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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0506
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mit einer Glocke gegeben werden; wenn es dunkel oder neblig ist, wird diesesZeichen
in kürzeren Zwischenräumen so lange wiederholt, als die Fähre m Bewegung ist.

8 13. Der Lagerplatz der Fähre im Ruhezustand und fiir die Berg- und Thal"
schiffsahrt ist auf dem linken Ufer bei Schlierbach. Die Fahre darf also auf dem
re chten Ufer bei Ziegelhausen nicht länger anhalten, als zum Ein- und Ausladen er-
forderlich ist.

8 14. Die Fähre darf von ihrem Lagerplatz nicht abfahren, wenn sich ein Schiff,
Schiffszug oder Floß der Fähre soweit genähert hat, daß ein Zusammentrcffen der
letzteren mit den auf der Fahrt begriffenen Fahrzeugen zu befürchten ist.

Zur genauen Beobachtung dieser Vorschrift werden an der Fähre auf eine nach
der Oertlichkeit zu bemessende Entfernung ober- und unterhalb Wasserschaupfähle
errichtet. Sobald das Schiff oder das Vorderteil des Floßes diese Wahrschau erreicht
hat, ist dcr Führer der Fähre verpflichtet, das Fahrwasser frei zu halten, bezw. un-
verzüglich frei zu machen.

ß 15. Alle Handlungen, welche die Ueberfahrt erschweren, die Ueberfahrenden
belästigen oder gefährden, sind verboten.

Die Fährleute haben für Erhaltüng und Ordnung der Sicherheit des Verkehrs
bei der Ueberfahrt zu wachen; anständiges und höfliches Betragen wird denselben zur
Pflicht gemacht.

Beschwerden hierwegen gehen an das Großh. Bezirksamt.

ß 16. Die bestehende Taxordnung vom 12. Dezember 1874 bildet einen Bestand-
teil dieser Fährordnung.

Abänderungen der Taxe unterliegen bezirksamtlicher Genehmigung.

Das Sicherheitspersonal des Staats und der Gemeinden, die Bediensteten der
Großh. Nheinbau-, sowie der Großh. Wasscr- und Straßenbauinspektion und die
Soldaten im Dienste find taxfrei.

ß 17. Die Bestimmungen der §§ 4—6 rc., 8—12,14,15,16, sowie die Taxord-
nung sind mitPlakattafeln aufKosten derUnternehmer anbeidenUfern anzuschlagen.

ß 18. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden gemäß ß 163
P.-St.-G.-B. bezw. 134 a desselben mit Gelo bis 150 Mk. bezw. Haft bis zu 8Tagen
bestraft.

I. Zusatz bezüglich des Betriebes der Drahtseilfähre.

8 1. Wenn der Betrieb der Gierfähre infolge hohenWasserstandes oder sonstiger
Ursachen eingestellt und dieselbe abgeführt ist, wird die oberhalb errichtete Draht-
seilfähre für Personen- und Gepäckbeförderung in Betrieb genommen.

Derselbe darf solange förtgesetzt werden, bis der Leinpfad auf dem rechten Ufer
unter er kommt.

Der Betrieb der Drahtseilfähre ist nur bei Tage, sowie in den frühen Morgen-
und späten Abendstunden dann gestattet, wenn Mond- oder Sternenhelle besteht.

ß 2. Zum Vetrieb der Drahtseilfähre ist ein solider, gut ausgerüsteter Nachen zu
verwenden, an welchem auf der Jnnenseite links und rechts an geeigneter Stette die
höchste Anzahl der Personen bezeichnet ist, welche auf einmal übergesetzt werden dürfen.
Diese Anzahl wird durch die technische Behörde festgesetzt.

ß 3. Jm Hinterteile des Nachens beim Standorte des Fährmanns nluß ständig
ein Nettungsring (Korkring) mit Leine vorhanden sein.

ß 4. Jm allgemeinen finden alle einschlägigen Bestinnnungen der Fährordnung
für die Gierfähre auch für die Drahtseilfähre Anwendung.

II, Zusatz bezüglich des Betriebes der Gierführe.

ß 1. Bei Wasserständen des Neckars unter 1,40m am Heidelberger Pegel darf die
Einrichtung der Drahtseilfähre (Quer- und Treibseil) mit Laufrotte auch ziLM Ueber-
führeu der Nähe benützt werden.
 
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