßellstreckell Ausllahnlen
von der Ortspolizeibehörde allgemein gestattet sind, zwei oder mehrere Fuhrwerke
beilll Zusammentreffen mit einem Bahnzuge uicht nebeneinander fabren. Sich be-
gegnende Fuhrwerke hoben so lauge zll halten, bis der Zug vorübcr ist.
 
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