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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0505
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§ 2. Ist das Fuhrwerk auf die Brücke eingefahren, so hat der Kutscher bezw.
Ftthrmantt voin Fuhrwerk abzusteigen, seine Zugtiere so lange zn halten, bis die
Fähre jenseits angelandet ist.

Z 3. Jst am Fnhrwerk eine Sperrvorrichtung angebracht, so ist diese bei dem
vordcrsten nnd hintersien Fuhrwerk, so lange dieselben auf der Fähre stehen, an-
zuwenden, andernfalls sind die hinteren Räder des letzten und die vorderen Näder
des vordersten Fuhrwerks mit eillem nicht rollenden Stücke Holz oder Stein zu
unterschlagen,

Z 4. Bei Nachtzeit müssen anf jeder Fähre an beiden Enden an eigens an den
Seiten derselben errichteten Stäben Laternen angebracht werden.

Z 5. Die Fährleute sind für die Veobachtung dieser Vorschrift verantwortlich,
bei Ucbertretung derselben werden die Fährlente an Geld bis zu 50 Mark oder mit
Haft bis zn acht Tagen bestraft.

8. Mhrordnnng für die Nrbrrfahrk Zidrr drn Nrckar rivischen
Schlirrdach rrnd Ziegelhaufen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vour 6. März 1885 mit Abänderung vom 12. Juni 1900.

§1. Die obengenannte Fähre ist zum Verkehr von Personen, Fuhrwerken aller
Art, sowie zur Ueberfahrt von Viehheerden bestimmt.

tz 2. Es dürfen auf den Fähren nilr soviele Fuhrwerke hinter einander aufge-
stellt werden, daß das Zugvieh des vorderen und die Näder des hinteren Fuhrwerks
llicht auf die sogenannte Landungsbrücke zu stehen kommen.

Die Fahrzeuge dürfen nicht über ihre Tragfähigkeit belastet werden und müssen
luit einer deutlich erkenllbaren uud dauerbafteil Bezeichlmng dcs sogen. Freibords in
einer Breite voil 15 em, voll denl oberell Bordrand llach dem Wasserspiegel gemessen,
auf beiden Außenseiten versehen sein.

Vetrullkene Personen darf der Fährmann nicht übersetzen.
tz 3. Jst das Fuhrwerk auf die Brücke eingefahren, so hat der Kutscher bezw.
Fllhrniann abzusteigen und seine Zngtiere so lange zu halten, bis die Fähre jenseits
angelangt ist.

tz 4. Das vorderste und hintersteFuhrwerk sind, so lange dieselben auf der Fähre
stehen, zu sperren oder gehörig zu unterschlagcn.

tz 5. Heerden und Fuhrwerke dürfen nicht gleichzeitig übergesetzt werden.
Einzelne Stücke Vieh miissen während des Uebersetzens angebunden sein.
tz 6. Die Unternehmer der Fähre haben für die gute Jnstandhaltung derselben
Sorge zu tragcn.

Die Fäbre samt Zubehör sind bezüglich ihrer Ladungsfähtgkeit, Tauglichkeit
und Vollstänoigkeit 2mal jährlich — im März und Oktober — auf Kosten der Unter-
nehmer durch die Großh. Nheinbauinspektion zu untersuchen.

tz 7. Die Fährleute werden vom Stadtrat bestellt und vom Bezirksamt ver-
pflichtet. Es dürfen hiezu nur zuverlässige, desFahrens kimdige, kräftige, erwachsene,
mämlliche Pcrsonen verwendet werden.

tz 8. Die Ueberfahrtszeit wird wie folgt festgesetzt:

Vom 15. März bis 15. Oktober von morgens 4 bis abends 11 Uhr.

Jn dcr übrigen Zeit: von morgens 5 bis abends 8 Uhr.
tz 9. Bei Hochwasser, Eisgängen und ungünstigem Wetter soll die Ueberfabrt,
sofern dieselbe mit Gcfahr verbunden ist, ganz eingestellt werden. Befugt zur Ein-
stellung und verantwortlich für dieselbe ist das Großh. Bezirksamt als Polizei-
behörde.

tz 10. Wird die Fähre bei Nacht Letrieben oder muß dieselbe wegen besonderer
Umstände währeud der Nacht am Leinpfadufer beigelegt werden, so daß dadurch der
Leinzug gehiudcrt wird, oder die Fäbre in den Bergweg hineinragt, so ist die.Fähre
mit einer uuunterbrochen hellleuchtendenLaterne von weißemGlas 6w hoch über dem
Wasser zu versehen.

tz 11. Der Fähre soll ein Nettungsuachen mit vollständiger Fahreinrichürng so-
wie ein Nettungsring (Korkring) mit Leinen beigehängt werden.

tz 12. Ehe die Fähre in Vewegung gesetzt wird, muß ein weithin hörbares Zeichen
 
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